Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. I ZR 261/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1562

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[X.] [X.] Verkündet am: 28. September 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]r Ausschreibungsdienst Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9; [X.] §§ 87a, 5 Dem [X.] werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der [X.] und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung al-ler Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt? b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amt-liche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche [X.] Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen? [X.], [X.]. v. 28. September 2006 [X.]/03 [X.] [X.]
[X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2006 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem [X.] werden folgen-de Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der [X.] des [X.] und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ([X.] [X.], [X.]) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amt-lichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundes-land) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt? b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, son-dern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses [X.] ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur [X.] zur Verfügung stellen müssen? - 3 - Gründe: [X.] Die Klägerin ist ein [X.] Verlagshaus, bei dem eine Reihe sächsi-scher Ministerial- und Amtsblätter erscheinen. Sie verlegt auch das von der Säch-sischen Staatskanzlei herausgegebene [X.] Ausschreibungsblatt, in dem alle öffentlichen Ausschreibungen im [X.] bekannt gemacht werden. Dem liegt ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem [X.] zugrunde, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, sämtliche Ausschreibungen in ihrem [X.]sblatt und in einer entsprechenden Online-Variante im [X.] zu veröffentli-chen. Alle staatlichen Vergabestellen sind aufgrund einer Gemeinsamen [X.] verpflichtet, ihre Ausschreibungstexte der Klägerin zur Veröffentli-chung zu übermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass eine vorherige Bekanntma-chung an anderer Stelle unterbleibt. 1 Der beklagte Verlag veröffentlicht ebenfalls Ausschreibungstexte. Er gibt [X.] sowohl gedruckt als auch online [X.] den —s. reportfi heraus, der für das gesamte [X.] eine systematische Sammlung aller verfügbaren öffentlichen Aus-schreibungen aus allen Branchen umfasst. Den Veröffentlichungen der Klägerin entnimmt der Beklagte regelmäßig Ausschreibungstexte, verändert sie in der äu-ßeren Form (Satz) und fügt sie in seine eigenen Publikationen ein. Beide Parteien vertreiben ihre Publikationen gegen Entgelt. 2 Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf gestützt, dass es sich bei ihrer Sammlung von [X.] (in deren gedruckter und online veröffentlichter Form) um eine [X.] handele, die Schutz nach § 87b [X.] genieße. 3 - 4 - Der Beklagte hat eine Rechtsverletzung in Abrede gestellt und sich im Übri-gen darauf berufen, dass in der Weigerung der Klägerin, ihm die Übernahme der Ausschreibungsunterlagen zu gestatten, ein Missbrauch einer marktbeherrschen-den Stellung liege. Die ausschreibenden Stellen in [X.] stellten die [X.] nicht nur zuerst, sondern ausschließlich der Klägerin zur Verfügung, so dass er auf das Ausschreibungsblatt der Klägerin zurückgreifen müsse. 4 5 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Der Berufung des Beklagten ist der Erfolg versagt geblieben (vgl. [X.] ZUM 2001, 595 [Urteil des [X.] im Verfügungsverfahren]). 6 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.]. I[X.] Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen, damit dem [X.] gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 [X.] die im [X.]usstenor gestellten Fragen zur Vorabentscheidung [X.] werden können. