Aktenzeichen XII ZB 148/14

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.04.2015

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Sorgerechtsentscheidung eines ungarischen Gerichts: Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind; Anerkennungshindernis bei unterbliebener Bestellung eines Beistands im Verfahren vor dem Ausgangsgericht

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