Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. KZR 18/04

Kartellsenat | REWIS RS 2005, 969

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. November 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Vorfinanzierung [X.] § 9 Bm, [X.]; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm, [X.] Eine von einem Mineralölunternehmen zum Abschluss von [X.] verwendete Klausel, nach der dieses berechtigt ist, von einem Agenturkon-to, auf dem der [X.] die Erlöse aus dem Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen gesondert aufzubewahren hat, im Lastschriftverfahren regelmä-ßig Abschlagszahlungen auch für solche Verkaufserlöse abzubuchen, die der [X.] im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht vereinnahmt hat, ist wegen unangemessener Benachteiligung des [X.]s unwirk-sam. [X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.] - [X.]

LG Düsseldorf - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8. November 2005 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], [X.] und [X.], Prof. [X.] und Dr. Raum für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des [X.]ellse-nats des [X.] vom 24. März 2004 in der Fassung des [X.] vom 13. Mai 2004 teilwei-se aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 14. August 2002 teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von dem [X.] bei der [X.], S.weg, [X.], [X.], Abschlagszahlungen auf Erlöse aus [X.] an der Tankstelle [X.] in [X.] abzubuchen, die der Kläger im Zeitpunkt [X.] noch nicht vereinnahmt hat. Von den Kosten des ersten [X.] und des Berufungsver-fahrens haben der Kläger 1/6, die Beklagte 5/6 zu tragen. Dem Kläger fallen die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten sowie 1/12 seiner außergericht-lichen Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger betreibt eine Selbstbedienungstankstelle, an der er als [X.] Kraftstoffe und Motorenöle im Namen und für Rechnung des [X.] [X.] verkauft. § 8 des im Mai 1996 abgeschlossenen [X.] trifft nähere Bestimmungen über die Abrechnung der [X.]. In seinem Absatz 5 heißt es: E. ist berechtigt, eine Abschlagszahlung für noch nicht an E. abgeführte Agenturgelder zu erheben. Diese richtet sich nach den durchschnittlichen Kraftstoff-Tagesabsätzen (ohne Gut-schein-/Kreditkarten-Geschäft), dem jeweiligen Verrechnungspreis ([X.]) und dem durchschnitt-lichen [X.] (Zeit zwischen Liefertag und Bankbelas-tung). Der [X.] wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Die jeweilige Höhe der Abschlagszahlung wird regelmäßig, spätestens nach einer Preisänderung um mehr als 10 Pf/l oder auf Wunsch des TV (= [X.]) überprüft und erforderlichenfalls neu festgelegt. Auf der Grundlage dieser Klausel zieht die Beklagte nach den [X.], auf dem der Kläger die Verkaufserlöse gesondert aufzubewahren hat (§ 8 Abs. 3 des Tankstellenver-trages), im Lastschriftverfahren regelmäßig Abschlagszahlungen auch für sol-che Verkaufserlöse ein, die der Kläger im Zeitpunkt der Abbuchung von dem Agenturkonto noch nicht vereinnahmt hat. Das ist zum einen bei [X.], zum anderen bei sogenannten [X.] - dem Verkauf von Kraftstoff auf Monatsrechnung - der Fall, solange dem [X.] der Kaufpreis für bereits bezogene Kraftstoffmengen gestundet ist. Mit der Klage 2 - 4 - begehrt der Kläger, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die [X.], die Abbuchung von Abschlagszahlungen auf noch nicht vereinnahmte Agenturerlöse zu unterlassen, hilfsweise die Feststellung ihrer Unzulässigkeit. In den [X.] ist die Klage ebenso wie ein nicht in die Revisionsinstanz gelangter Zahlungsantrag ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat hinsichtlich des Unterlassungs- und Feststellungsbegehrens zugelasse-nen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren insoweit weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat die Abbuchungsregelung nach § 8 Abs. 5 des [X.] für unbedenklich gehalten. Zur Begründung hat es ausge-führt: 4 Der Kläger werde durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 [X.]). Die Beklagte, der die Verkaufserlöse rechtlich zustünden, habe ein schutzwürdiges Interesse daran, die Erlöse zeitnah einzuziehen. Die im Vertrag vorgesehene Unterstellung, der [X.] verfüge im Zeitpunkt der Einziehung über die Absatzerlöse, beruhe auf der Erfahrung, dass er diese Gelder im Zeitpunkt der Einziehung durch die Beklagte in den meisten Fällen tatsächlich bereits eingenommen habe. Soweit dies - wie bei EC- und Kreditkartenzahlung - nicht der Fall sei, erstatte die Beklagte zuviel abgebuchte 5 - 5 - Beträge unstreitig am folgenden Tag. Bei den nur in geringem Umfang [X.] Kraftstoffdiebstählen stelle sie den [X.] ebenfalls schadensfrei. Durch Diebstähle verursachte Einnahmeausfälle müsse er bis zur Erstattungsleistung der Beklagten im Wege einer ihn nicht nennenswert nachteilig treffenden Vorfinanzierung lediglich überbrücken. Gleiches gelte bis zum Eingang der Kundenzahlung, sofern der [X.] sogenannte [X.] gewähre. In diesem Fall sei ferner zu berücksichtigen, dass der [X.] aus der Gewährung von Krediten und Zahlungserleichte-rungen eigene wirtschaftliche Vorteile ziehe, die in der Bindung umsatzstarker Kunden an seine Tankstelle und in der Sicherung der auf diese Kunden entfal-lenden Absatzmengen bestünden. Diese Umstände wirkten sich wiederum auf die Höhe der ihm zufließenden Provisionen aus. I[X.] Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. Die Beklagte ist nicht berechtigt, von dem Agenturkonto des [X.] Abschlagszahlungen auf [X.] abzubuchen, die der Kläger im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht vereinnahmt hat. Die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertra-ges, aus der die Beklagte eine entsprechende Berechtigung herleiten will, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam. 6 1. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 des [X.] sind die der [X.] zustehenden Abschlagszahlungen für noch nicht abgeführte Agenturgelder auf der Grundlage der "durchschnittlichen Kraftstoff-Tagesabsätze ohne Gut-schein-/Kreditkarten-Geschäft" zu berechnen. Nach dieser Regelung kann die Beklagte von dem Agenturkonto des [X.] Abschlagszahlungen auch für sol-che Verkaufserlöse abbuchen, die der Kläger im Zeitpunkt der Belastung des 7 - 6 - [X.] noch nicht vereinnahmt hat, weil dem Kunden der [X.] Kaufpreis im Rahmen eines sogenannten Stationskredits bis zur monatli-chen Abrechnung gestundet ist, oder die ihm entgehen, weil ein Tankkunde wegfährt, ohne den entnommenen Kraftstoff zu bezahlen. Denn weder der nach dem Wortlaut der Klausel maßgebliche durchschnittliche Kraftstoff-Tagesabsatz noch die an den Zapfsäulen elektronisch erfasste tatsächliche Tagesabsatz-menge, die die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit einigen Jahren in Abweichung von § 8 Abs. 5 Satz 2 des [X.] der Berechnung der Abschlagszahlungen zugrunde legt, gibt Auskunft darüber, welchen Anteil des Verkaufserlöses der [X.] nicht sogleich in bar eingenommen, sondern kreditiert hat und welcher Erlös ihm gegebenenfalls durch [X.] entgangen ist. Dies hat zur Folge, dass der Kläger, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die entsprechenden Beträge bis zu deren Erstattung durch die Beklagte (im Fall von [X.]n) bzw. bis zur Begleichung der Monatsrechnung durch [X.] vorfinan-zieren muss. 2. Die Belastung mit der Vorfinanzierung der genannten Beträge benach-teiligt den Kläger jedenfalls insoweit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, als sie ihm die Vorfinanzierung der aus Geschäften mit [X.] erzielten Verkaufserlöse aufbürdet. 8 a) Es gehört nicht zu den gesetzlichen oder typischen Pflichten eines Handelsvertreters, dem Prinzipal gegenüber für Verkaufserlöse, die der [X.] nach der vertraglichen Absprache einzuziehen hat, in Vorlage zu treten. Zwar hat der Handelsvertreter nach den gesetzlichen Bestimmungen des [X.] und des Auftragsrechts, die ergänzend zu den speziellen Regelungen des Handelsgesetzbuchs auf das Rechtsverhältnis zwischen 9 - 7 - Unternehmer und Handelsvertreter Anwendung finden (statt aller [X.], [X.]recht, 3. Aufl., § 86 HGB [X.]. 6), dem Prinzipal die von ihm mit Inkassovollmacht eingezogenen Beträge herauszugeben (§ 667 BGB; [X.] aaO [X.]. 17). Die Vorfinanzierung solcher Beträge ist jedoch regelmäßig mit finanziellen Nachteilen verbunden, die einem Handelsvertreter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen billigerweise nicht auferlegt werden können. b) Das ist im vorliegenden Fall nicht deswegen anders, weil den Tank-stellenverwaltern der Beklagten der Verkauf von E.-Produkten (Kraftstoffe und Motorenöle) nach § 2 Nr. 1 des [X.] grundsätzlich nur ge-gen Barzahlung, gegen [X.] oder gegen von der Beklagten zugelas-sene Gutscheine bzw. Kreditkarten erlaubt, die Gewährung von Stationskredi-ten mithin untersagt ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die [X.] nach den nicht in revisionsrechtlich beachtlicher Weise angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in Wahrheit [X.] als Mittel der Kundenbindung fördert und den [X.]n Anleitung und Compu-tersoftware zur Gewinnung von [X.] und zur Verwaltung von [X.] zur Verfügung stellt. Die Abgabe von Kraftstoff an [X.] (Taxibetriebe, [X.]) auf Monatsrechnung ist im Übri-gen im Tankstellengewerbe seit langem gängige Praxis, so dass kein Tankstel-lenverwalter und auch kein Mineralölunternehmen im Wettbewerb um [X.] von der Einräumung solcher [X.] absehen kann. Ist der Klä-ger danach aber faktisch gezwungen und wird er von der Beklagten sogar dazu ermuntert, Großabnehmern [X.] einzuräumen, so kann die Belas-tung des [X.] mit Abschlagszahlungen für Kraftstoffabsatzmengen, auf de-ren Bezahlung er bis zu einem Monat warten muss, nicht damit gerechtfertigt werden, dass ihm der Verkauf von E.