Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2009, Az. X ZR 115/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1759

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Sektionaltor [X.] § 154 Abs. 2; [X.][X.] Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5; EPÜ Art. 56 a) Bei fehlender Rechtswahl weist ein Vergleich, mit dem im Wesentlichen die Ansprüche einer [X.] wegen Patentverletzung gegen die Zahlung eines Geldbetrages sowie die Rücknahme von Nichtigkeitsklagen und Einsprü-chen durch die andere [X.] erledigt werden sollen, nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] die engsten Verbindungen zu dem Sitz-recht der [X.] auf, welche die Ansprüche wegen Patentverletzung geltend gemacht hat, weil darin die für den Vergleich charakteristische Leistung liegt. - 2 - Die Vermutung gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Vergleich die Verletzung von Patenten in mehreren [X.] erledigt werden soll, so dass es bereits der Grundsatz der einheitlichen Vertragsanknüpfung ausschließt, dass der Vergleich nach Art. 28 Abs. 5 [X.][X.] eine engere Verbindung zu einem der [X.] hat, für die die Patente Schutz gewähren. b) [X.] die Anwälte der [X.]en während der Verhandlung beauftragt, den zunächst nur mündlich vereinbarten Vergleich schriftlich zu fixieren, ist nach § 154 Abs. 2 [X.] im Zweifel zu vermuten, dass der [X.] werden soll, bis dies in schriftlicher Form erfolgt ist. c) Bestanden aus Sicht des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt keine Vorbe-halte, ein Produkt (hier: Paneele für ein Sektionaltor), das im Stand der Technik zwar der Form nach (konvexe und konkave Profilierung der [X.]n benachbarter Paneele, um einen Fingerschutz zu schaffen) [X.] war, jedoch aus einem anderen Material (hier: Holz mit Metallprofil-elementen) gebildet wurde, mit einem anderen als solchem bekannten Mate-rial (hier: [X.]) in einem bekannten Verfahren (hier: [X.] oder [X.]) herzustellen, ist in aller Regel anzunehmen, dass es auch nahelag, dies zu versuchen. [X.], Urteil vom 15. September 2009 - [X.] - [X.] - 3 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. September 2009 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Berufung der [X.]n gegen das Urteil des 2. Senats (Nich-tigkeitssenats) des [X.]s vom 10. März 2005 wird zurückgewiesen. Die [X.] hat 2/3 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 bis 4 zu tragen. Die Klägerinnen zu 5 und 6 haben jeweils 1/6 der Gerichtskosten zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: 1 Die [X.] war Inhaberin des im Laufe des Berufungsverfahrens infol-ge Ablaufs der [X.] erloschenen [X.] Teils des europäi-schen Patents 0 304 642 ([X.]), das ein "Sektionaltorblatt" betrifft und - 4 - in der erteilten Fassung 28 Patentansprüche umfasst. Diese haben folgenden Wortlaut: "1. Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren [X.]n (8, 9) aufeinander-folgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4', 4, 4''), wobei jedes Paneel (4) an seiner im [X.] (2) gesehen oberen, einem vorher-gehenden Paneel (4'') zugewandten [X.] (8) einen im [X.] konvex verlaufenden [X.] (10) und an seiner demge-genüber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zugewandten [X.] (9) einen im [X.] konkav verlaufenden [X.] (11) aufweist, so dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4 und 4') mit einem konvexen und einem konkaven [X.] (10, 11) einander gegenüberliegend einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen (4, 4') bestimmten, im [X.] entspre-chend bogenförmig berandeten [X.] (15) begrenzen, und dass sich die einander zugewandten Breitstirnseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenk-bewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei Übergang von dem [X.] (3) in dessen [X.] (2) derart aneinander vorbei verschieben, dass der [X.] (15) sich in [X.] verkürzend über zumindest einen Teil des ganzen [X.] (16) hinweg bestehen bleibt, dadurch gekennzeichnet, dass sich der konvexe und der konkave [X.] (8, 9) jeweils von der [X.] (17) des [X.] (4) ausgehend in Richtung auf dessen [X.] (18) über einen Teil der [X.] hinweg erstreckt und dass in dem verbleibenden [X.]nbereich (8, 9) im [X.] an den konkaven [X.] (10) ein in den [X.] zurückspringend ausgebil-deter [X.] (19) und im [X.] an den konkaven Oberflä-chenbereich (11) ein von dem [X.] vorspringend ausgebildeter [X.] (20) vorgesehen ist, welche [X.] (19, 20) im [X.] (2) ineinandergreifen und jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die [X.] und -innenseite (17, 18) bildenden [X.] verlaufenden Stufenflanken ausgebildet sind. 2. Torblatt nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der konkave [X.] (11) mit der außenseitigen (17) Breitfläche des [X.] (4) in einer Nasenkante (23) ausläuft, dass der konvexe [X.] (10) zu der [X.] (18) gesehen in einer Eckkante (22) endet und dass die Nasenkante (23) und die Eckkante (22) der einander zugewandten [X.]n (8, 9) zweier aufeinanderfolgend angeordneter Paneele (4, 4'), die im Übergangsbereich zwischen der [X.] (2) und dessen Öffnungsstellung (3) um den größten Winkel (17) gegeneinander verschwenkt sind, einen Öffnungsspalt (21) zwischen sich bilden, dessen maximale Öffnungsweite geringer als fingerdick, insbesondere kleiner oder gleich 4 mm, ist. - 5 -
3. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] (15) im [X.] sichelförmig sich in Richtung der [X.] (17) verjüngend ausgebildet ist.
4. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der konvexe und der konkave [X.] (10, 11) im [X.]bild je etwa kreisbogenförmig mit dem Kreismittelpunkt in und/oder in Nähe der [X.] (13) verlaufend ausgebildet sind.
5. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Paneele (4, 4', 4'') [X.] (29) mit zur [X.] (18) bis auf einen oberen und einen unteren Randbereich (24, 25) offener Rückbreitseite ausgebildet sind, an welchen Randbereichen (24, 25) die [X.] (26, 27) festgelegt sind und die dafür vorzugsweise verstärkt, insbesondere durch auf sich selbst zurückgefaltete Blechabschnitte, ausgebildet sind.
6. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Paneele (4, 4', 4'') doppelschalig ausgebildet sind, deren eine Schale (30) die die [X.] (17) bildende Breitseite aufweist und deren [X.] (31) die die [X.] (18) bildende Breitseite des [X.] (4, 4', 4'') beinhaltet.
7. Torblatt nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Schalen (30, 31) des doppelschaligen [X.] (4, 4', 4'') mittels einer zwischen den Schalen (30, 31) vorgesehenen [X.] (32) oder dergleichen [X.] miteinander verbunden sind.
8. Torblatt nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Schalen (30, 31) jeweils von beiden [X.]n (8, 9) ausgehende [X.] (33, 34) aufweisen, die sich jeweils parallel zu den die [X.] und [X.] (18) bildenden Breitseiten des [X.] (4, 4', 4'') in das Paneelinnere gerichtet erstrecken.
9. Torblatt nach einem der Ansprüche 6 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass in dem [X.] (15) eine Dichtung (38; 43; 46) angeordnet ist. 10. Torblatt nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass die jeweils parallel verlaufenden Randfahnen (33, 34) der Schalen (30, 31) mit einem eine schlitzförmige Ausnehmung (37) bildenden Abstand voneinander [X.] sind. 11. Torblatt nach einem der Ansprüche 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die jeweils parallel verlaufenden Randfahnen (33, 34) der Schalen (30, 31) verbindend von Befestigungselementen wie Schrauben (36) durchgriffen sind, mit denen die jeweiligen [X.] (26, 27) an den zugehörigen Paneel[X.]randzonen festgelegt sind. 12. Torblatt nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtung als sich zwischen den benachbarten [X.]n (8, 9) - 6 - erstreckender und in deren Bereichen beidrandig gehaltener Balgstreifen (38) aus - insbesondere elastisch - verformbarem Werkstoff ausgebildet ist. 13. Torblatt nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Balgstreifen (38) bei größtem Verschwenkwinkel (16) zur [X.] (17) hin vorgewölbt ist und den Öffnungsspalt (21) - vorzugsweise etwa bündig zwi-schen der Eckkante (22) und der Nasenkante (23) - abdeckt. 14. Torblatt nach Anspruch 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Balg-streifen (38) - insbesondere in seinem an die Eckkante (22) anschließenden Bereich - eine kontinuierlich zu- und abnehmende Zone (39) verringerter Biegesteifigkeit aufweist. 15. Torblatt nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtung als Dichtwulststreifen (43) ausgebildet ist, der mit seinem einen Streifenrandabschnitt (44) an einer der [X.]n (8 oder 9) - insbesondere an der den konvexen [X.] (10) aufweisenden [X.] (8) außerhalb dieses [X.]es (10) - festgelegt ist und mit seinem an dem anderen Streifenrandabschnitt befindlichen Dicht-wulst (45) im Zuge der Verringerung des [X.] an einer Fläche angreift, die an der anderen [X.] (8 oder 9) - insbesondere an der zur [X.] (17) hin gerichteten Stufenseitenflanke des Feder-stufenbereiches (20) der den konkaven [X.] (11) aufweisen-den [X.] (9) - vorgesehen ist. 16. Torblatt nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtung als Dichtlappenstreifen (46) ausgebildet ist, der mit seinem ei-nen [X.] an einer der [X.]n (8 oder 9) - insbesondere an der den konvexen [X.] (10) aufweisenden [X.] (8) - festgelegt ist und mit seinem von dem [X.] frei abragenden [X.] (48) im Zuge der Verringerung des [X.] an der anderen [X.] (9 oder 8) - insbesondere durch [X.] (23) der den konkaven [X.] (11) aufweisenden [X.] (9) - in den [X.]altbe-reich (15) eintritt. 17. Torblatt nach einem der Ansprüche 9 und 10 bis 16, dadurch gekennzeich-net, dass wenigstens ein Randkantenbereich (40, 41; 44; 47) der streifen-förmigen Dichtung (38; 43; 46) in die schlitzförmige Ausnehmung (37) einge-setzt und festgelegt ist, insbesondere von den Schrauben (36) durchgriffen ist, die die Randfahnen (33, 34) der beiden Schalen (31, 32) des doppel-schaligen [X.] durchgreifen. 18. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass die die [X.] (17) bildenden Breitseiten der Paneele (4, 4', 4'') mit senkrecht zur Bewegungsrichtung des [X.] (1) verlaufenden Sicken (50; 51) versehen sind und dass in der [X.] (2) die Über-gänge zwischen den Paneelen (4, 4', 4'') außenseitig (17) in Erscheinungs-bild den Sicken (50; 51) entsprechend ausgebildet sind, insbesondere [X.] 7 - [X.] (23) eines vorhergehenden Paneeles (4) und einer im [X.] an den konvexen [X.] (10) ausgebildeten Abstu-fung (52) des jeweils nachfolgenden [X.] (4') ein der Sickenbreite ent-sprechender Abstand freigelassen ist. 19. