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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZB 297/10 vom 27. Januar 2011 in der [X.]- 2 -
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2011 durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 4. Oktober 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm ein von ihm noch zu benennender am [X.] zu-gelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] wird zu-rückgewiesen.
Gründe: [X.] Dem Betroffenen ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 1 FamFG ein von ihm noch zu benennender bei dem [X.] zugelassener Rechtsanwalt, und nicht der derzeitige [X.] beizuordnen. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG müssen sich die [X.], außer in Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von [X.] und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 1 1. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. 2 - 3 -
a) Die Gewährleistung des Rechtswegs (Art. 19 Abs. 4 GG) schließt nicht aus, dass seine Beschreitung in den [X.] von der [X.] Vertretung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt ab-hängig gemacht wird ([X.] 9, 194, 199 f.; 10, 264, 267; [X.], Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 1076/91, juris Rn. 5). Dadurch wird der Rechtsweg für den Betroffenen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. So ist es auch hier. 3 4 [X.]) Bei der Rechtsbeschwerde steht - im Gegensatz zur Beschwerde - nicht die Erfassung des Sachverhalts und die individuelle Beratung der [X.] im Vordergrund, sondern die Beurteilung von Rechtsfragen. Die Rechtsbe-schwerde dient vor allem dem Ziel, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizu-tragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser, zumal [X.] [X.], Verfahren bedarf es der besonderen Kenntnisse und des [X.] der Rechtsanwaltschaft beim [X.] ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2005 - [X.] 242/03, [X.], 1164, 1165; vgl. auch Beschluss vom 4. März 2002 - [X.] 1/01, [X.]Z 150, 70, 75, zur Singularzulassung nach § 171 [X.] aF; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - [X.] 2/06, NJW 2007, 1136, 1137). [X.]) Vor diesem Hintergrund ist der mit der Beauftragung eines bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts verbundene Mehraufwand hinzunehmen, weil die Wahrnehmung der prozessualen Rechte des Betroffe-nen so bestmöglich gewährleistet ist. 5 Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG für ihn nicht zur Folge, dass er Gefahr läuft, anwaltlich nicht vertreten zu werden. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen der §§ 78b und 78c ZPO (vgl. auch § 78 Abs. 5 FamFG) 6 - 4 -
ein zugelassener Anwalt beizuordnen. Dieser nicht dem Anwaltzwang unterlie-gende Antrag kann nach § 25 Abs. 2 FamFG vor der Geschäftsstelle eines [X.] Amtsgerichts gestellt werden. Gemäß § 185 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ggf. ein Dolmetscher hinzuzuziehen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1977, 133, 134; [X.], [X.], 6. Aufl., § 185 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl., § 185 [X.] Rn. 2). Zumeist, und so auch hier, verhält es sich zudem so, dass der Kontakt zu einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt oh-ne Schwierigkeiten über den im Beschwerdeverfahren tätigen Rechtsanwalt hergestellt werden kann. b) Die Pflicht zur Beauftragung eines bei dem [X.] zuge-lassenen und dort ansässigen (§ 172b Satz 1 [X.]) Rechtsanwalts benachtei-ligt den Betroffenen auch nicht deswegen, weil die beteiligte Behörde keinen solchen Anwalt beauftragen muss. 7 Für das [X.] nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG gibt es einen sachlichen Grund. Es beruht auf der Erwartung sachgemäßer Verfahrensfüh-rung (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Februar 1993 - [X.] 141/92, NJW 1993, 1208, 1209; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 29 Rn. 12) durch eine im besonderen Näheverhältnis zu der vertretenen [X.] stehende, die Verfah-rensführung unentgeltlich übernehmende Person (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, [X.], zu § 79 ZPO; [X.], NJW 2010, 3291, 3292). Neben der Befähigung zum Rich-teramt als der besonderen juristischen Qualifikation (vgl. Entwurf eines Geset-zes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, [X.]) handelt es sich bei dem Behördenvertreter folglich um eine Person die regel-mäßig mit dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht vertraut ist, und nicht, wie der Betroffenen meint, um einen —beliebigen [X.] 8 - 5 -
