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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 30. September 2004
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja
[X.] § 13a Abs. 3, ZPO (2002) § 574
Für die Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Ge-richtsbarkeit entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist der [X.] nur im Fall einer Vorlage durch das Oberlan-desgericht bzw. das [X.] Oberste Landesgericht zuständig (teilweise Aufgabe von [X.], [X.]. v. 24. Juli 2003, [X.], [X.], 3133).
[X.], [X.]. v. 30. September 2004 - [X.] - LG Berlin
AG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.]es hat am 30. September 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den [X.] des [X.] vom 5. April 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner tragen die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 791,68 • festgesetzt. Gründe:
[X.]
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage.
Nachdem es in dem zu ihrem Sondereigentum gehörenden Kellerraum zu Wasserschäden gekommen war, wurde auf Antrag der [X.] ein selbständiges Beweisverfahren zwischen den Beteiligten angeordnet und ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im folgenden Hauptsache-- 3 - verfahren hat das Amtsgericht die Antragsgegner verpflichtet, zur Vorbereitung der Beseitigung der in dem Gutachten festgestellten Schadensursachen der Beauftragung eines Diplomingenieurs zuzustimmen. Diesen [X.]uß haben die Antragsgegner ohne Erfolg angefochten.
Auf der Grundlage der Kostenentscheidung, nach der die Beteiligten die gerichtlichen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen, hat das Amtsge-richt im Kostenfestsetzungsverfahren die Hälfte der Gerichtskosten des selb-ständigen Beweisverfahrens zu Lasten der Antragsgegner berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen diesen [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehörten unter bestimmten, hier erfüllten [X.] zu den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits. Dagegen rich-tet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegner.
I[X.]
Die an den [X.] gerichtete Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht zulässig.
Gegen eine Beschwerdeentscheidung, die über einen Kostenfestset-zungsbeschluß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist, ist - für den Fall einer Zulassung entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO - allein die sofortige weitere Beschwerde an das [X.] (§ 28 Abs. 1 [X.] bzw. in [X.] nach § 199 Abs. 1 [X.], Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 [X.] an das [X.] Oberste Landesgericht ) statthaft. An der im [X.]uß vom - 4 - 24. Juli 2003 ([X.], [X.], 3133) zum Ausdruck gekommenen ab-weichenden Auffassung hält der [X.] nicht fest. Mit Blick auf seine Entschei-dung vom 19. November 2003 ([X.], NJW-RR 2004, 356) hat der [X.] auf Anfrage mitgeteilt, daß er, soweit diesem [X.]uß entnom-men werden könne, eine Rechtsbeschwerde zum [X.] sei in ei-nem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft, an einer solchen Auf-fassung ebenfalls nicht festhalte.
1. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten im Verfahren der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit und damit auch in [X.] (§ 43 Abs. 1 [X.]G) nach § 13a Abs. 3 [X.] die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO entsprechend (BayObLG, [X.] 1984, 285, 286; [X.] 1995, 160; [X.]/Pick/[X.], [X.]G, 9. Aufl., § 45 [X.]. 74; § 47 [X.]. 14, 65; [X.][X.], [X.], 15. Aufl., § 13a [X.]. 2a). Dies gilt auch, soweit es um die Festsetzung von Kosten geht, die durch ein selbständiges Beweisverfahren entstanden sind, zumal über § 15 [X.] in [X.] als ei-nem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.], [X.]Z 146, 241, 249) auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zum selbständigen Beweisverfahren entsprechende Anwendung finden ([X.]/Pick/[X.], aaO, § 44 [X.]. 134; Keidel/[X.], aaO, § 15 [X.]. 67). Zwar verweist § 13a Abs. 3 [X.] auch auf die Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen ge-richtliche Entscheidungen (vgl. [X.], [X.]. v. 11. März 2004, [X.], NJW-RR 2004, 1077 für § 14 [X.]), so daß das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (BayObLGZ 2002, 274, 277; BayObLG, NJW-RR 2004, 72; [X.], [X.] 2002, 297; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 45 [X.]. 74; Keidel[X.], aaO, § 13a, [X.]. 68a; [X.], [X.], 233, 235 f.; [X.]., Rpfleger 2004, 439). Hin-- 5 - gegen kann der Bestimmung nicht entnommen werden, daß die durch das [X.] eingeführte Rechtsbeschwerde zum [X.] (§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein soll (BayObLGZ 2002, 274, 277; OLG Frank-furt a.M., aaO; Keidel[X.], aaO, § 13a [X.]. 68a; [X.], [X.], 233, 236; [X.]., Rpfleger 2004, 439). Die begrenzte Verweisung in § 13a Abs. 3 [X.] auf die §§ 103 bis 107 ZPO erfaßt nämlich nicht die in § 133 GVG geregelte Zuständigkeit des [X.]es für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden. Überdies sprechen auch die Gesetzesmaterialien dafür, daß eine Neuregelung der Zuständigkeiten in Verfahren der freiwilligen Ge-richtsbarkeit nicht durch das [X.] erfolgen, sondern einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten sein sollte (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Es verbleibt mithin auch für die Rechtsmittel im [X.] bei den eigenen und abschließenden (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Dezember 2003, [X.] 251/03, NJW-RR 2004, 726, 727) Zuständigkeits-regelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Diese sehen in § 28 Abs. 3 [X.] (§ 79 Abs. 3 GBO) eine Zuständigkeit des [X.]es nur im Fall [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] (§ 79 Abs. 2 GBO) vor. Durch die-se Regelung läßt sich im übrigen auch die mit der Einführung der Rechtsbe-schwerde erstrebte Vereinheitlichung der Rechtsprechung insbesondere im Kostenrecht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.]) ohne weiteres für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen.
2. Diese Auffassung deckt sich mit der Rechtsprechung des [X.]s zur Maßgeblichkeit der Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Rechtsmittel in Prozeßkostenhilfeverfahren ([X.], [X.]. v. 11. März 2004, aaO, m. zust. [X.]. [X.], [X.]Report 2004, 840). Da der - 6 - insoweit einschlägige § 14 [X.] nicht an[X.] als § 13a Abs. 3 [X.] nur die ent-sprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung anordnet, gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von Prozeßkostenhilfe- und Kosten-festsetzungsverfahren keine Grundlage (BayObLGZ 2002, 274, 276). Nichts anderes gilt zudem für das Verfahren der [X.] wegen der [X.], auf das in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Regelungen der Zivilprozeßordnung ebenfalls entsprechende Anwendung finden (vgl. [X.]Z 46, 196, 197). Auch hier ist nach der Rechtsprechung des [X.]es das Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidend und die Zuständigkeit des [X.]es nur im Fall einer Vorlage gegeben ([X.], [X.]. v. 10. Dezember 2003, [X.] 251/03, aaO).
3. Gegen die angefochtene Entscheidung ist mithin nicht die Rechtsbe-schwerde zum [X.], sondern nach § 28 Abs. 1 [X.] die sofortige weitere Beschwerde an das [X.] - hier das [X.] - ge-geben. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben, kommt eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weite-re Beschwerde an das [X.] nicht Betracht. - 7 - 4. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. Keidel[X.], aaO, § 13a [X.]. 33). Für die Gerichtskosten ergibt sich die Verpflichtung zur Kostentragung aus dem [X.] (§ 2 Nr. 1, § 131 Abs.1 Satz 1 Nr.1 [X.]). Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 [X.]. [X.]
Klein
Gaier
[X.]
Meta
30.09.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. V ZB 16/04 (REWIS RS 2004, 1411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1411
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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