Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 20 W (pat) 352/05

20. Senat | REWIS RS 2011, 9662

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patenteinspruchsverfahren – Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens - keine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen bestandsfähige Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts


Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 11 230

(hier: Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens u. a.)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 9. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. [X.], die [X.]in [X.] sowie den [X.] [X.] und [X.] Dipl.-Ing. Univ. Musiol

beschlossen:

Die Anträge der Patentinhaberin vom 17. Dezember 2010 auf Vervollständigung des Beschlusses vom 26. Januar 2009 und (hilfsweise) Wiedereröffnung des [X.] werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

In dem Einspruchsverfahren 20 W (pat) 352/05 hat am 26. Januar 2009 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Nach vorangehender Beratung hat der Senat am Ende der Sitzung einen Beschluss verkündet, in dem das Streitpatent widerrufen wurde. Der am 26. Januar 2009 verkündete Beschluss wurde schriftlich abgesetzt ([X.]. 158 bis 186 d. GA) und den Parteien zugestellt, dem Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin durch Niederlegung am 3. April 2009 ([X.]. 197 d. GA). Ein Rechtsmittel zum [X.] wurde gegen diesen Beschluss nicht eingelegt ([X.]. 211 d. GA), weshalb er in Bestandskraft erwachsen ist. Mit Schreiben vom 22. April 2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Patentinhaberin diverse Anträge gestellt, die vom Senat durch zwei Beschlüsse vom 29. Juli 2009 ([X.]. 216 bis 219 und [X.]. 228 bis 234 d. GA) als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen wurden.

2

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 hat die Patentinhaberin erneut folgende Anträge gestellt:

3

1. Vervollständigung des Beschlusses vom 26. Januar 2009 durch die Erklärung der Zulassung der Rechtsbeschwerde.

4

2. Hilfsweise wird nochmals die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragt.

5

2008 ([X.].: [X.]) stehe, das dem Senat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung habe bekannt sein müssen.

6

Die Einsprechende hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

7

Sie beantragt:

8

Die Anträge der Patentinhaberin sind zurückzuweisen.

9

2009 ergangen sei. Einen Widerspruch zwischen der Entscheidung des Senats und derjenigen des [X.]s erkenne sie ferner nicht.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Ergänzung des - bestandskräftigen - Beschlusses des Senats vom 26. Januar 2009 durch nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, da die Zulassung nicht nachgeholt werden kann, selbst wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - die Zulassung nur versehentlich unterblieben sein sollte ([X.]/[X.], [X.], 8. Auflage, § 100 Rn. 14). Hat keine Partei die Zulassung angeregt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich. Schweigen im Beschluss bedeutet Nichtzulassung.

1. 1. Der [X.] ([X.]Z 44, 395) hat für § 546 ZPO a. F. entschieden, dass eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch ein Ergänzungsurteil nachgeholt werden könne. [X.] ein Urteil keinen Ausspruch der Zulassung, sei damit ausgesprochen, dass die Revision nicht zugelassen werde, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht sich über die Zulassung der Revision "keine Gedanken gemacht" habe, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des [X.]s nicht erkannt habe. Eine nachträgliche Zulassung würde daher nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt sei, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern. Diese Erwägungen gelten nach den Ausführungen des [X.]s (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2003 - [X.], NJW 2004, 779) auch für § 543 ZPO n. F. und den vergleichbaren Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Ergänzungsbeschluss. Nichts Anderes kann daher für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach dem [X.] gelten.

1. 2. Eine Zulassung ist in der Sache auch nicht begründet.

nach der Entscheidung des Senats. Dem Senat konnte die Auffassung des [X.]s daher nicht bekannt sein.

2. Soweit die Patentinhaberin (hilfsweise) „Wiedereröffnung des Verfahrens“ beantragt, hat der Senat bereits im Beschluss vom 29. Juli 2009 einen entsprechenden Antrag verworfen. Auf die Gründe (S. 3 und 4 = [X.]. 218 und 219 d. GA) wird insoweit Bezug genommen.

Sollte der Antrag als Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung im Sinne von § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 156 ZPO auszulegen sein, ist dieser nach einer instanzabschließenden Entscheidung unzulässig. Das Verfahren vor dem [X.] ist mit dem bestandskräftigen Beschluss vom 26. Januar 2009 beendet.

Meta

20 W (pat) 352/05

09.02.2011

Bundespatentgericht 20. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 318 ZPO § 321 ZPO § 543 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 20 W (pat) 352/05 (REWIS RS 2011, 9662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9662

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 W (pat) 16/10 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsverfahren – "Sägeblatt für das Metallschneiden" – zur Erledigung des Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren: Erledigung in …


21 W (pat) 320/06 (Bundespatentgericht)

Rechtsbeschwerdeverfahren – Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache nach Erlöschen des Streitpatents –


6 W (pat) 327/06 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsverfahren – "Kosten der Rechtsbeschwerde" – Zurückverweisung an BPatG – Entscheidung über Auferlegung der außergerichtlichen …


12 W (pat) 28/08 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – „Transporteinrichtung für großflächige Kraftfahrzeug-Karosserieteile“ – zur Zahlung mehrerer Einspruchsgebühren bei mehreren Einsprechenden – …


9 W (pat) 339/05 (Bundespatentgericht)

- Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren


Referenzen
Wird zitiert von

20 W (pat) 352/05

Zitiert

20 W (pat) 352/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.