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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 369/12
vom
20. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat
am 20.
November 2012 be-schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 12.
November 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 27.
September 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
März 2012 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§
356a StPO) macht der Verurteilte geltend, die von ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung vorgetragenen Einwände gegen das angefochtene Urteil hätten keine Berücksichtigung gefunden.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff ver-wertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten vom 15.
Juni 2012 wie auch seine Gegenerklärung vom 4.
September 2012 waren Gegenstand der [X.]. Art.
103 Abs.
1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich
zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2007 -
2
BvR
746/07, [X.], 463; NJW 2006, 136). Die Anhörungsrüge 1
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3
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dient auch nicht dazu, wenn -
wie hier
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rechtliches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], 57).
Becker
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
Meta
20.11.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 2 StR 369/12 (REWIS RS 2012, 1252)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1252
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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