Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2017, Az. V ZR 248/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8726

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300617UVZR248.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

30. Juni 2017

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 242 Ba
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Sicherungsgeber, der mit dem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, einen Austausch dieser Sicherheit gegen eine ihm genehmere verlangen kann (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 3.
Februar 2004 -
[X.], [X.]Z 158, 11).

[X.], Urteil vom 30. Juni 2017 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.
Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte teilte ein ihm gehörendes Wohn-
und Geschäftshaus in drei Wohneinheiten und eine Teileigentumseinheit auf und verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Dezember 2005 die Teileigentumseinheit und zwei [X.] an die Klägerin. Eine Wohneinheit verblieb in seinem Eigentum. Als Kaufpresich die Klägerin zur Zahlung einer Leibrente von 1.400

e-rung des Rentenanspruchs wurde vereinbarungsgemäß eine Sicherungshypo-thek bis zu einem Höchstbetrag von 250.000

Die Klägerin bestellte zugunsten einer Bank eine erstrangige Grundschuld zum verpflichtete sich, die Grundschuld ausschließlich zur Finanzierung eines ersten Kaufpreisanteils und von Renovierungsmaßnahmen zu nutzen, zu denen sie 1
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sich in dem Kaufvertrag verpflichtet hatte. Sie wurde als Eigentümerin der drei Einheiten in das Grundbuch eingetragen. Der [X.] ist vollständig [X.]. Renovierungsarbeiten wurden nicht durchgeführt.
Die Klägerin beabsichtigt, ihre Miteigentumsanteile zu veräußern. Sie sieht sich hieran durch die zugunsten des Beklagten bestellte Sicherungshypo-thek gehindert, weil diese bei Ablösung der erstrangigen Grundschuld an die erst [X.] vorrücken würde, [X.] jedoch eine erstrangige Grundschuld als Sicherheit benötigten, um den Kaufpreis zu finanzieren. Sie verlangt daher die Löschung der Hypothek, Zug um Zug gegen Gestellung einer unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten und selbstschuldnerischen [X.] Beklagten, in zweiter Instanz: hilfsweise) gegen Hinterlegung eines Betrags in dieser Höhe bei dem Amtsgericht.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Austausch der Sicherheit nicht zu. Die Klägerin sei nach dem Kaufvertrag verpflichtet, eine Sicherungshypothek zu bestellen. Auf diese habe der Beklagte damit einen Anspruch, der durch die von
der Klägerin angestellten Zweckmä-ßigkeitsüberlegungen grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Die Be-2
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schränkung der Verkehrsfähigkeit der Miteigentumsanteile sei von Anfang an absehbar gewesen.
Das Verhalten des Beklagten verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Weigerung, dem Austausch einer bestellten Sicherheit zuzustimmen, sei nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Sicherungsgeber ein berechtigtes Interesse an dem Austausch der Sicherheit habe, während dem Sicherungsgeber schutzwürdige eigene Interes-sen an deren Beibehaltung fehlten. Das sei nicht der Fall. Es sei zweifelhaft, ob die angebotenen [X.] dem Beklagten eine in jeder Hinsicht gleichwertige Sicherheit
böten. Jedenfalls ergebe eine Gesamtschau der [X.] den Parteien gegebenen Anspruchs-
und Vertragssituation ein schutz-würdiges Eigeninteresse des Beklagten an der Beibehaltung der [X.].
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Die Belastung der Miteigentumsanteile der Klägerin mit der Sicherungshypo-thek entspricht dem vertraglich Vereinbarten. Ein Anspruch auf Löschung Zug um Zug gegen Gestellung einer Austauschsicherheit kann nicht unter Rückgriff auf § 242 BGB begründet werden.
1. Ob ein Anspruch der Klägerin auf Löschung der Sicherungshypothek besteht, beurteilt sich nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Die dazu in dem Kaufvertrag getroffene Sicherungsabrede sieht eine Löschung der Hypothek aber nicht vor.
Für eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) ist kein Raum. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke des Vereinbarten.
Eine solche kann nur angenommen werden, wenn die Parteien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies wegen der [X.] des 5
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Vereinbarten aber nicht gelungen ist (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 2012
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V
ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 9; Urteil vom 23. Mai 2014
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V [X.], NJW 2014, 3439 Rn. 8). Hingegen darf die ergänzende [X.] nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeits-gründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 2004