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Paneele (4, 4', 4'') in unterschiedlichen - insbesondere nach dem [X.] der Sicken bemessenen - Höhen und in verschiedenen Dicken gefer-tigt sind, wobei bei doppelschaligen Paneelen die die [X.] (17) bildenden Außenschalen (30) für jede Paneeldicke gleich ausgebildet sind. 20. Sektionaltorblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeich-net, dass die Scharnierverbindung durch eine Anzahl über die Breite der [X.] hinweg verteilte [X.] gebildet ist. 21. Sektionaltorblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeich-net, dass die Scharnierverbindung zwischen den Paneelen (4, 4') durch ein sich über die Länge der Paneele erstreckendes Kunststoffband (72, 72') ge-bildet ist. 22. Sektionaltorblatt nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Paneel im Bereich seiner an ein anderes Paneel anzuschließenden Längs-kante je einen der Länge der Paneele entsprechenden Vorsprung (70, 71) aufweist und dass an die einander zugewandten Vorsprünge (70, 71) be-nachbarter Paneele (4, 4') jeweils ein Seitenbereich des [X.] (72, 72') festgelegt ist, so dass das Kunststoffband unter Bildung eines Scharnieres den [X.]alt zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Paneelen überbrückt. 23. Sektionaltorblatt nach Anspruch 22, dadurch gekennzeichnet, dass das Kunststoffband (12') im Querschnitt eine im wesentlichen H-Form aufweist, wobei die freien Enden des einen Doppelschenkels vom beide Doppel-schenkel verbindenden Steg einen geringeren Abstand haben als die freien Enden des anderen Doppelschenkels von diesem Steg. 24. Sektionaltorblatt nach einem der Ansprüche 21 bis 23, dadurch gekenn-zeichnet, dass die an der [X.] (18) in Erscheinung tretende Seite des [X.] (72, 72') annähernd in der Innenseitenebene der Paneele (4, 4') verläuft. 25. Sektionaltorblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeich-net, dass die Scharnierverbindung zwischen den Paneelen (4, 4') aus einer Anzahl in Längsrichtung der [X.] beabstandet aufeinanderfolgend geord-neter Scharniere (12) gebildet ist, deren [X.] (26, 27) von der [X.] (18) her an die [X.] (4, 4'' angeschlagen sind, und dass über die gesamte Länge der Paneele (4, 4') den [X.] überdeckend eine Abdeckfolie (80) vorgesehen ist. - 8 - 26. Sektionaltorblatt nach Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (81, 82) der Abdeckfolie (80) jeweils im Bereich der [X.] (26, 27) unter diesen angeordnet und zusammen mit den [X.] an dem jeweiligen Paneel (4, 4') festgelegt sind. 27. Sektionaltorblatt nach Anspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass die Ab-deckfolie (80) im Bereich der einen [X.] (26), die den [X.]alt zwi-schen den benachbarten Paneelen (4, 4') überbrücken, mit Aussparungen versehen ist, in welche jeweils zugehörigen Aussparungen die [X.] (26) eingreifen, wenn sich das Torblatt in den [X.] bewegt. 28. Sektionaltorblatt nach Anspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass die Ab-deckfolie (80) im Bereich des [X.] zwischen den aufeinanderfolgenden Paneelen (4, 4') eine derartige Sollkrümmungsstelle aufweist, dass sie sich bei Übergang in den [X.] des [X.] in diesen [X.]alt [X.]." Die Klägerinnen zu 1 bis 6 haben das [X.] jeweils mit Nichtig-keitsklagen angegriffen, die vor dem [X.] zu einem Verfahren verbunden worden sind. Das [X.] [X.] nimmt (neben einer an-deren) die Priorität des [X.] Patents 37 26 699 in Anspruch. Letzteres hat der [X.] auf Antrag der hiesigen Klägerin zu 4 mit Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.] im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 11, 15, 16 sowie seiner Patentansprüche 17, 18 und 19, soweit letztere nicht un-mittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 12 bis 14 rückbezogen sind, für nichtig erklärt. 2 Die Klägerinnen haben geltend gemacht, dass das [X.] gegen-über dem Stand der Technik, wie ihn u.a. die US-Patentschrift 3 891 021 ([X.]); die US-Patentschrift 2 372 792 (Anlage [X.]), die [X.] Pa-tentanmeldung 30 386 (Anlage [X.]), die [X.] [X.] 34 25 556 (Anlage 22 zur Anlage [X.]), der Prospekt [X.] (Anlage 16 zur Anlage [X.]), der Prospekt [X.], Sektionaltore Typ K, Sektionaltore Thermorix (Anlage [X.]) und der [X.] - 9 - pekt "Das [X.]" (Anlage 9 zur Anlage [X.]) bildeten, nicht patentfähig sei, und beantragt, das [X.] teilweise oder in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Das [X.] hat das [X.] für nichtig erklärt. 4 Hiergegen wendet sich die [X.] mit ihrer Berufung, wobei sie das [X.] nur beschränkt verteidigt. Die [X.] beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und das [X.] mit folgenden Patentan-sprüchen aufrecht zu erhalten: 5 "1. Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren [X.]n (8, 9) aufeinander-folgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4, 4', 4''), wobei jedes Paneel (4) an seiner im [X.] (2) gesehen oberen, einem vorher-gehenden Paneel (4'') zugewandten [X.] (8) einen im [X.]bild konvex verlaufenden [X.] (10) und an seiner [X.] unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zugewandten [X.] (9) einen im [X.] konkav verlaufenden Oberflächen-bereich (11) aufweist, so dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4 und 4') mit einem konvexen und einem konkaven [X.] (10, 11) einander gegen-überliegend einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen bestimm-ten, im [X.] entsprechend bogenförmig berandeten [X.] (15) begrenzen, und dass sich die einander zugewandten [X.]n (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei Übergang von dem Torblattöffnungszustand (3) in den [X.] (2) derart [X.] vorbei verschieben, dass der [X.] (15) sich in [X.] verkürzend über [X.] einen Teil des ganzen [X.] (16) hinweg bestehen bleibt, wobei zumindest über einen Großteil des [X.] hinweg über-haupt keine [X.]altöffnung des [X.] auftritt, in welche man die Finger ei-ner Hand einführen könnte, dadurch gekennzeichnet, dass sich der konvexe und der konkave [X.] (8, 9) jeweils von der [X.] (17) des [X.] ausgehend in Richtung auf - 10 - dessen [X.] (18) über einen Teil der [X.] hinweg er-streckt und dass in dem verbleibenden [X.]nbereich (8, 9) im [X.] an den konvexen [X.] (10) ein in den [X.] zurückspringend ausgebildeter [X.] (19) und im [X.] an den konkaven [X.] (11) ein von dem [X.] vorspringend ausgebildeter [X.] (20) vorgese-hen ist, welche [X.] (19, 20) im [X.] ineinander greifen und jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die [X.] und -innenseite (17, 18) bildenden [X.] verlaufen-den Stufenflanken ausgebildet sind, und dass die Paneele (4, 4', 4'') doppelschalig ausgebildet sind, deren eine Blechschale (30) die die [X.] (17) bildende Breitseite [X.] und deren andere Blechschale (31) die die [X.] (18) [X.]de Breitseite des [X.] (4, 4', 4'') beinhaltet, an der die [X.] bildenden Blechschale der konvexen und der konkaven Oberflä-chenbereich ausgebildet sind, die beiden [X.] (30, 31) des doppelschaligen [X.] (4, 4', 4'') mit-tels einer zwischen den [X.] (30, 31) vorgesehenen [X.] (32) oder dergleichen Isolierkörper miteinander verbunden sind." An den Patentanspruch 1 in der vorgenannten Fassung schließen sich nach dem Hauptantrag der [X.]n die Patentansprüche 2 bis 5 und - mit entsprechender Umnummerierung - die Patentansprüche 8 bis 28 jeweils in der erteilten Fassung an. 6 Die [X.] beantragt zudem hilfsweise, das [X.] mit folgenden Patentansprüchen aufrecht zu erhalten: 7 "1. Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren [X.]n (8, 9) aufeinander-folgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4, 4', 4''), wobei jedes Paneel (4) an seiner im [X.] (2) gesehen obe-ren, einem vorhergehenden Paneel (4'') zugewandten [X.] (8) ei-nen im [X.] konvex verlaufenden [X.] (10) und an seiner demgegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zuge-wandten [X.] (9) einen im [X.] konkav verlaufenden [X.] (11) aufweist, so dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4 und 4') mit einem konvexen und einem konkaven [X.] (10, 11) einander gegen-überliegend - 11 -
einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen bestimm-ten, im [X.] entsprechend bogenförmig berandeten [X.] (15) begrenzen, und dass sich die einander zugewandten [X.]n (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei Übergang von dem Torblattöffnungszustand (3) in den [X.] (2) derart [X.] vorbei verschieben, dass der [X.] (15) sich in [X.] verkürzend über [X.] einen Teil des ganzen [X.] (16) hinweg bestehen bleibt, wobei zumindest über einen Großteil des [X.] hinweg über-haupt keine [X.]altöffnung des [X.] auftritt, in welche man die Finger ei-ner Hand einführen könnte, dadurch gekennzeichnet, dass sich der konvexe und der konkave [X.] (8, 9) jeweils von der [X.] (17) des [X.] ausgehend in Richtung auf dessen [X.] (18) über einen Teil der [X.] hinweg er-streckt und dass in dem verbleibenden [X.]nbereich (8, 9) im [X.] an den konvexen [X.] (10) ein in den [X.] zurückspringend ausgebildeter [X.] (19) und im [X.] an den konkaven [X.] (11) ein von dem [X.] vorspringend ausgebildeter [X.] (20) vorgese-hen ist, welche [X.] (19, 20) im [X.] ineinander greifen und jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die [X.] und -innenseite (17, 18) bildenden [X.] verlaufen-den Stufenflanken ausgebildet sind und dass die Dichtung als Dichtlappenstreifen (46) ausgebildet ist, der mit seinem einem [X.] an der den konvexen Oberflä-chenbereich (10) aufweisenden [X.] festgelegt ist und mit seinem von dem [X.] fahnenförmig frei abragenden [X.] (48) im Zuge der Verringerung des Schwenkwinkels an der anderen [X.] (9) durch [X.] (23), der den konkaven [X.] (11) aufweisenden [X.] (9) in den [X.] (15) eintritt." An den Patentanspruch 1 in der vorgenannten Fassung schließen sich nach dem Hilfsantrag der [X.]n die Patentansprüche 2 bis 14 und - nach entsprechender Umnummerierung - die Patentansprüche 17 bis 28 jeweils in der erteilten Fassung an. 8 - 12 - Die Klägerinnen zu 1, 2 und 4 beantragen, die Berufung der [X.]n gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. 9 Die Klägerin zu 3 beantragt, das [X.] im Umfang der [X.] 1 bis 6 und 18 in der Fassung des [X.] für nichtig zu erklären, soweit diese nicht direkt oder indirekt auf die Ansprüche 7 bis 17 rückbezogen sind. 10 Die Klägerinnen zu 5 und 6 haben, nachdem sie sich außergerichtlich mit der [X.]n verglichen haben, die Klagen zurückgenommen. 11 Zwischen der Klägerin zu 1 und der [X.]n sind neben der hiesigen Nichtigkeitsklage weitere Patentstreitigkeiten in [X.], in [X.] und vor dem [X.] anhängig, in denen die [X.] die Klägerin zu 1 wegen Patentverletzung verklagt oder die Klägerin zu 1 die [X.] auf Nichtigerklärung oder Widerruf von Patenten in Anspruch nimmt. Die [X.] der Klägerin zu 1 und der [X.]n verhandelten am 13. November 2008 am [X.]