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hängt davon ab, ob die Datenbank der Klägerin dem Schutz unterliegt, den die [X.] und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ([X.] [X.], [X.]) gewährleistet, oder ob eine entspre-chende Anwendung der für amtliche Werke geltenden Ausnahmeregelung des § 5 [X.] einen solchen Schutz ausschließt. 7 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin zusammenstellt, sowohl in deren 8 - 5 - gedruckter als auch online vertriebener Form, um eine Datenbank i.S. des § 87a [X.] handelt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Nach autonomem [X.] Recht ist die Ausnahmebestimmung des § 5 [X.] auf Datenbanken i.S. des § 87a [X.] entsprechend anzuwenden. 9 a) Im [X.] Recht sind amtliche Werke vom [X.]sschutz aus-genommen (§ 5 [X.]). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 [X.] Gesetze, Ver-ordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sowie nach § 5 Abs. 2 [X.] andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Während diese Bestimmung auch für Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (vgl. § 4 Abs. 2 [X.]) gilt, fehlt im Gesetz eine entsprechende Regelung für Datenbanken i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. § 87a Abs. 1 [X.]). Der Senat legt das autonome deut-sche Recht in der Weise aus, dass die ihrem Wortlaut nach nur für Schöpfungen mit Werkqualität geltende Bestimmung des § 5 [X.], nach der amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, auf Datenbanken, denen der Sui-generis-Schutz der §§ 87a ff. [X.] zukommt, entsprechend anzuwenden ist. 10 b) Der Datenbank der Klägerin kommt ungeachtet der Tatsache, dass sie von einem privaten Unternehmen erstellt und vermarktet wird, und unabhängig davon, ob dies auch für die eingespeicherten Inhalte gilt, ein amtlicher [X.]harakter zu. 11 Der [X.] unterliegt hinsichtlich der Ausschreibung öffentlicher Aufträge dem vergaberechtlichen Transparenzgebot (vgl. die Bestimmungen über die Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen in der Verdingungsordnung für Leistungen [X.] § 17 VOL/A Abschn. 1, §§ 17, 17a VOL/A Abschn. 2 [X.], in der Verga-12 - 6 - be- und Vertragsordnung für Bauleistungen [X.] § 17 VOB/A Abschn. 1, §§ 17, 17a VOB/A Abschn. 2 [X.] sowie in der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen [X.] § 9 VOF [X.]). Der Verpflichtung zur Bekanntmachung der Ausschreibungen [X.] die ausschreibenden Stellen in der Weise nach, dass sie die [X.]sunterlagen entsprechend der [X.] zum [X.]n Ausschreibungsdienst (VwV Ausschreibungsdienst) vom 27. Oktober 2005 (Sächs[X.] [X.]) in dem von der [X.]n Staatskanzlei betriebenen [X.]n Ausschreibungsdienst veröffentlichen. Der Ausschreibungsdienst umfasst das [X.] Ausschreibungsblatt in Papier- und in elektronischer Form. Herstellung und Vertrieb des Ausschreibungsblattes sind der Klägerin über-tragen, der die ausschreibenden Stellen die Ausschreibungsunterlagen unmittel-bar übermitteln. Dem [X.]n Ausschreibungsblatt kommt unter diesen Umständen ein amtlicher [X.]harakter zu. Die Klägerin erfüllt aufgrund einer vertraglichen Vereinba-rung mit dem [X.] eine Aufgabe, die andernfalls der [X.] unmit-telbar erfüllen müsste. Die Datenbank hat daher als solche, d.h. als Zusammen-stellung der verschiedenen Ausschreibungsunterlagen, einen amtlichen [X.]harakter und unterscheidet sich insofern von einer Datenbank, in der an anderer Stelle ver-öffentlichte amtliche Dokumente zusammengestellt sind, etwa einer Gesetzes-sammlung (vgl. [X.] Haag MMR 1998, 299 mit [X.] [X.]). 13 c) Nach autonomem [X.] Recht wäre nach Auffassung des Senats die Ausnahmebestimmung des § 5 [X.] auf Datenbanken, die den Sui-generis-Schutz nach §§ 87a ff. [X.] genießen, entsprechend anzuwenden. 