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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916B5STR365.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 365/16
vom
27. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. September 2016
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] das Tatgeschehen, innerhalb dessen der Mitangeklagte in Anwesenheit des Angeklagten dem [X.] unter einfacher Gewaltanwendung zunächst die EC-Karte wegnahm und ihm sodann unter qualifizierter Gewaltanwendung im Sinne des § 250 Abs.
2 Nr. 1 StGB die zugehörige Geheimzahl abpresste, unter deren Verwen-dung der Angeklagte als sukzessiver Mittäter anschließend Geld abhob, als einheitliche Raubhandlung und nicht als mehraktiges
Geschehen gewürdigt hat, bei dem auch eine Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub in Betracht gekommen wäre (vgl. [X.], Urteil
vom 17. August 2004
5 [X.], [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermögens-schaden 12).
[X.]König Berger
Bellay Feilcke
Meta
27.09.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. 5 StR 365/16 (REWIS RS 2016, 4873)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4873
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 131/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 558/12 (Bundesgerichtshof)
Raubtatbestand: Konkludente Drohung als Nötigungsmittel
3 StR 488/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 558/12 (Bundesgerichtshof)
1 StR 398/15 (Bundesgerichtshof)
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