über einen Vergleich zur Beile- gung aller Rechtsstreitigkeiten. Von beiden Seiten wurde ein Schreiben [X.], in dem Zahlungsziele für Ratenzahlungen der Klägerin zu 1 festgelegt wurden. Ob es an diesem Tag darüber hinaus zu einer mündlichen Einigung über einen Gesamtvergleich gekommen ist, ist zwischen den [X.]en streitig; während die [X.] behauptet, dass sich die [X.]en mündlich auf einen Vergleich zur Beilegung der zwischen ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten und Verfahren, einschließlich der Verpflichtung zur Rücknahme der hiesigen Nichtigkeitsklage, geeinigt hätten, wird dies von der Klägerin zu 1 in Abrede gestellt. Nach dem weiteren Vorbringen der [X.]n sollen die bei der [X.] - 13 - handlung anwesenden [X.] Anwälte der [X.]n beauftragt worden sein, den mündlich geschlossenen Vertrag schriftlich zu fixieren. Die [X.]en haben allerdings auch nach den Darlegungen der [X.]n am 13. November 2009 keine Vereinbarung darüber getroffen, welches Recht auf den Vergleich anwendbar sein sollte. Am 27. November 2008 übersandten die [X.] Rechtsanwälte der [X.]n der Klägerin zu 1 einen schriftlichen Vertragsentwurf in [X.], der neben einer umfassenden Abgeltungsklausel keine beson-dere Bestimmung über die Kosten der verschiedenen Verfahren enthielt. Nach diesem Entwurf sollte der Vertrag [X.]m Recht unterliegen. Am 22. Dezember 2008 erhielten die [X.] Rechtsanwälte der [X.]n von der Klägerin eine neue Fassung des [X.], welche mehrere Abweichungen gegenüber dem vorangegangenen Vertragsentwurf enthielt; unter anderem sollte danach [X.] Recht anwendbar sein. 13 Die [X.] hat im Juni 2009 vor dem Zivilgericht in D.

Kla- ge auf Erfüllung des Vergleichs vom 13. November 2008 gegen die Klägerin zu 1 erhoben und sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Klägerin zu 1 die vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag gebrochen habe und verpflichtet sei, den vereinbarten Vergleichsbetrag zuzüglich Zinsen und Ersatz der Kredit-kosten zu zahlen. 14 15 Im Auftrag des Senats hat Prof. [X.]. [X.], [X.]

, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand- lung erläutert und ergänzt hat. Zudem wurde Prof. [X.]. [X.], In- stitut für Produktionstechnik, [X.] , im Verhand- - 14 - [X.] als gerichtlicher Sachverständiger angehört. Die Klägerin hat ein von Prof. [X.]. [X.], [X.] [X.] , erstelltes Gutachten, welches bereits in dem Verfahren [X.] vorgelegt worden ist, erneut eingereicht.
Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der [X.]n hat im Verhältnis zu den nach Klagerücknahme durch die Klägerinnen zu 5 und 6 im Verfahren verbliebenen Klägerinnen zu 1 bis 4 keinen Erfolg. Das [X.] hat das Streit-patent im Ergebnis zu Recht für nichtig erklärt. 16 I. Der Zulässigkeit der von der Klägerin zu 1 erhobenen Klage auf Nich-tigerklärung des [X.] steht keine durch einen außergerichtlichen Ver-gleich zwischen der [X.]n und der Klägerin zu 1 am 13. November 2008 begründete Verpflichtung zur Rücknahme der Nichtigkeitsklage entgegen. 17 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die [X.]en bindende Vereinbarungen über die Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels auch außergerichtlich treffen können und die Nichtbeach-tung einer solchen vertraglichen Verpflichtung auf die Rüge des Prozessgeg-ners zur Abweisung der Klage oder zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzu-lässig führt ([X.], Urt. v. 14.11.1983 - [X.], NJW 1984, 805; Urt. v. [X.] - [X.], NJW-RR 1987, 307, jeweils mit weiteren Nachwei-sen). 18 - 15 -
Zwischen der Klägerin zu 1 und der [X.]n ist eine solche die Ver-pflichtung zur Rücknahme der hiesigen Nichtigkeitsklage beinhaltende [X.] jedoch nicht zustande gekommen. Das ergibt sich auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin zu 1 ohne weiteres. Aber auch wenn der Vortrag der [X.]n als zutreffend unterstellt wird, dass sich die beiden von ihren Geschäftsführern vertretenen [X.]en am 13. November 2008 am [X.] mündlich auf einen Vergleich geeinigt haben, der im Rahmen einer abschließenden Regelung aller zwischen den [X.]en an-hängigen Rechtsstreitigkeiten und Verfahren auch die Verpflichtung der Kläge-rin zu 1 zur Rücknahme der hiesigen Klage zum Gegenstand gehabt hat, fehlt es dennoch an einem rechtswirksamen Zustandekommen einer solchen [X.]. 19 2. [X.] richtet sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre (Art. 31 Abs. 1 Alt. 1 [X.][X.]). Da sich die [X.]en nach dem Vorbringen der [X.]n am 13. November 2008 zwar mündlich auf einen Vergleich geeinigt, für diesen aber keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vergleich dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]). Nach der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] ist dies der Staat, in dem die [X.], welche die charakteristische Leis-tung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Hauptverwal-tung hat. 20 21 Daraus folgt, dass für den nach den Behauptungen der [X.]n zwi-schen den [X.]en geschlossenen Vergleich an [X.]s Recht als dem am - 16 - Sitz der [X.]n geltenden Recht anzuknüpfen ist. Denn die charakteristi-sche Leistung des behaupteten Vergleichs liegt darin, dass die [X.] ihre Ansprüche wegen Patentverletzung gegenüber der Klägerin zu 1 nicht mehr geltend macht, so dass diese erledigt sind. Hinter dieser Leistung der [X.] treten die Gegenleistungen der Klägerin zu 1, welche insbesondere in der Zahlung eines Vergleichsbetrages sowie in der Rücknahme der in [X.], in [X.] sowie vor dem [X.] anhängigen Nich-tigkeitsklagen bzw. Einsprüche bestehen, als weniger prägend zurück. Der Vergleich ist insoweit einem Lizenzvertrag vergleichbar, bei dem die Vergabe der Lizenz gegenüber dem Lizenznehmer und nicht die Zahlung der Lizenzge-bühr die charakteristische Leistung ist ([X.] 129, 236, 251; 147, 179, 182 - [X.]; [X.], [X.], 12. Aufl., Art. 28 [X.][X.] Rdn. 54). Der Anwendung [X.] Rechts auf den nach den Behauptungen der [X.]n zwischen den [X.]en geschlossenen Gesamtvergleich steht auch nicht Art. 28 Abs. 5 [X.][X.] entgegen, wonach die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] nicht gilt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat [X.]. Zwar ist es bei Lizenzverträgen streitig, ob bei beabsichtigter Ausübung des Schutzrechtes nur in einem Staat der Vertrag engere Beziehungen zu des-sen Recht aufweist als zum Recht des [X.]. Darauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn die Schutzrechte in mehreren [X.] verwertet werden sollen, weil dann eine einheitliche Vertragsanknüp-fung geboten ist, die nur über Art. 28 Abs. 2 [X.][X.] erreicht werden kann ([X.] 129, 236, 251; [X.], [X.], 16. Aufl. § 15 Rdn. 229; [X.]/Hohloch, aaO Rdn. 54; [X.], [X.], 4. Aufl., Art. 28 [X.][X.] Rdn. 408). Entsprechend bestehen auch in dem hier zu entscheidenden Fall 22 - 17 - keine engeren Verbindungen zu einem anderen als dem [X.] Recht. Denn der Vergleich weist im Hinblick auf seinen Regelungsgehalt gleicherma-ßen nach [X.], [X.] und [X.], weil Streitigkeiten und Verfahren betreffend die Verletzung und Rechtsbeständigkeit von Patenten der [X.]n in allen drei [X.] endgültig geregelt werden sollten. Eine engere Beziehung zum [X.] oder [X.] Recht liegt daher nicht vor, zumal auch der Vertragsabschluss in [X.] erfolgt ist. 3. Die Anwendung [X.] Rechts hat zur Folge, dass der von der [X.]n behauptete Vergleich nicht wirksam zustande gekommen ist. Nach § 154 Abs. 2 [X.] ist für den Fall, dass eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. Es ist zudem allgemein anerkannt, dass diese [X.] auch dann gilt, wenn zwischen den [X.]en Schriftform vereinbart worden ist (vgl. statt aller: [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 154 [X.] Rdn. 4). 23 Ein Vergleich, der unter anderem die Verpflichtung zur Rücknahme der hiesigen Nichtigkeitsklage beinhaltet, ist daher zwischen der Klägerin zu 1 und der [X.]n nicht rechtswirksam zustande gekommen. Denn die [X.] hat vorgetragen, dass die bei den Verhandlungen anwesenden [X.] An-wälte der [X.]n während der Verhandlung beauftragt worden seien, das am 13. November 2008 zunächst nur mündlich Vereinbarte schriftlich zu fixie-ren. Dazu ist es jedoch nicht mehr gekommen. Die [X.] Anwälte der [X.]n haben zwar noch am 27. November 2008 einen schriftlichen Ver-tragsentwurf an die [X.] Anwälte der Klägerin gesandt und am 22. Dezember 2008 von diesen eine abgeänderte Fassung desselben erhalten. Ein von beiden [X.]en eigenhändig unterzeichneter und damit dem [X.] - 18 - formerfordernis des § 126 Abs. 1 [X.] genügender Vertrag ist jedoch nicht mehr abgeschlossen worden. Die [X.] will lediglich noch am 23. Dezember 2008 durch ihre [X.] Anwältin der [X.] Anwältin der Klägerin telefonisch mitgeteilt haben, dass sie der von der Klägerin vorge-legten Fassung des Vertrages zustimme. Anhaltspunkte, dass die in § 154 Abs. 2 [X.] vorgegebene Vermutung im Streitfall nicht anwendbar sein könnte, sind nicht gegeben. Der Umstand, dass die [X.]en nach dem 13. November 2008 schriftliche Vertragsentwürfe vorgelegt haben, die einander nicht entsprechen, spricht eher dafür, dass über die Verbindlichkeit des mündlich Abgesprochenen noch keine Einigung erzielt wurde. 25 II. Entgegen der Ansicht der [X.]n ist eine Aussetzung des Verfah-rens im Hinblick auf die von ihr vor dem Zivilgericht in D.

gegen die Klägerin zu 1 erhobene Klage auf Erfüllung des Vergleichs vom 13. November 2008 nicht veranlasst. Das folgt ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass diese Klage erst nach Rechtshängigkeit der hiesigen Klage erhoben worden ist, Art. 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). 26 III. 1. Das [X.] betrifft ein Sektionaltorblatt. Sektionaltore, welche die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung aufweisen, waren nach Angaben des [X.] aufgrund der Veröffentli-chung der [X.] 605, der [X.] oder der [X.] 891 021 [X.] ([X.], [X.], [X.] 6 - 8). Ein Sektionaltor dient dem Verschließen 27 - 19 - von Hallen oder Garagen. Das Torblatt ist dabei in mehrere Sektionen (Panee-le) waagerecht unterteilt. Nach der Beschreibung des [X.] durchlaufen die durch Scharniere miteinander verbundenen Paneele beim Übergang von der [X.] in die [X.] und umgekehrt einen bogenförmigen [X.] zwischen dem etwa vertikal gerichteten, geradlinigen Führungs-abschnitt für die Schließstellung und dem etwa horizontal verlaufenden [X.] für die Offenstellung. Die [X.] liegt dabei auf der [X.]. Beim Durchlaufen des bogenförmigen Bereichs entfernen sich die nach außen gerichteten Breitseiten der Paneele voneinander und [X.] einen [X.]alt, der sich bei Überführung des [X.] in die Schließstellung verkleinert. Bei Eingreifen der Finger in diesen [X.]alt besteht die Gefahr, dass die Finger gequetscht werden. Dies kann nicht dadurch verhindert werden, dass in der Schließstellung ein die Klemmung vermeidender Kantenabstand ausgebildet wird, da in diesem Fall ein dichter Torblattabschluss nicht mehr erreicht werden könnte ([X.], [X.] 9 - 45). 2. Durch das [X.] soll ein Sektionaltorblatt zur Verfügung gestellt werden, bei dem trotz dichter Aufeinanderfolge der Paneele eine Finger-quetschgefahr ausgeschlossen ist ([X.], [X.] 46 ff.). 28 3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des [X.] in der im Hauptantrag verteidigten Fassung ein Sektionaltorblatt, dessen Merkmale wie folgt geglie-dert werden können: 29 (1) Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren Stirnseiten (8, 9) aufeinander-folgend angelenkter (12) Paneele (4, 4', 4"), (2) wobei jedes Paneel (4) an seiner im Torblatt-[X.] (2) gesehen oberen, einem vorhergehenden Paneel (4") zugewandten [X.] - 20 - (8) einen im [X.] konvex verlaufenden [X.] (10) und an seiner demgegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zugewandten [X.] (9) einen im [X.] konkav ver-laufenden [X.] (11) aufweist, (3) so dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4, 4') mit einem konvexen und einem konkaven [X.] (10, 11) einander [X.] einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen bestimmten, im [X.] entsprechend bogenförmig be-randeten [X.] (15) begrenzen, (4) und dass sich die einander zugewandten [X.]n (8, 9) im Zuge ih-rer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei [X.] von dem [X.] (3) in den [X.] (2) der-art aneinander vorbei verschieben, dass der [X.] (15) sich in [X.] verkürzend über zumindest einen Teil des ganzen Ver-schwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt, wobei (a) zumindest über einen Großteil des [X.] hinweg über-haupt keine [X.]altöffnung des [X.] auftritt, in welche man die Finger einer Hand einführen könnte, dadurch gekennzeichnet, (5) dass sich der konvexe und der konkave [X.] (8, 9) jeweils von der [X.] (17) des [X.] ausgehend in Richtung auf dessen [X.] (18) über einen Teil der [X.] hinweg erstreckt, (6) und dass in dem verbleibenden [X.]nbereich (8, 9) im [X.] an den konvexen [X.] (10) ein in den [X.] zurück-springend ausgebildeter [X.] (19) und im [X.] an den konkaven [X.] (11) ein von dem [X.] vorsprin-gend ausgebildeter [X.] (20) vorgesehen ist, (7) welche [X.] (19, 20) im Torblatt-[X.] ineinander grei-fen und jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die [X.] und [X.] (17, 18) bildenden [X.] ver-laufenden Stufenflanken ausgebildet sind, (8) wobei die Paneele (4, 4', 4") doppelschalig ausgebildet sind, (8.1) deren eine Blechschale (30), die die [X.] (17) bilden-de Breitseite aufweist, (8.2) deren andere Blechschale (31), die die [X.] (18) [X.]de Breitseite des [X.] beinhaltet, - 21 - (8.3) an der die [X.] bildenden Blechschale der konvexe und der konkave [X.] ausgebildet sind und (9) die beiden [X.] (30, 31) des doppelschaligen [X.] (4, 4', 4") mittels einer zwischen den [X.] (30, 31) vorgesehenen [X.] (32) miteinander verbunden sind. Nach der von der [X.]n mit dem Hilfsantrag verteidigten [X.] lässt sich die Lehre aus Patentanspruch 1 merkmalsmäßig wie folgt gliedern: 30 (1) Sektionaltorblatt aus einer Reihe mit ihren Stirnseiten (8, 9) aufeinander-folgend angelenkter (12) Paneele (4, 4', 4"), (2) wobei jedes Paneel (4) an seiner im Torblatt-[X.] (2) gesehen oberen, einem vorhergehenden Paneel (4") zugewandten [X.] (8) einen im [X.] konvex verlaufenden [X.] (10) und an seiner demgegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4') zugewandten [X.] (9) einen im [X.] konkav ver-laufenden [X.] (11) aufweist, (3) so dass jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4, 4') mit einem konvexen und einem konkaven [X.] (10, 11) einander [X.] einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen bestimmten, im [X.] entsprechend bogenförmig be-randeten [X.] (15) begrenzen, (4) und dass sich die einander zugewandten [X.]n (8, 9) im Zuge ih-rer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei [X.] von dem [X.] (3) in den [X.] (2) der-art aneinander vorbei verschieben, dass der [X.] (15) sich in [X.] verkürzend über zumindest einen Teil des ganzen Ver-schwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt, wobei (a) zumindest über einen Großteil des [X.] hinweg über-haupt keine [X.]altöffnung des [X.] auftritt, in welche man die Finger einer Hand einführen könnte, dadurch gekennzeichnet, (5) dass sich der konvexe und der konkave [X.] (8, 9) jeweils von der [X.] (17) des [X.] ausgehend in Richtung auf dessen [X.] (18) über einen Teil der [X.] hinweg erstreckt, - 22 - (6) und dass in dem verbleibenden [X.]nbereich (8, 9) im [X.] an den konvexen [X.] (10) ein in den [X.] zurück-springend ausgebildeter [X.] (19) und im [X.] an den konkaven [X.] (11) ein von dem [X.] vorsprin-gend ausgebildeter [X.] (20) vorgesehen ist, (7) welche [X.] (19, 20) im Torblatt-[X.] ineinander grei-fen und jeweils vorzugsweise mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die [X.] und [X.] (17, 18) bildenden [X.] ver-laufenden Stufenflanken ausgebildet sind, (8 a1) dass die Dichtung als Dichtlappenstreifen (46) ausgebildet ist, (8 a2) der mit seinem einen [X.] an der den konvexen Oberflä-chenbereich (10) aufweisenden [X.] festgelegt ist und (8 a3) mit seinem von dem [X.] fahnenförmig frei abragenden [X.] (48) im Zuge der Verringerung des Schwenkwinkels an der anderen [X.] (9) durch [X.] (23) der den konkaven [X.] (11) aufweisenden [X.] (9) in den [X.] (15) eintritt. 4. Die verkleinerte Wiedergabe der Figur 1 des [X.] zeigt die schematisierte Seitenansicht eines patentgemäßen Sektionaltors: 31 - 23 -

