Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. 1 StR 196/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6832

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110816U1STR196.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
196/16

vom
11. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. August 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Graf

als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. Mosbacher
und die [X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

Bundesanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

,
Rechtsanwältin

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2015 wird verworfen.

2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidri-ge Verfahrensverzögerung hat es angeordnet, dass hiervon vier Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat das [X.] den Angeklagten aus tat-sächlichen Gründen freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und [X.] getroffen:
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-
Im Zeitraum von Januar bis Mai 2010 brachte der Angeklagte insgesamt 5.400 Stangen unversteuerter Zigaretten von [X.] nach [X.], wo sie in der Lagerhalle des Zeugen M.

und mit dessen Unterstützung aus-
und um-geladen wurden. Die Zigaretten unterschiedlicher Marken waren auf insgesamt acht Transporte von 300, 600 bzw. 900 Stangen verteilt, die der Angeklagte selbst mit der Unterstützung weiterer von ihm hierfür entlohnter [X.] Fah-rer durchführte. Die nach [X.] verbrachten Zigaretten waren teilweise in durch Umbaumaßnahmen hierfür geschaffenen Hohlräumen unter den Sit-zen
von Kraftfahrzeugen versteckt, zum Teil in [X.] verborgen. Um sie in [X.] mit Gewinn verkaufen zu können, gab der Angeklagte für die unversteuerten Zigaretten nach deren Verbringen in das [X.] Steuergebiet keine Steuererklärung ab.
Indem er seiner gemäß §
23 [X.] bestehenden Pflicht, für die nach [X.] verbrachten Zigaretten bei den Zollbehörden eine Steuererklärung abzugeben, vorsätzlich nicht nachkam (§
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.]), verkürzte er im Rahmen der acht Taten [X.] Tabaksteuer im Gesamtumfang von [X.] 148.156 Euro.

II.

Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Ein Verfahrenshindernis liegt unter keinem der nachfolgend erörterten Umstände vor. Nach der Rechtsprechung des [X.] wird ein [X.] durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen [X.] mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhan-delt werden darf (st. [X.].; vgl. etwa [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2000

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232/00, [X.]St 46, 159, 168
f. [X.]; siehe auch [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2007

5 [X.], [X.]St 51, 202, 205 Rn.
14). Diese müssen so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss ([X.] aaO, [X.]St 46, 159, 169 [X.]). So verhält es sich vorliegend nicht.
a) Die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens im Umfang von insgesamt drei Jahren begründet kein Verfahrenshindernis.
aa) Ein durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung [X.] Verstoß gegen Art.
6 Abs.
1 [X.] ist in der Regel durch seine Feststellung und

gegebenenfalls

den Ausspruch, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt anzusehen ist, zu kompensieren (st. [X.].; vgl. nur [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008

[X.], [X.]St 52, 124, 146). Dagegen führt die Verlet-zung des Beschleunigungsgebots nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nicht zu einem Verfahrenshindernis (vgl. nur [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2000

2 [X.], [X.]St 46, 159, 169 [X.]). Dies hat seinen Grund darin, dass die Tatsache und das Gewicht des [X.] nur in einer Gesamtabwägung und mit Blick auf die dem Verfahren zu-grunde liegende Beschuldigung und das Maß des Verschuldens bestimmt wer-den können; diese Feststellung entzieht sich einer allein formellen Betrachtung ([X.] aaO, [X.]St 46, 159, 169). Lediglich in ganz außergewöhnlichen Son-derfällen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rah-men einer Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu ei-nem Verfahrenshindernis führen ([X.] aaO, [X.]St 46, 159, 171).
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[X.]) Ein solcher außergewöhnlicher Sonderfall liegt hier nicht vor, zumal trotz einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung von drei Jahren in ei-nem Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren nach Verfahrenseinleitung ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
Die Verfahrenseinleitung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wurde dem Angeklagten am 10.
Juni 2010 mitgeteilt. Unter dem Datum des 16.
September 2013 schloss die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ab und erhob Anklage zum [X.] [X.]. Am 31.
März 2015 wurde das Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 7.
Juli 2015 mit Folgeterminen bestimmt. Wegen Verhinderung des Angeklagten erfolgte die Verlegung des Termins auf den 21.
Oktober 2015 mit Folgeterminen (UA S.
14). Am 18.
November 2015 wurde das erstinstanzliche Urteil gegen den Angeklagten verkündet. Wie auch
das [X.] in den Urteilsgründen (UA S.
20) festgestellt hat, wurde das Verfahren um insgesamt drei Jahre rechts-staatswidrig verzögert. Zum einen hätten die Ermittlungen bereits Mitte des Jahres 2011 abgeschlossen und damit die Anklage zwei Jahre früher erhoben werden können. Zum anderen wurde auch der Beginn der Hauptverhandlung rechtsstaatswidrig um ein Jahr verzögert.
Ein Verfahrenshindernis ergibt sich hieraus

trotz der sich für den [X.] aus dem schwebenden Verfahren ergebenden Belastungen

nicht, zumal sich der Angeklagte wegen der diesbezüglichen Tatvorwürfe nicht in [X.] befand und trotz der Verfahrensverzögerung in etwas mehr als fünf Jahren nach Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ein Urteil erging. [X.] hatte das [X.] eine [X.] zu treffen, in der das Gewicht des Verstoßes in einer Gesamtabwägung und mit Blick auf die dem Verfahren zugrunde liegende Beschuldigung und das Maß des Verschul-9
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dens zu bestimmen waren
(vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008

