Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. V ZR 219/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5749

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/12
vom

16. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Mai 2013 durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und
[X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des
Senats vom 11. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 -
V [X.], [X.], 1609 Rn. 6).

[X.]

Schmidt-Räntsch
Roth

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2011 -
2 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung
vom 28.08.2012 -
I-21 [X.]/11 -

Meta

V ZR 219/12

16.05.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. V ZR 219/12 (REWIS RS 2013, 5749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5749

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