-Produkten auf Kredit grundsätzlich nicht gestattet sei. 10 - 8 - c) Die Unangemessenheit der Abschlagsregelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 des [X.] kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsge-richts verneint werden, es handele sich dabei - ebenso wie bei der [X.] bis zur Erstattungsleistung der Beklagten in den seltenen Fällen von [X.]n - nur um eine den Kläger nicht nennenswert nachteilig treffende Vorfinanzierung. Der Wortlaut der Klausel, von dem bei der [X.] auszugehen ist, schränkt die mit der Vorfinanzierung von [X.] verbundenen Belastungen des [X.]s nicht ein. Welches Maß sie erreichen, hängt allein davon ab, in welchem Umfang der [X.] seinen Kunden [X.] einräumt. Eine generelle Aussage in Bezug auf die Spürbarkeit der Belastung ist somit nicht möglich. Die [X.] wäre zudem auch für den hier zu beurteilenden Fall mit dem Vorbringen des [X.] in den Tatsacheninstanzen nicht zu ver-einbaren. Denn der Kläger hat, wie das Berufungsgericht in anderem Zusam-menhang feststellt, den auf [X.] entfallenden monatlichen Umsatz seiner Tankstelle mit bis zu 30.000 • angegeben. Auch wenn der Kläger - wie das Berufungsgericht weiter ausführt - für diese von der Beklagten bestrittene Angabe keinen Beweis angetreten hat, kann angesichts dieses Vortrags nicht ohne weiteres angenommen werden, die Vorfinanzierung belaste den Kläger nicht in nennenswertem Umfang. 11 d) Die Belastung des [X.] mit den Kosten der Vorfinanzierung kredi-tierter Verkaufserlöse lässt sich auch nicht mit der weiteren Erwägung des Be-rufungsgerichts rechtfertigen, der [X.] ziehe aus der Gewäh-rung von [X.] durch die Bindung umsatzstarker Kunden an seine Tankstelle und die Sicherung der auf diese Kunden entfallenden Absatzmengen eigene wirtschaftliche Vorteile in Gestalt höherer Provisionen. Denn die Vortei-le, die sich aus der Bindung umsatzstarker Kunden und der Sicherung [X.] - 9 - chender Absatzmengen ergeben, kommen in gleicher Weise der Beklagten zu-gute und können daher eine den [X.] einseitig benachteiligen-de Vertragsgestaltung nicht kompensieren. 13 e) Schließlich ist die Klausel auch nicht deshalb als unbedenklich anzu-sehen, weil sie in Satz 4 die Möglichkeit vorsieht, dass die Höhe der [X.] auf Wunsch des [X.]s überprüft und [X.] neu festgelegt wird. Denn auch bei der Überprüfung und einer etwai-gen Neufestlegung der Abschlagszahlung hätte die Beklagte die Möglichkeit, den Kläger wiederum an der unangemessenen, die [X.] ausklam-mernden Berechnungsformel festzuhalten. 3. Um eine angemessene Regelung zu erreichen, müssten die der Be-rechnung der Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenver-trages zugrunde gelegten Kraftstoffabsatzmengen somit nicht nur um die dort genannten Erlöse aus Gutschein- und Kreditkarten-Geschäften, sondern dar-über hinaus auch um die Verkaufserlöse aus Stationskreditgeschäften, soweit der [X.] diese im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht verein-nahmt hat, bereinigt werden. Diese notwendige Einschränkung enthält die Klausel nicht. § 8 Abs. 5 Satz 2 des [X.] ist daher gemäß § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam. Folglich kann die [X.] aus dieser Bestimmung nicht das Recht herleiten, von dem Agenturkonto des [X.] Abschlagszahlungen auf Verkaufserlöse abzubuchen, die der Klä-ger noch nicht vereinnahmt hat. 14 II[X.] Das angefochtene Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Un-terlassungsbegehren des [X.] ohne Erfolg geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). 15 - 10 - Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat in der Sache selbst entscheidet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da § 8 Abs. 5 Satz 2 des [X.] gemäß § 9 Abs. 1 [X.] (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam ist und eine andere Rechtsgrundlage für die Abbuchung von Abschlagszahlungen auf noch nicht vereinnahmte Verkaufserlöse nicht in Betracht kommt, ist der [X.] stattzugeben. [X.] Goette [X.] Bornkamm Raum [X.]: [X.], Entscheidung vom 14.08.2002 - 12 O 548/01 ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 24.03.2004 - [X.] ([X.]) 43/02 -

Meta

KZR 18/04

08.11.2005

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. KZR 18/04 (REWIS RS 2005, 969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 969

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