Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. XII ZB 150/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5054

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[X.][X.] vom 7. Juli 2010 in der Familiensache
betreffend - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2010 durch die [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer, Schilling und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 22. März 2010 wird verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 [X.]). Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG). [X.]: 350 • Gründe: [X.] Die für den Rechtsbeschwerdeführer tätige [X.]in wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des [X.], mit dem dieses die Vergütung für den - in einem Sorgerechtsverfahren für zwei minderjährige Geschwisterkinder bestellten - Verfahrensbeistand auf 700 • fest-gesetzt hat. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, dass die in § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG enthaltene Pauschalvergütung von 350 • nicht zwangs-läufig mit der Anzahl der zu betreuenden Geschwister zu multiplizieren sei. 1 - 3 - I[X.] 2 Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 3 1. Der [X.]in fehlt die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde erforderliche Postulationsfähigkeit. 4 a) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG können sich in Verfahren in Fami-liensachen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Be-hörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gebildeten [X.] vertreten lassen. Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG müssen die zur [X.] berechtigten Personen vor dem [X.] die Befähigung zum Richteramt haben (vgl. auch § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG). b) Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gleicherma-ßen für den Vertreter der St[X.]tskasse. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 ([X.] ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164) den [X.] im Verfahren der Rechtsbeschwerde unmittelbar für postulationsfähig gehalten hat, ist dies durch das am 1. Juli 2008 in [X.] getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 ([X.] I 2840) und die hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und [X.]) überholt. 5 [X.]) In der genannten Entscheidung, der eine Rechtsbeschwerde im Pro-zesskostenhilfeverfahren zugrunde lag, hat der Senat im Einzelnen dargelegt, warum der [X.] der Vertretung eines beim [X.] zuge-6 - 4 - lassenen Rechtsanwalts nicht bedürfe. Der Anwaltszwang diene einer geordne-ten Rechtspflege und liege zugleich im Interesse der Prozessparteien. Dieser Zweck sei im Falle eines statthaften Rechtsmittels der St[X.]tskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten [X.] ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten [X.], für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der St[X.]tskasse dienende Rechtsbeschwerde des [X.]s die [X.] durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu ver-langen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - [X.] ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165). Eine Anwendung des bereits im Jahr 2005 bestehenden [X.], § 78 Abs. 4 ZPO a.F., wonach sich Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände beim [X.] weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Volljuristen vertreten zu lassen brauchten, kam für die Rechtsbeschwerde der St[X.]tskasse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 574 i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass das [X.] nur Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO erfasste, war weitere Vorausset-zung die Beteiligteneigenschaft der Behörde, die nach damaliger Rechtslage nach Auffassung des Senats zu verneinen war (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - [X.] ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165). 7 [X.]) Mit dem Gesetz zur Neuregelung des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.] I 2840) und den hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und [X.]) hat der Gesetzgeber das [X.] einerseits erweitert, indem er in § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in [X.] - 5 - chen Familiensachen in jeder Instanz vom Anwaltszwang befreit hat, ohne auf ihre Beteiligtenstellung abzustellen. 9 Andererseits hat der Gesetzgeber das [X.] dahin einge-schränkt, dass die behördlichen Vertreter vor dem [X.] der Befä-higung zum Richteramt bedürfen, und zwar ausnahmslos (s. etwa § 78 Abs. 2 ZPO und §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG). In der Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.] I 2840) heißt es dazu, dass "in Übereinstimmung mit der [X.] in allen übrigen Verfahrensordnungen für die Vertretung vor dem [X.] eine besondere juristische Qualifikation des [X.] eingeführt" werde. Dies diene der Sicherstellung der für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Durchführung des Rechtsbeschwerdever-fahrens erforderlichen "hohen Rechtskenntnisse" (BT-Drucks. 16/3655 [X.]). cc) Danach kann sich die St[X.]tskasse beim [X.] nur durch einen Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, unab-hängig davon, ob sie sich - wie hier - gegen die Festsetzung der Vergütung eines [X.] nach § 158 Abs. 7 FamFG wendet oder - wie im vom Senat entschiedenen Fall - gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 10 Der Gesetzgeber hat klar zu erkennen gegeben, dass die behördlichen Vertreter die Befähigung zum Richteramt aufweisen müssen, ohne danach zu differenzieren, welche Behörde im Einzelnen tätig wird. 11 Zwar treffen die Erwägungen des Senats, wonach der [X.] in [X.] für sich eine besondere Fachkenntnis in Anspruch nehmen kann (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - [X.] ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165), nach wie vor zu. Nichts anderes gilt aber auch für alle ande-ren Verfahren, in denen sich die Behörden von sachkundigen Mitarbeitern [X.] - 6 - treten lassen. Demgegenüber stellt der Gesetzgeber nunmehr nicht allein auf die Sachkenntnisse des [X.] ab, sondern maßgeblich auf die für die Verfahren vor dem [X.] erforderlichen "hohen Rechtskennt-nisse" (BT-Drucks. 16/3655 [X.]), die mit der Befähigung zum Richteramt er-worben werden. Dem Umstand, dass die Behörden in Erfüllung öffentlicher Inte-ressen handeln, wird dabei durch die Befreiung vom Anwaltszwang hinreichend Rechnung getragen (vgl. [X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 10 Rdn. 24). An die Wertung des Gesetzgebers ist der Senat gebunden. Soweit in der Literatur unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 ([X.] ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164) noch die Auffassung vertreten wird, der [X.] sei vor dem [X.] postulationsfähig ([X.]/[X.] [X.]O § 71 Rdn. 13; [X.]/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 78 Rdn. 6), fehlt eine Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlich eingetretenen Rechts-änderung. 13 2. Die für den Rechtsbeschwerdeführer handelnde [X.]in wird den Anforderungen des § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht gerecht. 14 Das Amt des [X.]s wird einem Rechtspfleger übertragen. Die-ser verfügt regelmäßig nicht über die Befähigung zum Richteramt. Dass die hier handelnde [X.]in gleichwohl über eine solche Qualifikation verfügt, 15 - 7 - hat sie trotz eines im Parallelverfahren [X.] ZB 149/10 ergangenen Hinweises auf die §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht dargetan. [X.] [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 28.12.2009 - 21 F 2417/09 - [X.], Entscheidung vom 22.03.2010 - 2 WF 19/10 -

Meta

XII ZB 150/10

07.07.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. XII ZB 150/10 (REWIS RS 2010, 5054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5054

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