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V
ZR 225/03, [X.], 2125, 2126 mwN; Urteil vom 22. Januar 2010
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V [X.], NJW-RR 2010, 885 Rn. 14). Vorliegend fehlt jeglicher Anhalts-punkt dafür, dass die Parteien im Fall der Veräußerung der Miteigentumsanteile durch die Klägerin einen Anspruch auf Löschung der Hypothek begründen woll-ten. Nach dem
Inhalt der Sicherungsabrede war nicht irgendeine Sicherheit vereinbart, sondern gerade die Eintragung einer Sicherungshypothek an den Miteigentumsanteilen der Klägerin an dem Grundstück, an dem der Beklagte ebenfalls einen Miteigentumsanteil hat. Das entspricht dem vertraglich Verein-barten.
2. Eine Modifizierung des vertraglich Vereinbarten käme nur wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB) in Betracht. Hierfür ist allerdings kein Raum, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, das nach der vertraglichen Regelung in den Risikobereich einer Partei fällt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 1.
Juni 1979 -
V [X.], [X.]Z 74, 370, 373; Urteil vom 23.
Mai 2014
-
V
[X.], NJW 2014, 3439 Rn.
22). So ist es hier. Die Klägerin hat mit der Sicherungshypothek und dem [X.] das Risiko der einge-schränkten Verkehrsfähigkeit ihrer Miteigentumsanteile vertraglich übernom-men. Für sie war erkennbar, dass die Hypothek im Fall der Veräußerung der Miteigentumsanteile die erste [X.] erhalten würde. Mit der nunmehr be-absichtigten Veräußerung verwirklicht sich das Risiko, das nach der vertragli-chen Vereinbarung in ihren Risikobereich fällt.
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3. Allgemeine Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht geeignet, einen [X.] auf Löschung der Hypothek zu begründen. Dem stehen die vertragliche Vereinbarung der Parteien und der durch sie gesetzte Rahmen entgegen. Die Möglichkeit zum Sicherheitenaustausch ist in der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht angelegt. Dann kann sie losgelöst davon auch nicht
aus §
242 BGB hergeleitet werden. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Sicherungsgeber, der mit dem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, einen Austausch dieser Sicherheit gegen eine ihm genehmere verlangen kann.
Ein solcher Grundsatz ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Urteil des [X.] vom 3. Februar 2004 ([X.], [X.]Z 158, 11). Danach kann ein Darlehensnehmer, der gegen die [X.] einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeigte Darlehensab-lösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung hat, bei einer Veräu-ßerung des belasteten Grundstücks anstelle der Ablösung des Darlehens die Zustimmung zu einem bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten verlan-gen, wenn eine von dem Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der [X.] genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem [X.] verbundenen Kosten zu tragen, und die Bank nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden ([X.],
Urteil vom 3. Februar 2004 -
[X.], aaO S. 15). Die Situation der
Kläge-rin ist mit der eines [X.]s nicht vergleichbar. Die Möglichkeit des Austauschs der Sicherheit ist für den [X.] in dem [X.] mit der Bank angelegt. Er kann bei einer beabsichtigten Grundstückveräu-9
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ßerung die vorzeitige Ablösung des Darlehens und der Grundschuld verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 1997 -
XI ZR 267/96, [X.]Z 136, 161, 165 f.) und der Bank deshalb stattdessen eine gleichartige und gleichwertige Austauschsi-cherheit anbieten. Deren [X.] wird dadurch nicht berührt. Hier ist es in jeder Hinsicht anders. Die Parteien haben eine bestimmte Sicherheit vertraglich vereinbart,
und die Klägerin hat bei dem beabsichtigten Verkauf der Miteigentumsanteile keinen Anspruch auf vorzeitige Ablösung des Rentenver-sprechens und der Sicherungshypothek. Unabhängig davon, dass die von der Klägerin angebotenen [X.] schon nicht gleichartig sind, weil es sich nicht um dingliche Sicherheiten handelt, ist die Möglichkeit zum Sicher-heitenaustausch in der vertraglichen Vereinbarung der Parteien gerade nicht angelegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele

[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2015 -
2 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.09.2016 -
7 [X.] -

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Meta

V ZR 248/16

30.06.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2017, Az. V ZR 248/16 (REWIS RS 2017, 8726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8726

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 248/16

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