Im Übrigen wirkt sich dies auf das Prozessrisiko des Betroffenen günstig aus. Im Falle des Unterliegens muss er nämlich, soweit ihm nach § 81 FamFG überhaupt die Auslagen der Behörde auferlegt werden, insoweit keine Anwalts-gebühren tragen. 9 10 c) Die gesetzliche Regelung ist nicht deswegen willkürlich, weil die [X.], sich vor dem [X.] durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, eine Besonderheit darstellt, die in anderen Verfahrensordnungen keine Entsprechung findet. [X.]) Allerdings gibt es bei den übrigen obersten Bundesgerichten keine besondere Anwaltschaft. Die Einrichtung einer solchen ist jedoch grundsätzlich wünschenswert; eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit wäre indessen wirt-schaftlich nicht tragfähig (vgl. [X.], Beschluss vom 4. März 2002 - [X.] 1/01, [X.]Z 150, 70, 76 f., 79; [X.] 106, 216, 220 f.). 11 [X.]) Auch im Vergleich zum Strafprozess, für den § 138 StPO keine Un-terschiede hinsichtlich der postulationsfähigen Personen in den Instanzen [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2003 - 5 [X.], [X.]St 48, 350, 353), liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Allerdings wird für das Strafverfahren aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip in Verbindung mit dem allge-meinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) das Recht des Beschuldigten herge-leitet, sich von einem Verteidiger seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen ([X.] 34, 293, 302; 38, 105, 111 f.; 39, 156, 163; 66, 313, 318 f.; 110, 226, 253 f.). § 138 Abs. 1 StPO trägt dem Rechnung und gewährt dem Beschuldigten einen möglichst weiten Kreis für die Auswahl des Verteidigers ([X.], [X.], 205, 206). Das gilt auch für die [X.], wenngleich die freie Wahl des Verteidigers vor allem in der Tatsachenin-stanz von besonderer Bedeutung für den Angeklagten ist (vgl. [X.] 110, 226, 253 f.; [X.], Beschluss vom 4. März 2002 - [X.] 1/01, [X.]Z 150, 70, 12 - 6 -
74; [X.], [X.]O). Indes besteht wegen der unterschiedlichen Verfah-rensgrundsätze keine Vergleichbarkeit mit den Verhältnissen im Zivilrecht oder im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 4. März 2002, [X.]O, [X.]). So stehen im Strafverfahren nicht zuletzt Fragen der indivi-duellen Schuld und deren Auswirkungen auf Grund und Höhe der Strafe im Vordergrund, die besondere Anforderungen an die Taktik der Verteidigung stel-len, denen ein Verteidiger nur auf der Basis eines engen Vertrauensverhältnis-ses gerecht werden kann. Dies rechtfertigt die freie Wahl des Verteidigers auch für die Revisionsinstanz. In Verfahren der hier vorliegenden Art geht es [X.] nicht um [X.] und um individuelle Sanktionen, sondern um die Beurteilung von Rechtsfragen anhand objektiver Umstände. Garant für eine bestmögliche Interessenvertretung ist in solchen Verfahren nicht ein besonde-res Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, sondern die spezifi-sche Sachkunde des am [X.] zugelassenen Anwalts von der Sach- und Verfahrensmaterie. 2. Einen weitergehenden Schutz als das [X.] Recht gewährt Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c [X.] nicht ([X.] 9, 36, 39). 13 I[X.] Die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) kommt - derzeit - nicht in Betracht, weil der Betroffene nicht geltend gemacht hat, dass er einen zur Ver-tretung bereiten, bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt nicht 14 - 7 -
finden konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 1076/91, juris Rn. 3 f.; Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - [X.], Rn. 1, juris). [X.] [X.] Czub
Roth Brückner
Vorinstanzen: AG S[X.]rbrücken, Entscheidung vom [X.] - 7 XIV 24/10 - LG S[X.]rbrücken, Entscheidung vom [X.]/10 -
Meta
27.01.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. V ZB 297/10 (REWIS RS 2011, 10011)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10011
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