14 Nach [X.] Recht gilt für Datenbankwerke [X.] also für Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöp-fung ihres Urhebers darstellen [X.] die Ausnahmebestimmung des § 5 [X.], nach 15 - 7 - der amtliche Werke keinen [X.]sschutz genießen. Diese Ausnahme [X.] im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. d der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken gerechtfertigt. Zwar betrifft Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich Schrankenregelungen, wie sie das [X.] Recht in den §§ 44a ff. [X.] vorsieht, er soll aber gerade auch Einengungen des [X.] erfassen, wie sie die [X.]e der Mitgliedstaaten kennen (vgl. [X.], [X.], 1999, [X.]. 408 und 611). 16 Den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist es nicht fremd, dass amtliche Werke vom [X.]sschutz ausgenommen sind. Die Revidierte Berner Über-einkunft enthält in Art. 2 Abs. 4 einen entsprechenden Vorbehalt. Soweit ersicht-lich, werden amtliche Werke daher auch nach dem [X.] vieler Mitglied-staaten als gemeinfrei angesehen (vgl. [X.], [X.] 2002, 602; v. [X.], [X.] Werke und Schranken des [X.]s zu amtlichen Zwecken in fünfzehn [X.] Ländern, 1992, [X.] ff. mit Verweisen auf die einzelnen [X.]). Im Hinblick auf die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbankwerken erscheint das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für Datenbanken, die den Sui-generis-Schutz der §§ 87a ff. [X.] genießen, als eine planwidrige Regelungslü-cke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 5 [X.] geschlossen werden sollte. Zwar steht der Ausnahmecharakter des § 5 [X.] in der Regel einer analo-gen Anwendung dieser Bestimmung entgegen (vgl. [X.], Urt. v. 30.6.1983 [X.] I ZR 129/81, [X.], 117, 119 [X.] VOB/[X.]). Ein generelles Analogieverbot besteht indessen [X.] entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. nur [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 [X.] [X.]. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., § 5 [X.]. 4) [X.] nicht (vgl. Dreier in Dreier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 [X.]. 3; v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 770; zurückhaltend Schricker/[X.], [X.], 3. Aufl., § 5 [X.] 17 - 8 - [X.]. 18). Auch wenn sich der [X.] dem Datenbankhersteller Investitionsschutz bie-tende [X.] Sui-generis-Schutz vom Schutz des Datenbankwerkes, das dem [X.] verpflichtet ist, grundsätzlich unterscheidet, ist doch kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Schutz-gegenstände ersichtlich, wenn es um Datenbanken geht, deren Erstellung einem amtlichen Zweck dient. 18 d) Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröf-fentlicht, wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 [X.] vom Datenbankschutz ausge-nommen. Nach dieser Bestimmung sind —andere amtliche Werkefi vom Urheber-rechtsschutz ausgenommen, wenn sie —im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sindfi. Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die [X.] vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird ([X.] [X.], 117, 119 [X.] VOB/[X.]; [X.], Urt. v. 2.7.1987 [X.] I ZR 232/85, [X.], 33, 35 = [X.], 233 [X.] Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des [X.] interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollständiger Zusammenstellung in einer (gedruck-ten und online zugänglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden können. Würde der Datenbankschutz dazu führen, dass die in der Datenbank zu-sammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des ent-sprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zugänglich wären, be-stünde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des [X.]es - 9 - oder aus anderen Mitgliedstaaten der [X.] auf die Ausschreibung nicht aufmerksam würden. Damit wäre der Wettbewerb, der durch die [X.] eröffnet werden soll, möglicherweise eingeschränkt. Dem amtlichen [X.]harakter der in Frage stehenden Datenbank als solcher steht nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um ein privates Unternehmen handelt, das die verschiedenen Ausschreibungsunterlagen sammelt, ordnet und veröffent-licht. Denn der Umstand, dass der [X.] die Ausschreibungen nicht selbst sammelt und veröffentlicht, sondern sich für diese Aufgabe eines privaten [X.] bedient, vermag an der amtlichen Natur der Datenbank nichts zu [X.]