[X.], [X.]St 52, 124, 146).
b) Die Abtrennung des Verfahrens und die gesonderte Aburteilung einer Betäubungsmittelstraftat begründete für die verfahrensgegenständlichen [X.] ebenfalls kein Verfahrenshindernis.
Die Trennung verbundener Strafsachen ist gesetzlich zulässig und kann sogar noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet werden (§
4 Abs.
1 [X.]). Sie ist aus [X.] insbesondere dann zu-lässig, wenn nur eine der verbundenen Sachen entscheidungsreif ist (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Oktober 1974

4 [X.], [X.] 1975, 23 bei [X.]).
Bei der Entscheidung über die Abtrennung von [X.] handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Selbst bei einer im gerichtlichen Ver-fahren erfolgten Trennung verbundener Strafsachen kann diese mit der [X.] nur auf [X.] hin überprüft werden (vgl. [X.], Urteil vom 6.
August 2013

1
StR 201/13, [X.], 352). Ob sich bei einem

wie hier
allein in Frage kommenden

[X.] durch die Staatsan-waltschaft überhaupt ein Verfahrenshindernis ergeben kann, bedarf keiner Ent-scheidung. Denn ein solcher Missbrauch liegt hier nicht vor.
Insbesondere ergibt er sich auch nicht aus dem Umstand, dass wegen unterschiedlicher Tatvorwürfe eigenständige Ermittlungsverfahren geführt [X.]. Zwar kann es zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung sinnvoll sein, das Verfahren wegen mehrerer Tatvorwürfe durch lediglich ein staatsanwalt-schaftliches Dezernat führen zu lassen. Gerade bei
Deliktsarten, bei denen
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wie bei Wirtschafts-
und Steuerstraftaten

juristisches Spezialwissen erfor-derlich ist, kann es indes zweckmäßig sein, diejenigen Ermittlungen, die sich auf solche Tatvorwürfe beziehen, in einem gesonderten Ermittlungsverfahren
durch ein hierauf spezialisiertes Dezernat der Staatsanwaltschaft führen zu [X.]. Die Organisationsentscheidung der Staatsanwaltschaft, die gegen den Angeklagten bestehenden Tatvorwürfe wegen Steuerstraftaten und diejenigen wegen des Betäubungsmitteldelikts nicht in einem einheitlichen Ermittlungsver-fahren zu führen, ist
daher weder ermessensmissbräuchlich, noch führt
sie zu einem Verfahrenshindernis.
Wird bei Anklageerhebung zunächst nur ein Teil der Tatvorwürfe in die Anklageschrift aufgenommen, kann dies hinsichtlich der übrigen eine rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung darstellen, für die dann

wie hier

bei späterer Aburteilung ein Ausgleich vorzunehmen ist. Andererseits besteht für die Staatsanwaltschaft regelmäßig keine Pflicht, mit der Anklage bezüglich ausermittelter Tatvorwürfe zuzuwarten, bis eine einheitliche Anklageerhebung für alle Tatvorwürfe möglich ist. Zwar kann ein einheitliches Hauptverfahren verfahrensökonomischer und für den Angeklagten weniger belastend sein. [X.] ist
auch insoweit der Beschleunigungsgrundsatz im Blick zu behalten. Letztlich besteht damit insoweit weitgehendes Ermessen der Ermittlungsbehör-den. Gleichwohl eintretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen sind zu kompensieren.
c) Weder mit der Anklageerhebung hinsichtlich der [X.] noch mit der späteren Aussetzung des [X.] der hierfür verhäng-ten Freiheitsstrafe trat für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht angeklagten Steuerstraftaten ein Verfahrenshindernis ein.
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Ein solches könnte sich nur aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs.
1 Satz
1 [X.]) ergeben. Eine Verletzung dieses Rechts ist hier indes nicht erkennbar. Solange ein Ermittlungsverfahren nicht förmlich eingestellt worden ist, muss der Beschuldigte damit rechnen, dass es fortgeführt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch das Verhal-ten der Ermittlungsbehörden ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaf-fen wurde, dass das Verfahren nicht fortgeführt werde. Umstände, die einen solchen Vertrauenstatbestand begründen könnten, sind hier jedoch nicht er-sichtlich. Insbesondere wurde seitens der Ermittlungsbehörden weder dem [X.] noch seinem Verteidiger signalisiert, die Anklageerhebung wegen der Tatvorwürfe der Steuerhinterziehung vom Ausgang des Strafverfahrens wegen der dem Angeklagten zur Last liegenden Betäubungsmittelstraftat abhängig zu machen ([X.]).
Auch die Aussetzung des Restes einer teilweise vollstreckten Freiheits-strafe zur Bewährung schafft kein berechtigtes Vertrauen in die Erwartung, dass nun eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 StGB mit vor der zugrunde liegenden Verurteilung begangenen Taten nicht mehr erfolgen wird. Vielmehr ist der Umstand, dass sich der Täter nach Teilverbüßung der Strafe und Entlassung aus der Haft erneut dem Strafvollzug stellen muss, bei der Zumessung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen. Diesem Erfordernis ist das [X.] hier nachgekommen, indem es den Umstand eines an sich unerwünscl-dernd berücksichtigt hat (UA S.
19).
2. Sofern in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verfahrensrü-ge dahingehend enthalten sein sollte, das [X.] habe die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unzutreffend bestimmt, wäre die-18
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se Rüge unzulässig, weil sie den Voraussetzungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht entspräche (zu den Darlegungsanforderungen vgl. [X.] in
[X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., Art.
6 MRK Rn.
9g mit Nachweisen aus der [X.].). Sie wäre bereits widersprüchlich, weil der Vortrag des [X.] zum einen die Behauptung enthält, der Sachverhalt sei bereits bei der Festnahme des Angeklagten am 9. Juli 2010 den Ermittlungsbehörden umfas-send bekannt gewesen (RB
S.
4), andererseits aber davon ausgeht, der Sach-verhalt habe erst am letzten Verhandlungstag geklärt werden können, als der Zeuge M.

