Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. VII ZR 269/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6830

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 269/11
vom
10. April 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat
am 10.
April
2013 durch [X.]
Dr.
[X.], die Richterin Safari
Chabestari, [X.], Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten vom 27.
März
2013 gegen den Beschluss des Senats vom 14.
März
2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 27.
März
2013 ist nicht begrün-det.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch den [X.] gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
März
2013

IV
ZR 24/12 Rn.
2, juris; Beschluss vom 12.
Mai
2010 -
I
ZR
203/08 Rn.
1, juris; [X.], NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße des Senats gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen des weiteren Beteilig-ten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 25.
Mai
2011 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend er-achtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht 1
2
-
3
-

verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ([X.], NJW 2011,
1497 Rn. 24).

[X.]
Safari
Chabestari
[X.]

Kartzke
Jurgeleit

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2009 -
82 [X.]/05 -

O[X.], Entscheidung vom 26.01.2011 -
11 [X.]/09 -

Meta

VII ZR 269/11

10.04.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. VII ZR 269/11 (REWIS RS 2013, 6830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6830

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