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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:241019B4STR473.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 473/19
vom
24. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
24. Oktober 2019
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die Ablehnung der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei, weil jedenfalls
ein Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht sicher festgestellt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Mai 2012
3
StR 98/12, juris Rn.
12 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Ri[X.] Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschrei-ben.
Sost-Scheible
Feilcke
Paul
Meta
24.10.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2019, Az. 4 StR 473/19 (REWIS RS 2019, 2255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2255
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Revision in Strafsachen: Kostenentscheidung beim Absehen von einer Einziehungsentscheidung durch das Revisionsgericht
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