Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. XII ZB 148/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5997

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 148/14

vom

30. April 2014

in der Familiensache

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
April 2014 durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Anträge des Antragsgegners1.
auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses des 17.
Zivilsenats
Familiensenat
des [X.] vom 5.
März 2014,
2.
auf vorübergehende Außerkraftsetzung der in Ziffer 1 genann-ten Anordnung und
3.
auf Aufhebung der Beschlüsse des 17.
Zivilsenats

Familiensenat
des [X.]s [X.] vom 17.
März 2014 und vom 19.
März 2014 bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
werden zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses vom 5.
März 2014 ist gemäß §
31
IntFamRVG
statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist indes unbegründet.
1
2
-
3
-

Die vom Vater beantragte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit steht gemäß §
31 IntFamRVG im Ermessen des [X.]. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betroffenen gegenei-nander abzuwägen. Die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. [X.] Beschluss vom 21.
Januar 2010
V
ZB
14/10
FGPrax 2010, 97 Rn.
5 zu §
64 Abs.
3 FamFG). Das ist vorliegend indes nicht der Fall.

II.
Der weitere Antrag auf vorübergehende Außerkraftsetzung der vom [X.] getroffenen Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bis zur Entscheidung nach §
31 IntFamRVG und die Anträge auf Aufhebung der [X.] des [X.]s vom 17. und 19.
März 2014 bzw. auf Anord-nung der aufschiebenden Wirkung sind nicht statthaft und damit unzulässig.

3
4
-
4
-

III.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
30 Abs.
2 Satz
2 1.
Halbsatz IntFamRVG
iVm §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2013 -
25 F 1677/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.03.2014 -
17 UF 262/13 -

5

Meta

XII ZB 148/14

30.04.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. XII ZB 148/14 (REWIS RS 2014, 5997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5997

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