32 Die Schließstellung des [X.] ist dabei mit (2) bezeichnet, während die Öffnungsstellung gestrichelt mit (3) wiedergegeben ist. Drei Paneele sind mit (4), (4') und (4'') bezeichnet. Rollen (5) im [X.] greifen in [X.] (6) ein, die aus einem geradlinigen Abschnitt, einem gebogenen Übergangsabschnitt und einem etwa horizontal geradlinig verlaufenden Auf-- 24 - nahmeabschnitt für die Öffnungsstellung bestehen. In der [X.] bildet das Torblatt eine nach außen gerichtete Außenseite und eine nach innen ge-richtete Innenseite (17, 18; beides in der Figur nicht bezeichnet). Die gleichfalls verkleinert wiedergegebene Figur 3 lässt Paneele des [X.] erkennen, die doppelschalig ausgebildet sind, wobei die eine Blechschale (30) die Breitseite aufweist, die (mit den weiteren Paneelen) die Torblattaußenseite (17) bildet, während die andere Blechschale (31) die [X.] beinhaltet, die (mit den weiteren Paneelen) die [X.] (18) bildet. Der Raum zwischen der Außenschale (30) und der Innenschale (31) ist mit einem Isolierschaum (32) ausgefüllt, welcher zugleich eine Verbindung zwi-schen den beiden Schalen herstellt. 33 - 25 -
Figuren 4 und 7 zeigen bei zwei Ausführungsbeispielen den [X.] zwischen zwei aufeinander folgenden Paneelen (4, 4') in unterschiedlichen [X.], nämlich oben mit maximalem Verschwenkwinkel (16), un-ten - wie in der Schließstellung des [X.] - mit Verschwenkwinkel 0 und in der Mitte in einer Zwischenschwenkstellung. Figur 7 lässt zugleich die Ausbil-dung der einander zugewandten [X.]n (8, 9) der beiden [X.] ausgebildeten Paneele erkennen. Das in Figur 7 wiedergegebene [X.] ist zudem mit einem als Dichtung wirkenden Dichtlappenstreifen ausgestattet, der mit seinem einem [X.] (47) in der schlitzför-migen Ausnehmung (37) festgelegt ist.

- 26 -

[X.] 1. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des [X.] in der Fassung des [X.] ist neu (Art. 54 EPÜ). Das gilt auch ge-genüber der US-Patentschrift 2 372 792 ([X.]) aus dem Jahr 1945. Diese zeigt in den Figuren 25 und 26 den Verbindungsbereich von [X.], wie sie als [X.] für Garagen oder andere vergleichbare Gebäude verwendet werden können. Die einzelnen Paneele bestehen aus Holz und sind mit Scharnieren auf der Innenseite aneinander befestigt. An den Stirnseiten sind Metallprofilelemente angeschlagen, über die zwischen den angrenzenden Paneelen im [X.] an konvex oder konkav ausgebildete [X.]e eine [X.] ausgebildet ist. Die einander zugewandten [X.]n schieben sich im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zu-gehörige Gelenkachse bei Übergang von dem [X.] in den 34 - 27 - [X.] ([X.]) derart aneinander vorbei, dass der [X.] sich in [X.] verkürzend über zumindest einen Teil des ganzen [X.] hinweg bestehen bleibt (Merkmal 4). Die kon-kaven und konvexen [X.]e gleiten bei Verdrehung aneinander vorbei, wobei zumindest über einen Großteil des [X.] hinweg überhaupt keine [X.]altöffnung des [X.] auftritt, in welche man die Finger einer Hand einführen könnte (Merkmal 4a). Die beiden [X.] ([X.] 6 und 7) sind durch das Profil an der Verbindung zwischen [X.] und [X.] Bereich und dem Scharnier (91) verwirklicht. Die Entgegenhaltung offenbart damit zwar die Merkmale 1 bis 7. Weder beschrieben noch gezeigt wird jedoch, die Paneele doppelschalig aus Blech-schalen nach Maßgabe der Merkmale 8.1 bis 8.3 auszubilden und darüber hin-aus nach Maßgabe des Merkmals 9 die beiden [X.] des [X.]en [X.] mittels einer zwischen den [X.] vorgesehenen [X.] miteinander zu verbinden. 35 Alle anderen Entgegenhaltungen kommen dem im Hauptantrag vertei-digten Patentanspruch 1 des [X.] nicht näher. 36 2. Die [X.] verteidigt Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] vor allem mit dem Argument, aufgrund der am [X.] in der Fachwelt herrschenden Vorstellungen sei nicht zu erwarten gewesen, dass man mit einer reinen Blechkonstruktion den besonderen Anforderungen an Maßhaltigkeit und [X.] sowie Formbeständigkeit gegenüber äuße-ren Gebrauchsbelastungen genügen könne, die an Paneele für Sektionaltore zu stellen seien, bei denen die beiden gegenüberliegenden konvexen und [X.] - 28 - kaven [X.]e der [X.]n nach Maßgabe des Merkmals 4 (a) derart dicht übereinander lägen, dass über einen Großteil des Ver-schwenkwinkels hinweg keine [X.]altöffnung des [X.] auftrete, in welche man die Finger einer Hand einführen könne. Bei einer solchen maximalen [X.]altbreite von 4 mm hätten sich hohe Anforderungen an die Maßhaltigkeit und [X.] der aus [X.] gefertigten Paneele gestellt. Die [X.] und [X.] des [X.] müsse über die ganze Breite des [X.] sichergestellt werden, damit die Paneele beim [X.] frei gegeneinander beweglich seien, ohne an der einen oder anderen Stelle aufeinander zu schleifen. Die Maßhaltigkeit und [X.] des [X.] sei bei allen Paneelen einer Charge einzuhalten, damit eine größere Anzahl von Paneelen zu dem Torblatt eines [X.] zusammengebaut werden könne und bei jeder Gelenkverbindung zwischen zwei benachbarten Paneelen die freie Beweglichkeit beim [X.] sichergestellt sei. Da die gemäß Merkmal 4 (a) einen Fingereingriff nicht erlaubende Breite des [X.] zwi-schen zwei Paneelen bestimmt sei, müssten diese Paneele mit der doppelten Genauigkeit gefertigt werden, weil sich Abweichungen addieren könnten, so dass Abweichungen von allenfalls 2 mm toleriert werden könnten. Außerdem müsse bei den aus Blech gefertigten Paneelen mit der im Patentanspruch vor-gegebenen Fingerschutzeinrichtung auch die Formbeständigkeit gegenüber den Belastungen (wie Winddruck, gegen das Torblatt lehnende Personen oder Gegenstände, Durchhängen des geöffneten, sich in einer horizontalen Position befindenden [X.]) sichergestellt werden, denen Garagentore im Alltag ausgesetzt seien. 38 3. Dieser Verteidigung kann nicht beigetreten werden. Vielmehr lag es für den Fachmann, bei dem es sich - wie bereits hinsichtlich des parallelen - 29 - [X.] Patents 37 26 699 durch den Senat festgestellt worden ist (Sen.Urt. v. 16.12.2008 - [X.], Umdruck [X.]. 25) - um eine als Ingenieur auf [X.] oder entsprechendem Niveau ausgebildete Person mit einem [X.] auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder des Bauingenieurswesen mit einigen Jahren einschlägiger Erfahrung handelt, zum Prioritätszeitpunkt nahe, die aus der US-Patentschrift 2 372 792 ([X.]) bekannten Paneele mit konve-xen und konkaven [X.]en an den Stirnseiten statt ansonsten aus Holz doppelschalig als [X.] auszubilden, wobei sich die Oberflä-chenbereiche an der die [X.] aufweisenden Blechschale befin-den, und die beiden [X.] mittels einer zwischen diesen vorgesehenen [X.] miteinander verbunden sind. Dass die Paneele von [X.] auch aus zwei [X.] [X.] können, deren eine Schale die die [X.] bildende [X.] darstellt und deren andere Schale die die [X.] bildende Breitseite ergibt, war insbesondere aus der - unstreitig vor dem [X.] veröffentlichten - Broschüre "Das [X.]" (Anlage 9 zu Anlage [X.]) bekannt, in der derartige Ausgestaltungen abgebildet sind, wie die nachfolgende, aus der Druckschrift stammende Zeichnung zeigt: 39 - 30 -

