Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. 1 StR 398/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17421

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200116U1STR398.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
398/15

vom
20. Januar
2016
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
_________________________

StGB § 249 Abs. 1

Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Ver-knüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten [X.] und der [X.] sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des [X.]in-habers über das Tatobjekt gekommen ist.

[X.], Urteil vom 20. Januar 2016

1 [X.]

[X.] II

in der Strafsache
gegen

-
2
-

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
3
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
20. Januar 2016, an der
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Prof. Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Radtke
und [X.]in am [X.]
Dr. [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Vertreter des [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. April 2015 mit den [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah-ren verurteilt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten hat Erfolg.
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-
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] lernte der Angeklagte über

e dient, den späteren Geschädigten

K.

kennen. Der Angeklagte, der selbst ohne Wohnung und mittellos war, besuchte ihn am 10. Juli 2014. Sie verabre-deten einen weiteren Besuch des Angeklagten für den Abend desselben [X.]. Am Ende des Abends legten sie sich gemeinsam schlafen.
Spätestens gegen 5.00 Uhr am nächsten Morgen fasste der Angeklagte zu machen, um ungestört die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchen zu können. Er holte aus der Küche einen hölzernen [X.] mit einer Stiellänge von 29 cm, der an den Schlagflächen mit Metallplatten von 5 cm Durchmesser versehen war, und eine ungeöffnete Flasche Sekt mit einem In-halt von 0,75 l und einem Gewicht von 1,6 kg. Den Hals der Flasche umwickel-te er mit einer Serviette, um sich beim Zerbrechen der Flasche nicht zu verlet-zen.
Ihm war bewusst, dass heftige Schläge mit harten Gegenständen gegen den Kopf eines Menschen geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen her-vorzurufen. Dies und den möglichen Tod des Geschädigten als Folge seines Handelns nahm der Angeklagte billigend in Kauf.
Mit dem [X.] und der Sektflasche in den Händen trat der An-geklagte an das Bett des schlafenden Geschädigten heran und schlug ihm die Flasche und den [X.] gegen den Kopf. Hierbei ging die Flasche zu Bruch. Der Geschädigte wachte auf und lief in den Flur. Dort schlug der Ange-klagte dem Geschädigten ein Blumentopfgestell aus Acryl gegen den Kopf oder gegen die Schulter. Dabei zerbrach das Gestell. Das Geschehen verlagerte 3
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sich in die Küche und der Angeklagte schlug nunmehr mit einem Barhocker auf den Geschädigten ein. Als es dem Geschädigten gelang, den Angeklagten wegzudrücken, ließ dieser von weiteren Attacken ab. Insgesamt versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mindestens fünf Schläge gegen den Kopf.
Der Geschädigte erlitt einen Schädelbasisbruch mit einem Bruch im Be-reich der rechten Stirnhöhlen mit Verbringung von Fragmenten in die [X.], einen Bruch des [X.] sowie einen Bruch der unteren linken Augen-höhle, der inneren linken Augenhöhle und des Augenhöhlendachs
links sowie weitere Verletzungen.
Aufgrund der erlittenen Kopfverletzungen blutete er stark, weswegen er fast nichts sah. Er ging deshalb ins Badezimmer, um sich zu säubern, und an-schließend ins Schlafzimmer, um sich anzuziehen. Während dessen duschte der Angeklagte im Badezimmer. Dort nahm er aus einem Schrank eine im Ei-an sich und kleidete sich in der Küche an. Das in der Küche liegende Smart-phone des Geschädigten steckte er ebenfalls ein und begab sich zur [X.]. Es gelang ihm aber nicht, den Mechanismus der [X.] zu öff-nen, so dass ihm der Geschädigte öffnen musste.
Nachdem der Angeklagte gegangen war, verständigte der Geschädigte den Rettungsdienst.

