Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. XI ZR 291/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2634

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 291/11
vom
2. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2012 durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger, Pamp
und die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Mai 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision der Klägerin
-
soweit geboten (vgl. [X.], 79, 81 ff.; [X.], Beschlüsse der 3.
Kammer des [X.] vom 29. September 2010 -
1 BvR 2649/06, juris Rn. 25 f. und vom 28. Juni 2012 -
1 BvR 2952/08, juris Rn. 27) -
geprüft und verneint.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

[X.]
Joeres
Ellenberger

Pamp
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.08.2010 -
11 O 42/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2011 -
I-31 U 167/10 -

Meta

XI ZR 291/11

02.10.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. XI ZR 291/11 (REWIS RS 2012, 2634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2634

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1 BvR 2649/06

1 BvR 2952/08

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