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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 170/11
vom
25. Juli 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Brüssel II a-Verordnung [X.]. 21 ff.; [X.] §§ 28, 29, 32; ZPO §§ 574
Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2
a) Gegen die in einem Verfahren auf Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung gemäß [X.].
21 Abs.
3 Brüssel II a-VO ist die Rechtsbe-schwerde statthaft.
b) Die Rechtsbeschwerde ist nach §§
32, 28 [X.] [X.]. §
574 Abs.
2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Der [X.] hat diese Zulässigkeitsvoraussetzungen darzulegen (§§
32, 29 [X.] [X.]. §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO).
[X.], Beschluss vom 25.
Juli 2012 -
XII ZB 170/11 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Juli 2012
durch den
Vor-sitzenden Richter Dose,
die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] und Dr.
Botur
beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des [X.]s [X.] vom 21.
März 2011 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
[X.]: 3.000
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Nichtanerkennung einer [X.] Sor-gerechtsentscheidung.
Aus der Beziehung des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit der An-tragsgegnerin
(im Folgenden: Mutter)
ist das Kind A., geboren am 6.
August 2006, hervorgegangen. Mit Beschluss vom 15.
November 2010 übertrug das Gericht des II.
und III.
Stadtbezirks in [X.] unter Abänderung vorangegan-gener
Regelungen
im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung und die Erziehung des Kindes der Mutter. Der mit dem Kind in [X.] lebende Vater
wurde u. a. verpflichtet, das Kind innerhalb von drei Tagen nach [X.] zu verbringen und an die Mutter
zu übergeben.
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2
-
3
-
Das Amtsgericht hat dem Antrag des [X.], die vorgenannte Entschei-dung
nicht anzuerkennen, stattgegeben. Auf die hierauf von der Mutter
einge-legte Beschwerde hat das [X.] den Antrag zurückgewiesen und unter anderem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Hierge-gen wendet sich der Vater
mit seiner Rechtsbeschwerde.
Seinen Antrag, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angefoch-tenen Beschlusses aufzuheben, hat der Senat mit Beschluss vom 28.
April 2011 (XII
ZB
170/11 -
FamRZ 2011, 959) als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde gemäß §§
1 Nr.
1, 32, 28 des Gesetzes zur Aus-
und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26.
Januar 2005 ([X.]
I S.
162 -
im Folgenden: [X.])
iVm [X.].
21 Abs.
3
der Verordnung ([X.])
Nr.
2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-streckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.])
Nr.
1347/2000 (im Folgenden: Brüssel II
a-VO) statthaft (zur Anwendung des [X.] -
und damit auch dessen
§
28 -
im vorliegenden Verfahren s. Se-natsbeschluss vom 28.
April 2011 -
XII
ZB
170/11
-
FamRZ 2011, 959 Rn.
8 ff.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Vater
die Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht dargelegt hat.
3
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-
4
-
a) Gemäß §
32 [X.].
§
28 [X.] findet gegen den Beschluss des [X.]s die Rechtsbeschwerde zum [X.] nach [X.] des §
574 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 ZPO statt. Nach
§
32 [X.].
§
29 Satz
1 [X.] ist §
575 Abs.
1
bis 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen des §
574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde -
wie hier
-
aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Dar-legung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO enthalten. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat (Nr.
1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (Nr.
2).
Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die [X.] nicht nur benennen, sondern auch
zu
den jeweiligen Voraus-setzungen substantiiert vortragen ([X.] Beschluss vom 25.
März 2010 -
V
ZB
159/09
-
NJW-RR 2010, 784 Rn.
5).
b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Zutreffend hat die Mutter
in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung darge-tan, dass sich die Rechtsbeschwerde hierzu nicht
ausdrücklich
äußert.
In seiner 8
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5
-
Begründung führt der Vater
zwar aus, dass -
seiner Auffassung nach
-
ein Ver-stoß gegen [X.].
23
b Brüssel II
a-VO vorliege, weil das seinerzeit vier
Jahre alte Kind von dem [X.] Gericht nicht angehört wurde.
Damit genügt die Rechtsbeschwerdebegründung den [X.] jedoch nicht.
Dose
[X.]
Vézina
Schilling
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2011 -
211 F 1651/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2011 -
2 UF 59/11 -
Meta
25.07.2012
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. XII ZB 170/11 (REWIS RS 2012, 4276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4276
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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