seine den Angeklagten belastenden Aussagen änderte (RB S.
8).
3. Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten
deckt keinen sach-lich-rechtlichen Mangel des Urteils zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Die rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des Geständnisses des Ange-klagten und weiterer Beweismittel getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
b) Auch
der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
aa) Die Bestimmung des Umfangs der hinterzogenen Tabaksteuer weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Denn das [X.] hat der Berechnung der entstandenen und verkürzten Tabaksteuer jeweils den günstigsten in Betracht kommenden Kleinverkaufspreis zugrunde gelegt. Zwar hat es dabei rechtsfehlerhaft den Regelsteuersatz und nicht
den
hier jeweils höheren Mindeststeuersatz angesetzt. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
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[X.]) Auch im Übrigen ist die Strafzumessung des [X.]s rechtsfeh-lerfrei. Die bestimmenden [X.] hat das [X.] er-kennbar berücksichtigt. Einen minder schweren Fall des §
370 Abs.
1 [X.], des-sen Annahme der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil vermisst, sieht das Gesetz nicht vor.
[X.]) Die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe entspricht §
55 StGB. Die verfahrensgegenständlichen Steuerstraftaten beging der Angeklagte vor seiner Verurteilung durch das [X.] [X.] am 2. Februar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Diese Strafe war weder vollständig vollstreckt noch verjährt oder erlassen. Vielmehr war die [X.] noch zur Bewährung ausgesetzt.
c) Schließlich hält
die Höhe der Kompensation für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung rechtlicher Nachprüfung stand. Das [X.] hat nach dem sog. [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom
17.
Januar 2008

[X.], [X.]St 52, 124) zur Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angeordnet, dass vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Dies hält sich im Rah-men des dem Tatrichter eingeräumten [X.] und ist [X.] nicht zu beanstanden.
aa) Der Tatrichter hat Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursa-chen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen ([X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008

[X.], [X.]St 52, 124, 146). Der sachlich-rechtlich zu fordernde Erörterungsbedarf darf aber mit Rücksicht auf die vielen denkbaren Verfahrensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nicht überspannt werden. Es reicht deshalb aus, wenn das Revisionsgericht anhand 25
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der Ausführungen im Urteil im Sinne einer [X.] nachvollzie-hen kann, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswid-rigen Verzögerung im Sinne von Art. 6
Abs.
1 Satz
1 [X.] tragen und sich die [X.] innerhalb des dem Tatrichter insoweit eingeräum-ten [X.] hält ([X.], Beschluss vom 1.
Juni 2015

4 StR 21/15 Rn.
15, [X.], 540; Urteile
vom 12.
Februar 2014

2
StR
308/13 Rn.
30, [X.], 599
und
vom 23.
Oktober 2013

2 StR 392/13 Rn.
9, [X.], 21).
[X.]) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Kompensationsentschei-dung des [X.]s revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es alle sich für den Angeklagten aus der rechtsstaatswidrigen Verfahrens-verzögerung ergebenden Belastungen in seinen Wertungsakt einbezogen. [X.] hat das [X.] nicht nur in den Blick genommen, dass die [X.] ohne die Verfahrensverzögerung an einem Stück hätte vollstreckt werden können, sondern auch, dass der Angeklagte den Vorteil der ihm gemäß
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§
57 Abs.
2 StGB bereits zum Halbstrafenzeitpunkt gewährten Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nachträglich wieder verloren hat (UA S.
21).
Graf Jäger [X.]

Mosbacher [X.]

Meta

1 StR 196/16

11.08.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. 1 StR 196/16 (REWIS RS 2016, 6832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6832

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4 StR 21/15

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