und zahlte
von diesem Geld Schulden zurück.
2. Die [X.] hat in ihrer rechtlichen Würdigung das [X.] als (besonders) schweren Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 7
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und 5 StGB) gewertet. Von dem Versuch des [X.] und zur Er-möglichung einer Straftat sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten.
Der Tatbestand des schweren Raubes sei gegeben, da der Angeklagte dem Geschädigten mit Gewalt in Form
von Schlägen die Goldkette und das Smartphone weggenommen habe. Darauf sei sein Vorsatz von vorneherein gerichtet gewesen. Bei dem Raub habe er die Flasche Sekt und den Fleisch-hammer

zwei in der konkreten Verwendung gefährliche Werkzeuge

ver-wendet.
II.
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (besonders) schweren Raubes (§ 249
Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht. Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten [X.] und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des [X.]-inhabers über das Tatobjekt gekommen ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüp-fung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungs-handlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl.
[X.], Urteile vom 22. September 1983

4 [X.], [X.]St 32, 88, 92
und vom 20. April 1995

4 StR 27/95, [X.]St 41, 123, 124; Beschlüsse 12
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8
-
vom 16. Januar 2003

4 [X.], [X.], 431, 432,
vom 21. März 2006

3 StR 3/06, [X.], 508,
vom 24. Februar 2009

5 StR 39/09, [X.], 325,
vom 25. September
2012

2 [X.], NStZ-RR
2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014

5 StR 41/14, [X.], 156).
Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne [X.]vorsatz eingesetzten [X.]s noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
Juni 2001

3 StR 176/01,
vom 21. März 2006

3 StR 3/06, [X.], 508,
vom 24. Februar 2009

5 StR 39/09, [X.], 325
und vom 25. Sep-tember 2012

2 [X.], [X.], 45). Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des [X.] schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen
reicht

ohne aktuelle Drohung erneuter [X.]

nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2013

2 [X.], [X.], 648;
Beschlüsse
vom 25. Februar 2014

4 StR 544/13, [X.], 269 und vom 18. Februar 2014

5 StR 41/14, NStZ 156,
157).
Demnach ist der Straftatbestand des Raubes regelmäßig dann gegeben, wenn mit dem [X.] körperlicher Widerstand überwunden oder auf-grund der Zwangswirkung unterlassen und es hierdurch dem Täter ermöglicht wird, den Gewahrsam zu brechen. Der Tatbestand verlangt allerdings nicht, dass der Einsatz des [X.]s objektiv erforderlich ist oder die [X.] zumindest kausal fördert ([X.], Urteile
vom 21. Mai 1953

4 StR 787/52, [X.]St 4, 210, 211
und vom 19. April 1963

4 [X.], [X.]St 18, 329, 331). Es genügt, dass aus Sicht des [X.] der Einsatz des Nötigungsmit-tels notwendig ist ([X.]). Allein seine Vorstellung und sein Wil-le sind für den [X.] maßgebend ([X.], Urteile
vom 19. April 1963

4 [X.], [X.]St 18, 329, 331 und vom 6. Oktober 1992

1 StR 16
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-
554/92, [X.], 79; Beschluss vom 28. April 1989

4 [X.], [X.] 1990, 159, 160).
Dieser maßgebliche [X.] als solcher ist deshalb grund-sätzlich unabhängig von der räumlichen und zeitlichen Einordnung der [X.]handlung in das zweiaktige Tatgeschehen eines Raubes
(vgl. [X.],
Die Struktur des [X.] (§ 249
Abs.
1 StGB), 2011, S. 103).

