Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. 5 StR 365/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4873

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916B5STR365.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 365/16

vom
27. September 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. September 2016
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] das Tatgeschehen, innerhalb dessen der Mitangeklagte in Anwesenheit des Angeklagten dem [X.] unter einfacher Gewaltanwendung zunächst die EC-Karte wegnahm und ihm sodann unter qualifizierter Gewaltanwendung im Sinne des § 250 Abs.
2 Nr. 1 StGB die zugehörige Geheimzahl abpresste, unter deren Verwen-dung der Angeklagte als sukzessiver Mittäter anschließend Geld abhob, als einheitliche Raubhandlung und nicht als mehraktiges
Geschehen gewürdigt hat, bei dem auch eine Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub in Betracht gekommen wäre (vgl. [X.], Urteil
vom 17. August 2004

5 [X.], [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermögens-schaden 12).
[X.]König Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 365/16

27.09.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. 5 StR 365/16 (REWIS RS 2016, 4873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4873

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