Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2007, Az. 4 StR 269/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2532

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 7. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land[X.]ichts Schwerin vom 21. Dezember 2006, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das Land[X.]icht hat den Angeklagten [X.]unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen des Amts[X.]ichts Wismar vom 7. September 2004 und vom 18. März 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem einbezogenen Urteil des Amts[X.]ichts Wismar vom 18. März 2005 aufrechterhalten. [X.] beanstandet mit seiner [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat nur zum [X.] Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die vom Land[X.]icht gemäß § 55 StGB vorgenommene Gesamtstrafen-bildung kann anhand der Urteilsgründe nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Das Land[X.]icht hat es unterlassen, die [X.] der am 18. März 2005 vom Amts[X.]icht Wismar abgeurteilten Taten mitzuteilen. Es ist deshalb nicht zu überprüfen, ob auch diese Taten vor der Verurteilung vom 7. September 2004 begangen wurden und deshalb, wie vom Land[X.]icht angenommen, die dafür verhängten Einzelstrafen in die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Ge-samtfreiheitsstrafe einzubeziehen waren. Durch eine rechtsfehlerhafte Einbe-ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. März 2005 wäre der Ange-klagte auch beschwert, da die Vollstreckung der in jenem Urteil verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war. 2 Der [X.] hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu verfahren und den Tatrichter auf eine Entscheidung im [X.] gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Sollten die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. März 2005 im Sinne des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sein, wird bei der zu treffenden Entscheidung gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB auch über die Anrechnung der in jenem Verfahren als Be-währungsauflage aufgegebenen und vom Angeklagten abgeleisteten Arbeits-stunden zu entscheiden sein (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01). 3 [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil [X.] abzusehen ist, dass sein Rechtsmittel nur einen [X.]ingen Teilerfolg haben kann. Der [X.] kann die Kostenentscheidung deshalb selbst treffen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO; vgl. [X.] 50. Aufl. § 354 Rdn. 31 m.N.). Die den Nebenklä[X.]n im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen, da das Rechtsmittel der [X.] - 4 - [X.] erfolglos war und auch dort eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO zu unterbleiben hatte (vgl. [X.]R StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenent-scheidung 1). Tepperwien Maatz Kuckein Ri[X.] Dr. Ernemann
ist infolge Urlaubs gehindert

zu unterschreiben

Tepperwien Sost-Scheible

Meta

4 StR 269/07

07.08.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2007, Az. 4 StR 269/07 (REWIS RS 2007, 2532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2532

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.