Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2005, Az. 2 StR 512/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5497

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[X.] vom 14. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2005 be-schlossen: 1. Der Beschluß des [X.] vom 30. September
2004 wird aufgeho[X.]. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2004 wird als unzulässig verwor-fen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: Der Angeklagte ist am 13. August 2004 wegen Vortäuschens einer Straf-tat, Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung in drei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in einem besonders schweren Fall, Betruges in 55 Fällen, Erschleichens von Leistungen in sie[X.] Fällen, Sachbeschädigung in 13 Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und die Verkündung eines Haft-fortdauerbeschlusses ha[X.] der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte mit an das [X.] gerichtetem Schrei-[X.] vom 18. August 2004 "Berufung" gegen das Urteil eingelegt. Das Schrei-- 3 - [X.] ist am 23. August 2004 beim [X.] und am [X.] beim [X.] eingegangen. Das [X.] hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 30. September 2004 verworfen, da es verspätet eingelegt worden sei. Mit einem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Schrei[X.] vom 9. Oktober 2004, eingegangen bei dem [X.] am 12. Oktober 2004, hat sich der Angeklagte gegen den seinem Verteidiger am 11. Oktober 2004 zuge-stellten Beschluß gewandt. Das gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des [X.] (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) anzusehende Rechtsmittel ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt es zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das [X.] die fälschlich als Beru-fung bezeichnete Revision des Angeklagten (§ 300 StPO) als unzulässig [X.] hat. Zu dieser Entscheidung war das [X.] nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschrie[X.]en Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als [X.] zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (vgl. [X.], 217). Demgemäß obliegt es hier dem [X.], die Revision zu ver-werfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist wirksam. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte aufgrund des - 4 - von ihm behaupteten Hungerstreiks in der Hauptverhandlung verhandlungsun-fähig gewesen sein könnte, sind aus dem Protokoll nicht ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. [X.] Bode

Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 512/04

14.01.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2005, Az. 2 StR 512/04 (REWIS RS 2005, 5497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5497

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