Aus dieser Broschüre ergibt sich zudem, dass aus Blech gebildete [X.]e Paneele bereits in praktischem Einsatz waren, ohne dass sich et-waige Schwierigkeiten bei der Blechumformung dabei als hinderlich erwiesen hätten. Wenn einer der Mitbewerber der [X.]en solche Schalen bereits im Angebot hatte, belegt dies jedenfalls, dass es insoweit keine tief verwurzelten Fehlvorstellungen gegeben haben kann, deren Überwindung allenfalls bei der grundsätzlichen Kenntnis solcher Ausgestaltungen eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte (vgl. nur [X.]/[X.]/[X.], aaO § 4 [X.] Rdn. 57). 40 - 31 - Für den Fachmann, der ausgehend von der US-Patentschrift 2 372 792 ([X.]) nach einer Alternative zur massiven Ausgestaltung der Holzpaneele suchte, lag es danach nahe, die Paneele statt aus Holz aus [X.] aus-zubilden. Das gilt auch im Hinblick auf die in der [X.] Druck-schrift offenbarten konvexen und konkaven [X.]e der [X.]n der Paneele und die Anordnung der [X.]e derart, dass zumindest über einen Großteil des [X.] hinweg keine [X.]altöff-nung des [X.] auftritt, in welche man die Finger einer Hand einführen könnte. Soweit die [X.] dem entgegenhält, dass in der Fachwelt Vorbehal-te hinsichtlich der Realisierbarkeit einer solchen Konstruktion bestanden [X.], überzeugt dies nicht. 41 a) Zunächst ist festzustellen, dass zum Prioritätszeitpunkt des [X.] (11. August 1987) mit den damals bekannten Umformungsverfahren [X.]e Paneele aus Blech herstellbar gewesen sind, bei denen an der die [X.] bildenden Blechschale konvexe und konkave Oberflä-chenbereiche ausgebildet waren und die zu einem Sektionaltorblatt nach [X.] des Patentanspruchs 1 in der im Hauptantrag verteidigten Fassung zu-sammengebaut werden konnten. Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S. im Verhand[X.] ausgeführt hat und auch zuvor bereits von dem von der Klägerin zu 4 beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. G. im schriftlichen Gutachten vom 6. September 2007 dargelegt worden ist, waren als Verfahren der Blechumformung seinerzeit vor allem das [X.] und das [X.] bekannt. Beim [X.] wird das Werkstück in einem diskontinuierlichen Verfahren zwischen [X.] und [X.] bis zur Anlage des Werkstücks im Gesenk gebogen und nachgedrückt (vgl. [X.], Lehrbuch der Umformtechnik, [X.], [X.], [X.], 1975, [X.], [X.] - 32 - lage 14 zu Anlage [X.]). Beim [X.] wird das Blech in einem kontinu-ierlichen Verfahren durch Form gebende Rollensätze, deren Konturen sich von Stufe zu Stufe ändern, fortschreitend umgeformt (Gutachten Prof. Dr. G. , Anlage [X.], [X.]). Überdies ist nach den Ausführungen von Prof. Dr. S. festzustellen, dass die beiden [X.], aus denen sich die [X.]en Panee-le zusammensetzen, und damit insbesondere auch die torblattaußenseitige Blechschale mit einem konvexen und einem konkaven [X.] so-wohl im [X.] als auch im Walzprofilierverfahren hergestellt werden konnten. Die Ausführungen von Prof. Dr. S. sind von Prof. Dr. W. bestätigt worden, der - auf der Grundlage des Lehrbuches von [X.] ([X.], Biegen, Fachbuch, 1963, S. 237 ff., Anlage 6 zu Anlage [X.]) - gleichfalls die Herstellbarkeit der patentgemäßen doppelschaligen [X.] zum Pri-oritätszeitpunkt bejaht hat. Von diesem Befund sind schließlich auch Prof. Dr. G. (vgl. Gutachten, Anlage [X.], [X.]), die Klägerinnen und die Be- klagte ausgegangen. 43 b) Zur Überzeugung des Senats bestand zum Prioritätszeitpunkt des [X.] bei einem [X.] auch nicht die Vorstellung, dass die [X.] geforderte konkave bzw. konvexe Konturierung der Stirnseiten der die [X.] bildenden Blechschale nicht unter [X.] der beiden bekannten Verfahrenstechniken mit der erforderlichen Maßhal-tigkeit, [X.] und Formbeständigkeit hergestellt werden konnte. 44 45 aa) Diese Feststellung gilt zunächst für die Herstellung der beiden [X.] eines patentgemäßen [X.] im Wege des [X.]s. - 33 - Dass der Fachmann erkennen konnte, dass [X.] für Torpaneele mit der patentgemäßen Konturierung der [X.]n mit diesem Verfahren [X.] und formbeständig hergestellt werden konnten, hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S. bei seiner Anhörung nachvollziehbar darge- legt. Demgegenüber greift auch nicht das Vorbringen der [X.]n, dass die-ses Formverfahren unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von vornherein für die Herstellung der [X.] zu aufwändig und daher aus Sicht des [X.] ungeeignet gewesen sei. Es mag zwar sein, dass das [X.] bei großen Produktionszahlen als Herstellungsverfahren nicht in Betracht [X.] worden ist, weil insoweit bereits zum Prioritätszeitpunkt wirtschaftlichere Verfahren wie insbesondere das [X.] zur Verfügung standen (vgl. insoweit auch Prof. Dr. G. , Gutachten, Anlage [X.], [X.]). Das schließt aber, worauf auch Prof. Dr. S. hingewiesen hat, nicht aus, die vorhande- nen Kenntnisse von [X.] bei Prototypen oder kleineren [X.] zu nutzen. [X.]) Darüber hinaus hatte der Fachmann - entgegen dem Vorbringen der [X.]n - aber auch nicht die Vorstellung, dass mit einer im Wege des [X.] hergestellten Blechkonstruktion nicht den besonderen Anforderun-gen an die Maßhaltigkeit, [X.] und Formbeständigkeit von Panee-len für Sektionaltore genügt werden konnte. 46 (a) Die gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. S. haben zwar übereinstimmend ausgeführt, dass aus Sicht der 80er Jahre die Herstellung der [X.]en [X.]n der die [X.] bildenden Blechschale im Walzprofilierverfahren "eine [X.]" gewesen sei. Das Problem habe aus Sicht des Fachmanns vor allem 47 - 34 - darin bestanden, das nasenartige Ende des konkaven [X.]s der Außenschale an der [X.] (vgl. [X.], Figuren 4 und 7, Bezugsnummer 23) und den konvexen [X.] der Außenschale (vgl. Figuren 4 und 7, Bezugsnummer 10) möglichst [X.] und [X.] auszugestalten. Denn es habe verhindert werden sollen, dass die "[X.]" des konkaven [X.]s eines [X.] auf dem konvexen [X.] des benachbarten [X.] schleift oder sich verklemmt, wenn die beiden Paneele beim Öffnen oder Schließen des Tores gegeneinander ver-schwenkt werden (vgl. Figuren 4 und 7, mittleres Bild). Demgegenüber seien die Anforderungen an die Maßhaltigkeit und [X.] bei dem innen-seitigen Bereich der konkaven [X.]n der [X.] anspruchsvoll gewesen, weil hier die Gefahr von Berührungen der gegenü-berliegenden Stirnseiten geringer gewesen sei. Um eine möglichst hohe Form-genauigkeit und Formbeständigkeit bei dem nasenartigen Abschnitt des [X.]n [X.]es und dem konvexen [X.] zu errei-chen, habe der Fachmann neben durch Anisotropie verursachten Schwierigkei-ten, die aber insoweit von nachrangiger Bedeutung gewesen seien, vor allem mit Problemen aufgrund von Schwankungen bei der Materialdicke des Blechs und dadurch bedingtem [X.] des Bleches rechnen müssen. Von diesen Schwierigkeiten hat sich ein im Auftrag eines industriellen Herstellers von [X.] tätiger Fachmann aber nicht abhalten lassen, die in der US-Patentschrift 2 372 792 ([X.]) für Holzpaneele offenbarte [X.] bzw. konvexe Profilierung der [X.]n auf doppelschalige Blechpa-neele, wie sie insbesondere aus der "[X.] (Anlage 9 zu Anla-ge [X.]) bekannt gewesen sind, zu übertragen. Denn ihm waren Mittel an die Hand gegeben, mit deren Hilfe er diese Schwierigkeiten überwinden konnte. 48 - 35 - Wie Prof. Dr. S. im Verhand[X.] ausgeführt hat und sich auch aus der "[X.] (aaO) folgern lässt, war der Fachmann mit dem Walzprofilierverfahren als einem etablierten Verfahren zur Herstellung von [X.] vertraut. Er kannte daher auch die Maßnahmen, mit deren Hilfe durch schwankende Blechdicken und [X.] bedingte Formungenau-igkeiten und Formunbeständigkeit außerhalb des [X.] verhindert werden konnten. Er konnte insbesondere zur Verbesserung der Formgenauig-keit eine Blechqualität wählen, die über die Länge eines [X.]s oder von [X.] zu [X.] möglichst dickenstabil ausgestaltet war und aufgrund dessen ein geringe-res Rückfederungspotential hatte. Zudem war es ihm aufgrund seines Fach-wissens geläufig, dass er durch eine geschickte Anordnung des die beiden [X.] verbindenden Scharniers und eine günstige Dimensionierung der gege-nüberliegenden [X.]n der beiden benachbarten Paneele höhere [X.] ausgleichen konnte (vgl. auch [X.], [X.]. 5, [X.] 29 ff.). Ihm standen damit - wie auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S.