b) Nach den Feststellungen war der [X.] Konnex

gegeben. Der Angeklagte handelte während der Gewaltanwendung mit Zueignungsab-sicht; er wollte gegen das Opfer Gewalt ausüben, um nach der Gewaltanwen-dung ungehindert Wertgegenstände aus der Wohnung entwenden zu können und er hat die Gewalt gegen das Opfer zu diesem Zweck verübt. Aus seiner Sicht war die Anwendung von Gewalt erforderlich, um den Gewahrsam des [X.] zu brechen.
Der einzige Mangel des inneren Tatbestands betraf die Wirkungsweise der Gewalt. Während der Angeklagte bei der Gewaltanwendung annahm, der Geschädigte werde keinen Widerstand leisten, weil er ihn betäubt oder er-schlagen hat, blieb er bei der Suche nach Wertgegenständen deshalb unbehel-ligt, weil sein Gewalteinsatz dazu geführt hatte, dass das Opfer schwer verletzt war, kaum noch etwas sah, sich vom Blut reinigte, anzog und dann den [X.] verständigte.
Diese Abweichung der Vorstellung des Angeklagten zum [X.]punkt der Nötigungshandlung über die Verknüpfung von Nötigungshandlung und [X.] von der Verknüpfung, wie sie sich dann tatsächlich darstellte, hebt den [X.] aber nicht auf; denn es handelte sich nur um eine uner-hebliche Abweichung. Die angewendete Gewalt nötigte das Opfer, die Weg-18
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nahme zu dulden und die Wegnahme wurde bei ununterbrochen fortbestehen-dem Wegnahmevorsatz (mit Zueignungsabsicht) auch umgesetzt.
In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen
vom vorgestellten Kausalverlauf anerkannt, dass eine Diver-genz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Gesche-hensablauf im Rahmen der
Prüfung des Vorsatzes regelmäßig dann unbeacht-lich ist,
wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide Kausalverläufe gleich-wertig sind ([X.], Urteile vom 21. April 1955

4 StB 552/54, [X.]St
7, 325, 329,
vom 9. Oktober 1969

2 [X.], [X.]St 23, 133, 135 und vom 10.
April 2002

5 StR 613/01,
NStZ 2002, 475, 476;
Beschluss vom 11. Juli 1991

1 [X.], [X.]St 38, 32, 34, [X.], StGB, 63. Aufl.,
§ 16 Rn. 7).
Dieser Gedanke gilt auch für Abweichungen des vorgestellten Finalzu-sammenhangs von der tatsächlichen Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme. Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Finalverlauf sind für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfel-

1 [X.], [X.]St 38, 32, 34).
Demnach ist es unerheblich, ob sich das Opfer nach Abschluss der vom Täter zum Zweck der Duldung der Wegnahme verübten Tathandlung ent-schließt, die Wegnahme wegen des zuvor angewendeten [X.]s zu dulden oder infolge des Einsatzes des [X.]s nicht mehr in der Lage ist, einen entsprechenden Willen zu bilden und umzusetzen wie dies bei Be-wusstlosigkeit, schweren Verletzungen
oder Fesselung der Fall ist. Ergreift das Opfer vor der Wegnahme die Flucht, liegt in diesem Verhalten die konkludente Preisgabe seines Eigentums. Aus Sicht des Opfers ist es gleichgültig, ob das 22
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-
Dulden der Wegnahme oder die Unmöglichkeit Widerstand zu leisten auf [X.], Bewusstlosigkeit oder verletzungsbedingter Wehrlosigkeit beruht
([X.], StGB,
63. Aufl.,
§ 249 Rn. 12b; vgl.
[X.],

ä-chung der

-bereitschaft des Opfers als Nöti-nach Konstitution und Persönlichkeit des Opfers unter-schiedlichen Reaktionen auf die Gewalthandlung des [X.] sind für das Fort-bestehen eines [X.]s ohne Relevanz.
Der
[X.] war daher gegeben.
c) Über den [X.] hinaus müssen Nötigung und [X.] aber im Hinblick auf den spezifischen Unrechtsgehalt des Raubes auch in einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Verhältnis zueinanderstehen.
Dieses neben den [X.] tretende eigenständige Merkmal folgt aus
der gegenüber einem Diebstahl erhöhten Strafdrohung bei Raub. Sie beruht auf dem wesentlich höheren Schuld-
und Unrechtsgehalt, der an den Einsatz von qualifizierten [X.]n zur Herbeiführung des [X.] beim Opfer anknüpft (vgl.
[X.], Urteil vom 25. März 2009

