Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. V ZB 277/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8520

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 277/11
vom

6.
März 2012
in der Abschiebungshaftsache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.
März 2012 durch
den Vor-sitzenden [X.] [X.], die Richterin
Dr. [X.], [X.] Czub und die Richterinnen Dr. Brückner
und
Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 8. November
2011 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 17. Mai 2011 zurück-gewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 17. Mai 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen wer-den dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:

I.
Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, wurde nach einem erfolglosen Asylverfahren unter Androhung der Abschiebung nach [X.] auf-1
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gefordert, das [X.] zu verlassen. Nach einer Inhaftierung in Strafhaft scheiterten zwei [X.] an dem Widerstand des Betroffenen. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 am 17. Mai 2011 [X.] bis zum 16. August 2011 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffe-nen, die er nach seiner -
mit Ende der Haftzeit erfolgten -
Freilassung auf Fest-stellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtet hat, hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbe-schwerde.
II.
Nach Ansicht des [X.] war der Haftantrag zulässig und begründet. Ein Haftgrund habe sowohl gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
[X.] aF als auch gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] aF vorgele-gen.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Die Anordnung der
Haft war schon deshalb rechtswidrig, weil das [X.] den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs ver-letzt hat. Der Betroffene rügt zu Recht, dass ihm
der
Haftantrag der beteiligten Behörde nicht mitgeteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des [X.] zu Beginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010

[X.], [X.], 323 Rn. 16). Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass ihm

wie es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich ist

der Haftantrag vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. nur [X.], Beschluss vom 4. März 2010, aaO, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 2
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V [X.], [X.] 2011, 257 Rn. 8
f.). Festgehalten worden ist lediglich, ihm sei eröffnet worden, dass die Beteiligte zu 2 "Antrag auf Anordnung von Abschiebehaft"
gestellt habe. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. §
417 Abs. 2 FamFG) zu äußern.
Eine Heilung des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör ist nicht erfolgt. Seinem Verfahrensbevollmächtigten ist erst nach dem Ende der Haftzeit [X.] gewährt worden.
Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung drückt der gleichwohl angeordneten Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, [X.] vom 21. Juli 2011, aaO, Rn. 10 mwN).
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs.
2, §
430 FamFG,
Art. 5 Abs. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Krüger

[X.]

Czub

Brückner

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2011
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110 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.11.2011 -
8 [X.]/11 -

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Meta

V ZB 277/11

06.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. V ZB 277/11 (REWIS RS 2012, 8520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8520

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Abschiebungshaftsache: Amtsermittlungspflicht des Haftrichters zur Aufnahmebereitschaft des Zielstaats


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V ZB 222/09

V ZB 141/11

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