im Verhand[X.] bestätigt hat - hinreichende Mittel zur Verfügung, die [X.]en stirnseitigen Oberflächen mit der erforderlichen Maßhal-tigkeit, [X.] und Formbeständigkeit auch durch [X.] herstellen zu können. (b) Gegen die [X.] nicht weiter belegte Behauptung der [X.], der Fachmann habe vor dem [X.] nicht damit rechnen können, die konvexen und konkaven [X.]e der [X.]n der [X.] mit Fingerschutz im Wege der Blechumformung zu verwirklichen, spricht zudem indiziell der Inhalt der dem [X.] zugrunde liegenden Anmeldung. In dieser wird zwar die Verwendung von Blechstreifen zur Ausbildung der [X.] erwähnt. Es finden sich jedoch an keiner Stelle Angaben dazu, dass an 49 - 36 - die Maßhaltigkeit, die [X.] und die Formbeständigkeit aus Blech-schalen gefertigter Paneele, vor allem der konvexen und konkaven Oberflä-chenbereiche an den [X.]n, besonders hohe Anforderungen zu stel-len seien, und dass es aufgrund dessen in der Fachwelt Vorbehalte gegen eine doppelschalige Ausgestaltung der Paneele aus [X.] gegeben habe und wie diese Probleme bei der Herstellung der [X.]en Paneele gelöst werden können. Im Hinblick auf das in den Figuren 8 und 9 gezeigte Ausführungsbeispiel wird in der Beschreibung der Anmeldung des [X.] erläutert, dass ein mit Längssicken 61 versehener [X.] im Bereich seiner Längskan-ten mit je einer Stufe 63 bzw. 64 und je einer gekrümmten Fläche 65 bzw. 66 versehen sei, von denen die gekrümmte Fläche 65 des unteren [X.] 4' über eine ebene Fläche 67 in die Stufe 63 übergehe. Die beiden gekrümmten Flächen 65 und 69 gingen dann über in [X.] 68 bzw. 69, um doppel-lagige Endabwicklungen 70 bzw. 71 zu bilden, die sich in [X.] [X.] zu erstreckten, die parallel zur [X.] verliefen, wenn sich be-nachbarte Paneele eines [X.] in einer Vertikalebene befänden ([X.], [X.]0, [X.] 4 ff.). In [X.] der Anmeldung wird ausge-führt, dass bei [X.]en Paneelen ein unterer Randbereich (24, 25) ausge-bildet sei, an dessen Randbereichen (24, 25) die [X.] (26, 27) festgelegt seien und die dafür vorzugsweise verstärkt seien, insbesondere durch auf sich selbst zurückgefaltete Blechabschnitte ausgebildet seien ([X.]3, [X.] 1 ff.; vgl. auch Figur 4). In beiden Fällen soll also durch die Verwen-dung von Blech zur Herstellung der Paneele erreicht werden, dass ein Endbe-reich durch Zurückfaltung doppellagig ausgebildet werden kann, um eine Mate-rialverstärkung an besonders beanspruchten Stellen (im Bereich der Endab-50 - 37 - wicklungen 70, 71, vgl. Figuren 8 und 9, oder im Befestigungsbereich der [X.] (26, 27), vgl. Figur 4) zu bewirken. Von Vorbehalten in der Fachwelt, die erfindungsgemäßen Paneele und dabei insbesondere deren [X.] und konkave [X.]e aus [X.] zu bilden, weil dabei besonders hohe Anforderungen an die Maßhaltigkeit und [X.] so-wie die Formbeständigkeit zu stellen seien, ist hingegen nicht die Rede. Auch zeigt die Anmeldung keinen Weg auf, durch welche Vorkehrungen Paneele aus [X.] hergestellt werden können, die diesen hohen Anfor-derungen genügen. Entsprechende Ausführungen wären aber zu erwarten ge-wesen, wenn die Behauptung der [X.]n, dass derartige Bedenken in der Fachwelt bestanden haben, zutreffend sein sollte. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das [X.] von der [X.]n angemeldet wurde, bei der es sich um ein auf dem Gebiet der Herstellung von [X.] tätiges Unternehmen und damit um einen typischen Vertreter der angesprochenen Fachkreise handelt. 51 (c) Der Fachmann erhielt weiterhin durch die prioritätsältere US-Patentschrift 3 891 021 (Anlage [X.]) Hinweise, dass [X.] für Sektio-naltore mit dem in Anspruch 1 des [X.] beschriebenen Profil durch [X.] hergestellt werden konnten. Denn diese Druckschrift offenbarte ihm konkave bzw. konvexe Walzprofile, deren Herstellung zumindest gleich hohe Anforderungen an die [X.] und Formbeständigkeit stellte wie sie für die [X.]en Blechprofile gelten. 52 53 In der [X.] ist ein Garagentor aus gelenkig verbundenen Segmenten (24, 26, 28) beschrieben, die aus [X.]em mit Sicken und - 38 - Streifen (30, 34, 32) verstärktem Blech bestehen. An den oberen bzw. unteren Enden ist das Blech mit einem Walzprofil versehen, das nach innen schräg ab-gekantet ist und in einer halb- bzw. viertelschaligen Form endet. Diese Scha-lenformen der gegenüberliegenden Segmente werden ineinander gesetzt. [X.] sind die äußere (konkave) Schalenform und die innere (konvexe) Schalen-form über ihre gesamte Länge derart zueinander angeordnet, dass keine Öff-nung existiert, zwischen welche eine Person mit ihren Fingern geraten könnte. Die Verbindung der Segmente erfolgt über innen an Verstärkungsstreifen an-geschraubte Scharniere (64) (vgl. Anlage [X.], [X.]. 7, [X.] 22 ff.). - 39 -

