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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
PatAnwSt
([X.]) 1/11
vom
14. August 2012
in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung der patentanwaltlichen [X.]erufspflichten;
hier:
Gegenvorstellung
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof,
Senat für Patentanwaltssachen,
hat durch den
Vorsitzenden
[X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] [X.] und Dr. Grabinski
sowie die Patentanwälte Dr. [X.] und Dr. Weller
am 14. August 2012
beschlossen:
Die
Gegenvorstellung des Patentanwalts gegen den Senatsbe-schluss vom
16.
Dezember 2012 über dessen [X.]eschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision wird auf Kosten des
Patentanwalts zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Dem Antragsteller ist durch Urteil des [X.] vom 1.
Juni 2010 wegen [X.]erufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 4.000
[X.]erufung hat das [X.] durch Urteil vom 3.
Februar 2011 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§
127 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 [X.]). Die dagegen gerichtete [X.]e-schwerde (§
127 Abs.
3 [X.]) des Patentanwalts hat der Senat mit einstimmi-gem [X.]eschluss vom 16.
Dezember 2012, dem Patentanwalt zugestellt am 9.
Februar 2012, gemäß §
127 Abs.
5 [X.] zurückgewiesen.
1
-
3
-
Dagegen richtet sich die mit am 3.
März 2012 eingegangenem Schrift-satz vom 28.
Februar 2012 erhobene "Gegenvorstellung"
des Patentanwalts. Zur [X.]egründung macht er insbesondere geltend, an der angefochtenen Se-natsentscheidung hätten -
in Person des [X.]s am [X.]undesgerichtshof Dr.
Grabinski und des patentanwaltlichen [X.]eisitzers Patentanwalt Dr. Weller -
[X.]
mitgewirkt, die den Weisungen des Vizepräsidenten der [X.] und Urheberrecht e.V. (nachfolgend [X.]), unterstünden. Mit dieser Vereinigung liege
der Patentanwalt seit [X.] beruflich im Streit.
Ein im Zusammenhang mit der Gegenvorstellung ausgesprochenes Ab-lehnungsgesuch gegen [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr. Grabinski hat der Senat zurückgewiesen.
II.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
1. Auf die in der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs bereits geäu-ßerten [X.]edenken gegen die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs (vgl. dazu etwa [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 13.
März 2012 -
2 StR 19/12 m.w.N.; vom 20.
Januar 2012 -
AnwZ
([X.]rfg) 23/11, juris Rn.
2) und gegen die Möglichkeit der
Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. dazu etwa [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 6. März 2012 -
3 StR 22/12, juris Rn.
2 m.w.N.; vom 21.
März 2011
-
AnwZ
([X.]) 95/09, juris Rn.
2 m.w.N.) kommt es dabei
nicht an. Das Vorbringen des Patentanwalts gibt dem Senat jedenfalls keinen Anlass zu einer [X.] [X.]eurteilung in der Sache.
2
3
4
5
-
4
-
2.
Die Eingabe des Patentanwalts könnte auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als -
statthafte -
Anhörungsrüge gemäß §
98 Abs.
1 Satz
2
[X.], §
356a StPO deuten. Als solche wäre sie schon unzulässig, da der Patentan-walt die Frist des §
356a Satz
2 StPO nicht gewahrt hat. Darüber hinaus ist eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung weder aufgezeigt
noch in der Sa-che gegeben.
[X.]
[X.]
Grabinski
[X.]
Weller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2010 -
Pat 3/05 ([X.] 5/2004) -
OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 -
PatA-St 2/10 -
6
Meta
14.08.2012
Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. PatAnwSt (B) 1/11 (REWIS RS 2012, 3967)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3967
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.