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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 236/14
vom
13. August 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
13.
August
2015
durch [X.]
Eick,
[X.]
Kartzke und die Richterinnen [X.], [X.] und Wimmer
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 29.
Juli 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 8.
Juli
2015 wird auf deren Kosten zu-rückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 29. Juli 2015
ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch den [X.] gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April
2013
VII
ZR 269/11,
juris
Rn. 2; [X.], Beschluss vom 14. März 2013 -
IV ZR 24/12,
juris Rn. 2; [X.], NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das [X.] der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 26.
Januar 2015
zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend §
544
Abs.
4
Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht ver-1
2
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3
-
pflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhö-rungsrüge gemäß §
321a ZPO (vgl. [X.], NJW 2011, 1497 Rn.
24).
Eick
Kartzke
[X.]
[X.]
Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2014 -
61 O 3987/10 -
OLG München, Entscheidung vom 01.09.2014 -
27 U 1220/14 -
Meta
13.08.2015
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. VII ZR 236/14 (REWIS RS 2015, 6710)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6710
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