5
StR 31/09,
[X.]St 53, 234, 236; [X.] 2010, 671, 675). Aus der unrechtsstei-gernden Funktionalisierung von [X.]n für den Eingriff in fremdes Eigentum folgt, dass der subjektiv-e Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für [X.] die den Raub konstituierenden Elemente der Nötigungshandlung und der Wegnahme eine raubspezifische Einheit bilden (vgl. Streng, aaO, S. 675). Sie dürfen nicht isoliert nebeneinanderstehen, sondern müssen das typische [X.] eines Raubes ergeben. Eine solche raubspezifische Einheit von
qualifizier-25
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-
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-
ter Nötigung und Wegnahme liegt regelmäßig lediglich dann vor, wenn es zu einer

in der Vorstellung des [X.] nachvollzogenen

nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des [X.]inhabers über das Tatobjekt gekommen ist (vgl. [X.],
aaO,
S.
134 und S.
141).
Daran könnte es dann fehlen, wenn ein durch die Nötigung hervorgeru-fenes Verhalten des Opfers nach Abschluss der qualifizierten Nötigungshand-lung weder objektiv noch nach der Tätervorstellung ein notwendiges Zwischen-ziel zur Begründung des [X.] ist (vgl. [X.],
aaO, S. 127).
Nicht gefordert für den raubspezifischen Zusammenhang ist, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Wegnahmehandlung identisch sind oder ein bestimmtes Maß an zeitlicher oder örtlicher Differenz zwischen Nötigung und Wegnahme
nicht überschritten werden darf (vgl. [X.], Urteil vom 15. [X.] 1983

4 StR 640/83,
bei [X.],
[X.] 1984, 276 und Beschluss vom 13. Oktober 2005

5 [X.], [X.], 38; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 249, Rn. 27). Es entscheiden jeweils die Umstände des Einzelfalls.
d) Ob der raubspezifische, also auf die nötigungsbedingte Einschrän-kung der Dispositionsfreiheit des Opfers über das Tatobjekt bezogene, zeitliche und räumliche Zusammenhang vorlag, lässt sich den Feststellungen des Urteils nicht hinreichend sicher entnehmen.
Es bleibt offen, warum der Geschädigte nicht sofort nach Abschluss der Gewaltanwendung den Rettungsdienst verständigte,
weshalb er später dem Angeklagten sogar beim Verlassen der Wohnung behilflich war, und weshalb der Angeklagte seinen nach den Feststellungen fortbestehenden [X.] nicht sofort nach der Gewaltanwendung umgesetzt hat, obwohl der Ge-schädigte sichtbar unter der Wirkung der ausgeübten Gewalt stand. Dem Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, ob der Angeklagte im Badezimmerschrank, in 28
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der Küche oder anderswo nach Wertsachen suchte und welche [X.] in etwa zwischen dem Ende der körperlichen Auseinandersetzung und der Wegnahme verstrichen ist.
Eine nähere Erklärung, weshalb der Angeklagte sich veranlasst sah, erst zu duschen und sich anzukleiden und nicht sofort mit etwaiger Beute die Flucht ergriff, findet sich im Urteil nicht.
Gab der Geschädigte die Wertgegenstände dem ungehinderten Zugriff des Angeklagten preis, weil er sich infolge der verübten Gewalt nicht mehr wil-lens und in der Lage sah, seinen Gewahrsam zu schützen, spräche dies trotz der verstrichenen [X.] und der wiederholten Ortsveränderung von Täter und Opfer für den erforderlichen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwi-schen Nötigungshandlung und Wegnahme. Dasselbe gilt, soweit das Verhalten des Angeklagten der Vorbereitung seiner Flucht mit etwaiger Beute diente oder die vorangegangene Anwendung von Gewalt durch ausdrückliche oder konklu-dente Drohung aktualisiert wurde.
e) Wirkte die vorangegangene Gewaltanwendung bei der Wegnahme nicht willensbeugend, gab also der Geschädigte die Wertgegenstände in seiner Wohnung dem Zugriff des Angeklagten aus anderen Gründen preis, käme [X.] des einen [X.]bruch ausschließenden Einverständnisses mit der Wegnahme lediglich ein versuchter Raub in Betracht.
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2. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und [X.], da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das [X.] in neuer Hauptverhandlung Feststellungen zu treffen vermag, die eine [X.] wegen Raubes stützen.
Der Senat hebt deshalb das Urteil einschließlich der Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt umfassend aufzuklären.
Raum Graf Jäger

Radtke [X.]
35

Meta

1 StR 398/15

20.01.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. 1 StR 398/15 (REWIS RS 2016, 17421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17421

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1 StR 398/15

2 StR 340/12

5 StR 41/14

2 StR 558/12

4 StR 544/13

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