. 19 20 3. Dieser Auslegung des autonomen [X.] Rechts könnte die [X.] und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken entgegenstehen. Sie enthält zwar für Daten-bankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 [X.] also für Datenbanken, die als urheberrechtliche Werke geschützt sind [X.] in Art. 6 Abs. 2 lit. d eine Bestimmung, nach der die Mit-gliedstaaten Beschränkungen der Rechte vorsehen können, die ihr innerstaatliches Recht traditionell als Ausnahmen vom [X.]sschutz regelt. Für Datenban-ken, die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geschützt sind, enthält Art. 9 der Richtlinie, der die Ausnahmen vom Sui-generis-Schutz regelt, keine entsprechende Bestim-mung. Andererseits lässt die Richtlinie nach ihrem Art. 13 Rechtsvorschriften unbe-rührt, die den Zugang zu öffentlichen Dokumenten betreffen (dazu [X.], [X.], 1999, [X.]. 739 ff.). Die Frage, ob eine Regelung in einem Mitgliedstaat, nach der eine Datenbank, die einem amtlichen Werk entspricht, keinen Sui-generis-Schutz genießt, mit der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken vereinbar ist, ist vom Ge-richtshof der Europäischen Gemeinschaften zu beantworten. Die Frage ist im 21 - 10 - Schrifttum umstritten. Während etwa [X.] (aaO [X.]. 611 ff. und [X.] 2002, 602, 603) die Ansicht vertritt, dass die Mitgliedstaaten die herkömmliche Gemeinfreiheit amtlicher Werke auch auf amtliche Datenbanken erstrecken können (ebenso Dreier in Dreier/[X.] aaO § 87c [X.]. 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 87a [X.] [X.]. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., § 5 [X.]. 22; [X.] in [X.]/[X.] aaO Vor §§ 87a ff. [X.]. 9), lehnen andere dies ab (Schricker/Vogel aaO § 87b [X.] [X.]. 38; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 87a [X.] [X.]. 82 und § 87c [X.] [X.]. 33; [X.], [X.] im [X.] und [X.] Recht, S. 317 f.; vgl. für das [X.] Recht [X.], 46, 49 mit zust. [X.] [X.]). 22 4. Auf die Frage, wie die Richtlinie auszulegen ist, kommt es für die Ent-scheidung des Streitfalls an. Ist die Vorlagefrage zu bejahen [X.] steht die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken also der entsprechenden Anwen-dung von § 5 Abs. 2 [X.] auf Datenbanken entgegen [X.], wäre die Revision [X.]. Denn der Beklagte hat in der Vergangenheit entweder wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin vervielfältigt und verbreitet (§ 87b Abs. 1 Satz 1 [X.]), oder er hat [X.] dies lässt sich den tatrichterlichen Feststellungen nicht ent-nehmen [X.] zwar jeweils nur unwesentliche Teile in seine eigene Datenbank über-nommen, dies aber wiederholt und systematisch getan (§ 87b Abs. 1 Satz 2 [X.]). Ob das beanstandete Verhalten des Beklagten einer normalen Verwertung der Datenbank zuwiderläuft, kann offenbleiben. Stünde der Klägerin ein Aus-
- 11 - schließlichkeitsrecht zu, das nicht durch § 5 [X.] begrenzt ist, wäre davon [X.], dass die berechtigten Interessen der Klägerin durch die Übernahme [X.] beeinträchtigt würden. In diesem Fall läge darin, dass die Klägerin ihr Ausschließlichkeitsrecht gegenüber dem Beklagten ausübt, auch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 19, 20 GWB; vgl. [X.] 160, 67 [X.] [X.]). v. Ungern-Sternberg Bornkamm Ri[X.] [X.] ist in Urlaub und daher an der

Unterschriftsleistung ge-

hindert.

v. Ungern-Sternberg

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 [X.] 2075/02 - [X.], Entscheidung vom 26.08.2003 - 14 U 742/03 -

Meta

I ZR 261/03

28.09.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. I ZR 261/03 (REWIS RS 2006, 1562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1562

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