54 Die Offenbarung der [X.] unterscheidet sich damit von der Lehre aus Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag von der [X.]n verteidigten Fassung zwar insbesondere dadurch, dass die Paneele nicht [X.] ausgebildet sind und die konvexen und konkaven Oberflächenberei-che benachbarter Paneele nicht jeweils an der [X.] beginnen, sondern zur [X.] hin versetzt sind. Dessen ungeachtet sind die konkaven und konvexen [X.]e der Blechschale jedoch ähnlich denen der Blechschale ausgebildet, die bei dem [X.]en zwei-- 40 - schaligen Paneel an der [X.] angeordnet ist. Wie der gerichtli-che Sachverständige Prof. Dr. W. ausgeführt hat, sind die Anforderungen an die [X.] und Formbeständigkeit der in den Figuren 3 und 4 der Entgegenhaltung gezeigten konkaven und konvexen Schalenform mindestens ebenso hoch anzusetzen wie bei der torblattaußenseitigen Blechschale des patentgemäßen [X.]. Das wird bestätigt durch die Beschreibung der US-Patentschrift, wonach zwischen dem [X.] 36 und dem Kantenbereich des benachbarten [X.] keine Öffnung vorhanden ist, in der sich eine Per-son die Finger klemmen könnte (Anlage [X.], [X.]. 7, [X.] 42 ff.), was den Anfor-derungen des [X.] an die Größe der [X.]altöffnung zwischen den [X.]n und konkaven [X.]en benachbarter Paneele entspricht, die zumindest über einen Großteil des [X.] hinweg nicht so groß sein darf, dass man darin die Finger einer Hand einführen könnte ([X.] 4a). (d) Dass auch die [X.]e stirnseitige Profilierung der [X.] durch den Einsatz der Walztechnik möglich war, ergab sich für den Fachmann im Übrigen auch aus dem Fachbuch von [X.], in welchem insbe-sondere in den Zeichnungen 19, 21 und 22 der Tafel 24 (G. [X.], Fachbuch, Biegen, 1962, Anlage 6 zu Anlage [X.], [X.]) Profilierbeispiele gezeigt [X.], deren Herstellung nach den Ausführungen von Prof. Dr. S. im Ver- hand[X.] ähnliche Anforderungen stellte, wie es bei der Produktion des stirnseitigen konvexen bzw. konkaven Profils des [X.] der Fall gewe-sen ist. 55 - 41 -

c) Bestanden demnach zum [X.] des [X.] für den Fachmann keine Vorbehalte, die aus der US-Patentschrift 2 372 792 ([X.]) bekannten stirnbreitseitig konkav und konvex profilierten Torpaneele im Wege des [X.]s oder des [X.]s aus Blech herzustellen, gab es für ihn auch keinen Grund, dies nicht zu versuchen, nachdem ihm durch die "[X.] grundsätzlich nahegelegt worden war, die Paneele statt aus Holz in doppelschaliger Ausgestaltung aus Blech zu bilden. Diese Versu-che mussten ihn zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen, da es dem [X.] bei Einsatz seiner Kenntnisse und Erfahrungen objektiv möglich war, doppelschalige [X.] mit entsprechenden Profilen herzustellen. 56 4. Die Verbindung der beiden [X.] des doppelschaligen [X.] mittels einer zwischen den [X.] vorgesehenen [X.] (Merkmal 9) ergibt sich ebenfalls aus der genannten "HOESCH"-57 - 42 - Broschüre (Anlage 9 zu Anlage [X.]). Derartige Ausschäumungen zeigen und beschreiben zudem die Veröffentlichung der [X.]n Patentanmeldung 30 386 aus dem Jahr 1981 (Anlage [X.]) und die nach dem Druckvermerk aus dem [X.] stammende Broschüre "[X.]/Sectionaltore Thermorix" der [X.] (Anlage [X.], insbes. [X.] mit zugehöriger Erläuterung). Das Ausschäumen war - wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. W. bestätigt hat (Gutachten, S. 130, Abs. 1) und auch von der [X.]n nicht in Abrede gestellt wird - eine zum Anmelde-zeitpunkt geläufige und dem Fachmann zur Verfügung stehende Maßnahme, die sich als ersichtlich der Wärmedämmung förderlich jedenfalls für bestimmte Einsatzgebiete der Sektionaltore, insbesondere für das Verschließen tempe-rierter Räume, schon aus Gründen der Energieeinsparung aufdrängte. Die [X.] trägt vor, dass sich ein weiteres Problem für die Maßhaltig-keit und [X.] der Paneele daraus ergeben habe, dass die [X.] aus einem [X.] bestehe, dessen [X.] während der Produktion in die [X.] eingeträufelt würden und zusammen eine aufschäumende expandierende Masse ergäben, die den Raum zwischen den Paneelen ausfülle und relativ schnell aushärte. Bei der Expansion entwickele die [X.] sehr starke Kräfte, die insbeson-dere auf die Ränder der Schale und damit auf die an den [X.]n ange-formten konvexen und konkaven Bereiche einwirkten und diese [X.] und verbögen. Dieser Vorgang sei nach den damaligen Kenntnissen nach Art und Umfang nicht beherrschbar gewesen und habe die Entwicklung besonderer Maßnahmen erfordert, um eine nicht übersehbare Verformung der an die Blechschale angeformten konvexen und konkaven Bereiche zu vermei-den. 58 - 43 -
Demgegenüber hat die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S. ergeben, dass dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt Mittel zur Verfügung standen, eventuellen durch die Expansion der [X.] bedingten Verformungen der Schale im Bereich der konvex und konkav profilierten [X.]n der Schalen effektiv vorzubeugen. Ein Gestaltungs-mittel lag darin, den Blechlappen am Ende des konvexen bzw. konkaven Ab-schnitts um ca. 90° nach innen zu falten und dadurch den gesamten Stirnbe-reich der Schalen derart zu versteifen, dass diese auch gegenüber den Expan-sionskräften der [X.] maßhaltig und formbeständig blieben. [X.] nach innen gefaltete Blechlappenenden sind etwa in Figur 7 des [X.] gezeigt, waren aber, wie Prof. Dr. S.

bei seiner Anhörung bestätigt hat, eine bereits zum [X.] vom allgemeinen Erfahrungswissen des Fachmannes umfasste Maßnahme. 59 Eine alternative Möglichkeit konnte der Fachmann der prioritätsälteren US-Patentschrift 4 238 544 (Anlage [X.]) entnehmen, in welcher bei der Her-stellung von [X.] im Wege des [X.]s zur [X.] und matrizenförmigen Verbindungskantenbereichen als Gegenstücke ausgebildete vertikal angeordnete Walzen vorgesehen sind (Anlage [X.], [X.]. 3, [X.] 63 ff.; Figur 11). [X.] durch diese Offenbarung lag es für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens nahe, Walzen als [X.] zu den konvexen und konkaven [X.]n der streitpatentgemä-ßen Schalen auch in dem Abschnitt des Herstellungsverfahrens vorzusehen, in welchem die [X.] in die Schalen eingebracht wird, um den Ex-pansionskräften der sich ausbreitenden [X.] formstabilisierend entgegenzuwirken. 60 - 44 -
5. Mit Patentanspruch 1 in der im Hauptantrag verteidigten Fassung [X.] die auf ihn zurückbezogenen nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 26, welche identisch mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 5 und 8 bis 28 sind, für die ein erfinderischer Gehalt weder in ihren zusätzlichen Merkmalen noch in ihren Rückbeziehungen für den Senat ersichtlich ist. Ein solcher erfinderischer Gehalt ist von der [X.]n auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht worden. 61 V. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] in der Fassung des [X.] ist neu (Art. 54 EPÜ). Wie zum Hauptantrag darge-legt, ergeben sich zwar die - insoweit identischen - Merkmale 1 bis 7 aus der US-Patentschrift 2 372 792 ([X.]). Nicht offenbart werden jedoch die weiteren Merkmale 8 a1 bis 8 a3, welche eine Dichtung im [X.] vorsehen, die durch einen Dichtlappenstreifen verwirklicht ist, der an der konvexen [X.] festgelegt ist und mit seinem fahnenförmig frei abragenden Dichtlappen-bereich im Zug der Verringerung des Schwenkwinkels an der konkaven [X.] in den [X.] eintritt. 62 2. Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag verteidigten Fassung be-ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Wie der Senat be-reits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 zu dem mit dem hiesigen [X.] identischen Unteranspruch 16 des [X.] Patents 37 26 699 ausge-führt hat, erfasst der durch Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag vertei-digten Fassung begründete Schutz mit den nicht in der vorgenannten [X.] Druckschrift offenbarten Merkmalen letztlich nur einen [X.] des allgemeinen Prinzips, einen fixierten Dichtlappen durch den [X.] - 45 - gungsvorgang mitzunehmen und dabei als Dichtung einzusetzen (vgl. Urt. v. 16.12.2008 - [X.], Umdruck, [X.] f.). Dies mag zwar für Sektionaltore nicht vorbeschrieben gewesen sein, war aber für Fenster und Türen bekannt ([X.] [X.] 24 62 185, Anlage [X.]; vgl. insbesondere [X.] 9 für eine translatorische Bewegung des Fensterflügels). Von dem [X.] hoch qualifizierten und erfahrenen Fachmann konnte, wenn er auf dem Gebiet der Sektionaltore keine adäquate Dichtungslösung vorfand, erwar-tet werden, dass er sich allgemein auf dem Gebiet der Dichtungen an Bauwer-ken und damit auch an Fenstern und Türen umsah; dabei stieß er auf die in der [X.] [X.] 24 62 185 gezeigten Dichtungen. Diese nur bei nicht rein translatorischen, sondern auch bei rotatorischen Bewegungsabläufen einzusetzen, konnte ihm keine Schwierigkeiten bereiten, wie auch der gerichtli-che Sachverständige Prof. Dr. W. bei seiner Anhörung bestätigt hat. - 46 -
64 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 97 ZPO, § 99 [X.] i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Scharen [X.]

Grabinski

Bacher Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.03.2005 - [X.] ([X.]) -

Meta

X ZR 115/05

15.09.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2009, Az. X ZR 115/05 (REWIS RS 2009, 1759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1759

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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