Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. VII ZR 135/11

7. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9253

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Gegenstand

Hemmung der Verjährung des Werklohnanspruchs: Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Klärung der Mängelfreiheit bzw. Abnahmereife


Leitsatz

Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt, wenn der Auftragnehmer zur Aufklärung von Werkmängeln ein selbstständiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife seiner Werkleistungen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs nachweisen zu können.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 34.073,44 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den [X.]eklagten auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Die Parteien streiten ausschließlich darüber, ob die Werklohnforderungen verjährt sind.

2

Der [X.]eklagte beauftragte die Klägerin im Jahre 2001 zunächst mit dem Einbau von Fenstern, dann auch mit der Montage von Zimmertüren. Nach [X.]eendigung der Arbeiten erteilte die Klägerin dem [X.]eklagten unter dem 27. März 2003 Schlussrechnungen über 17.236,94 € und 16.836,50 €, insgesamt 34.073,44 €. Der [X.]eklagte zahlte unter Verweigerung der Abnahme nicht und erhob umfangreiche Mängelrügen. Daraufhin führte die Klägerin Nachbesserungsarbeiten durch. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 verlangte sie die Abnahme der Werkleistungen bis Ende Mai 2004. Das lehnte der [X.]eklagte mit Schreiben vom 27. Mai 2004 unter Hinweis auf eine mit diesem Schreiben überreichte Mängelliste ab. Mit Schriftsatz vom 17. September 2004 leitete die Klägerin beim [X.] ein selbständiges [X.]eweisverfahren zur Klärung der Frage ein, ob die vom [X.]eklagten bezeichneten Mängel vorhanden seien. Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts war das selbständige [X.]eweisverfahren Ende April 2007 beendet.

3

Das [X.] hat die im April 2009 erhobene [X.] der Klägerin wegen Verjährung abgewiesen. Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte [X.]erufung hat das [X.]erufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der [X.]eklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will.

II.

4

Das [X.]erufungsgericht geht für seine Entscheidung davon aus, dass das von der Klägerin eingeleitete selbständige [X.]eweisverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 [X.] zu einer Hemmung der Verjährung ihrer Werklohnforderungen geführt hat. Der [X.]eklagte meint, damit habe das [X.]erufungsgericht die höchstrichterlich bisher nicht geklärte, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstrittene Frage beantwortet, ob ein vom Auftragnehmer zur Klärung der Mängelfreiheit seiner Werkleistungen eingeleitetes selbständiges [X.]eweisverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 [X.] die Verjährung seiner Werklohnforderungen hemmt.

5

Das rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des [X.]eklagten keine grundsätzliche [X.]edeutung, weil der von ihm aufgezeigte Meinungsstreit den vorliegenden Fall nicht betrifft. Deshalb ist eine Entscheidung des [X.] in diesem Punkt auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.

6

Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob ein vom Auftragnehmer zur Klärung der Mängelfreiheit eingeleitetes selbständiges [X.]eweisverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 [X.] zur Hemmung der Verjährung seines Vergütungsanspruchs führt (dagegen: [X.], NJW-RR 2006, 163, 164; [X.]/Koeble, Kompendium des [X.]aurechts, 3. Aufl., Teil 2 Rn. 139; [X.], [X.], 196; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 204 Rn. 30; [X.] in MünchKomm[X.], 6. Aufl., § 204 Rn. 44; [X.] in jurisPR-Priv[X.] 6/2008, [X.]. 4 E; dafür insbesondere: [X.] in [X.]/[X.], VO[X.], 17. Aufl., Teil [X.], [X.]. 3 Rn. 41 m.w.N.; [X.], [X.], 13. Aufl., § 204 Rn. 20). Hintergrund für diesen Meinungsstreit ist der sich aus der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs ergebende Grundsatz, dass die Hemmungswirkung des selbständigen [X.]eweisverfahrens nur solche Ansprüche betrifft, für deren Nachweis die vom Gläubiger zum Gegenstand des [X.]eweisverfahrens gemachten Tatsachenbehauptungen von [X.]edeutung sind ([X.]GH, Urteil vom 29. Januar 2008 - [X.], [X.]GHZ 175, 161 Rn. 30; vgl. auch zum alten Recht: [X.]GH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - [X.], [X.]GHZ 120, 329, 331; Urteil vom 4. März 1993 - [X.], [X.], 473 = Zf[X.]R 1993, 182; Urteil vom 21. Dezember 2000 - [X.], [X.], 674 = NZ[X.]au 2001, 201 = Zf[X.]R 2001, 183). Daran könnte es fehlen, wenn der Auftragnehmer die Mangelfreiheit aufklären lassen will, um Mängelrechte des Auftraggebers abzuwehren. Das wiederum ist regelmäßig der Fall, wenn seine Werkleistungen abgenommen sind und sein Vergütungsanspruch fällig geworden ist. Gerade darauf stellen das [X.] (aaO) und ersichtlich auch die ihm folgende Literaturmeinung ab.

7

Hier liegen die Dinge anders. Die Klägerin hat das selbständige [X.]eweisverfahren eingeleitet, nachdem der [X.]eklagte die bis Ende Mai 2004 verlangte Abnahme unter Hinweis auf angebliche Mängel verweigert hatte. Die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs hing gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 [X.] also davon ab, nachweisen zu können, dass die behaupteten Mängel nicht vorlagen und der [X.]eklagte hätte abnehmen müssen. Für derartige Fallkonstellationen, in denen der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Werkleistungen in einem selbständigen [X.]eweisverfahren klären lassen will, um seinen Vergütungsanspruch gerichtlich durchsetzen zu können, führt die Einleitung eines solchen Verfahrens nach einhelliger Auffassung dazu, dass die Verjährung des Vergütungsanspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 [X.] gehemmt wird (vgl. [X.]/[X.], ibr-online-Kommentar [X.]auvertragsrecht, Stand 30. September 2011, § 634a Rn. 126; [X.] in [X.]/[X.], VO[X.], 17. Aufl., Teil [X.], [X.]. 3 Rn. 41; [X.], jurisPK-[X.], 5. Aufl., § 204 Rn. 9.1; [X.], [X.], 1807, 1811; [X.]s, [X.][X.] 2001, 1417, 1421). Das [X.]erufungsgericht hat diese Rechtsfrage zutreffend in eben diesem Sinne beantwortet. Sie bedarf keiner weiteren Klärung.

III.

8

Im Übrigen wird von einer [X.]egründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).

[X.]                                                 Kuffer                                                  Eick

                           Halfmeier                                                [X.]

Meta

VII ZR 135/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 30. Mai 2011, Az: 17 U 152/10

§ 204 Abs 1 Nr 7 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. VII ZR 135/11 (REWIS RS 2012, 9253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9253

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