Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. 2 StR 49/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6315

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 49/12
vom
16.
Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 16.
Mai 2012 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7.
Mai 2012 gegen den [X.]sbeschluss vom 4.
April 2012 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Oktober 2011 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§
356a StPO) rügt der Verurteilte, die von ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung vom 7.
März 2012 vorgetragenen Einwände gegen das angefochtene Urteil hätten keine Be-rücksichtigung gefunden; darüber hinaus sei der [X.] nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ohne sich dazu vorab oder in dem beanstandeten Beschluss zu verhalten.
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine
Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbrin-gen des Verurteilten
übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten vom 23.
Dezember 2011 wie auch seine Gegenerklärung vom 7.
März 2012 waren Gegenstand der [X.]sberatung. Art.
103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte 1
2
-
3
-
nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich
zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2007 -
2 BvR 746/07;
StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136). Die Anhörungsrüge dient
auch nicht dazu, wenn -
wie hier
-
rechtli-ches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Re-visionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung [X.] zu überprüfen (vgl.
[X.], 57).

Gleiches gilt für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des [X.]s, die vorliegend von Amts wegen geprüft wurde. Eine Begründung enthält der Beschluss nach §
349 Abs.
2 StPO auch insoweit regelmäßig nicht. Eine Ge-hörsverletzung ist entgegen der Ansicht des Verurteilten auch nicht darin [X.], dass ihm das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorab mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

Ernemann

Appl

Berger

Eschelbach

Ott
3

Meta

2 StR 49/12

16.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. 2 StR 49/12 (REWIS RS 2012, 6315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6315

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