Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. VIII ZB 55/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17306

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 55/14
vom

13. Januar 2015

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider, die Richterin Dr.
Fetzer und den Richter Kosziol

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 21. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des [X.] zu tragen.

Gründe:
I.
Die durch Urteil des [X.] vom 24. Juli 2013 unter Abweisung restlicher Vergütungsansprüche zur Leistung von Schadensersatz verurteilten Beklagten haben gegen
dieses Urteil am 30. September 2013 durch ihre zweit-instanzlichen Prozessbevollmächtigten bei dem [X.] Berufung eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevoll-mächtigten der Beklagten am 17. September 2013 durch Postzustellungsur-kunde zugestellt worden, nachdem er auf eine von der Geschäftsstelle des [X.] unter dem 24. Juli 2013 verfügte Zustellung des Urteils gegen [X.] das [X.] nicht zurückgesandt und auf mehrfache Erinnerungen an die Rücksendung nicht reagiert hatte. Einen vor-1
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sorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist haben die zweitinstanzlichen Prozessbevoll-mächtigten unter anderem dahin begründet, dass die Beklagten ihren erstin-stanzlichen Bevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung gegen dieses Ur-teil unmittelbar nach dessen Erhalt am 12. August 2013 beauftragt hätten, wo-raufhin dieser noch im August 2013 den Beklagten gegenüber wahrheitswidrig eine Berufungseinlegung bestätigt habe.
Das [X.] hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Das angefochtene Urteil sei den Beklagten zu Händen ihres früheren Prozessbevollmächtigten spätestens am 12. August 2013 zugestellt worden, so dass die am 30. September 2013 eingegangene Berufung nicht mehr innerhalb der Frist des §
517 ZPO eingelegt worden sei. Das ergebe sich aus dem zur Begründung des [X.] vorgelegten [X.] ihren erst-
und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Darin sei mitgeteilt worden, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte das ange-fochtene Urteil den Beklagten am 12. August 2013 zur Verfügung gestellt, in diesem Zusammenhang mit ihnen Gespräche über das Berufungsverfahren geführt und zur Einlegung der Berufung angeraten habe. Hierauf hätten die [X.] unmittelbar nach Überreichung des angefochtenen Urteils den erstin-stanzlichen Bevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung beauftragt.
Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist könne nicht gewährt werden, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Beklagten, die sich ein schuldhaftes Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten nach §
85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssten, unverschuldet an der Einhaltung 2
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der Berufungsfrist gehindert gewesen seien. Denn dieser habe, nachdem ihm unmittelbar nach Erhalt des Urteils Mitte August 2013 der Auftrag zu Beru-fungseinlegung erteilt worden sei, unschwer für eine rechtzeitige Einlegung der Berufung sorgen können und müssen.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde, so-weit das Berufungsgericht die Berufungsfrist für versäumt erachtet und die [X.] als unzulässig verworfen hat. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nimmt die Rechtsbeschwerde hin.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entschei-dungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil es ohne Rechtsfehler die Frist zur Berufungseinlegung für versäumt erachtet hat.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsge-richt zutreffend davon ausgegangen, dass das Urteil des [X.] dem gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO empfangszuständigen erstinstanzlichen Pro-zessbevollmächtigten spätestens am 12. August
2013 in einer Weise zugegan-gen ist, welche die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO in Lauf gesetzt hat, so dass die erst am 30. September 2013 erfolgte [X.] war. Zwar setzt die nach dem Inhalt der Akten von der Geschäftsstelle
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des [X.] nach § 168 Abs. 1 Satz
1 ZPO gewählte Zustellung des [X.] gegen [X.] gemäß § 174 Abs.
1 ZPO zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des [X.]ses beurkundet ([X.], Beschluss vom 19. April 2012 -
IX ZB 303/11, [X.], 1210 Rn. 6; Urteile vom [X.] 2011 -
XII ZR 168/09, NJW 2011, 3581 Rn. 16; vom 7. Dezember 2009
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II ZR 139/08, juris Rn. 12; jeweils mwN). Zugleich ist aber auch höchstrichter-lich geklärt, dass allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt -
wie hier -
eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten [X.]ses unterlässt, eine Heilung des [X.] gemäß § 189 ZPO nicht hindert, wenn neben dem tatsächlichen
Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbe-reitschaft des Zustellungsempfängers anderweit festgestellt werden kann ([X.], Urteil vom 22. November 1988 -
VI [X.], [X.], 238 unter [X.]; [X.], NJW 2007, 3223).
2. Ein solcher Fall liegt hier vor.
a) Nach § 189 ZPO gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Per-son, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet wer-den konnte, tatsächlich zugegangen ist. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten zu ihrem Wiedereinset-zungsantrag und der hierzu vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass ihr erstin-stanzlicher Prozessbevollmächtigter das ihm vom [X.] übermittelte Ur-teil spätestens am 12. August 2013 in den Händen gehabt und seiner [X.] an diesem Tage auf entsprechende Nachfrage zur Verfügung gestellt hat.
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Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde ohne Aufzeigen eines Zulas-sungsgrundes und auch sonst im Ergebnis ohne Erfolg, dass der angefochtene Beschluss keine Feststellungen dazu enthalte, in welcher Weise das [X.] eine Zustellung veranlasst habe und ob und wie der damalige [X.] der Beklagten in den -
angenommenen -
Besitz des Urteils [X.] sein könnte. Denn dass die dafür nach § 168 Abs. 1 Satz
1 ZPO beru-fene Geschäftsstelle des [X.] das zuzustellende Urteil nebst [X.] am 24. Juli 2013 an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtig-ten der Beklagten zum Zwecke der Zustellung abgesandt hat, ist in den Akten durch entsprechenden Absendevermerk dokumentiert. Wie das zuzustellende Urteil im Einzelnen zu seinem Adressaten gelangt und wann genau es bei ihm eingegangen ist, ist für den in Rede stehenden Lauf der Berufungsfrist ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass er am 12. August 2013 im Besitz des zuzustellenden Urteils war und dass ein anderer Weg der Besitzerlangung als durch die vom [X.] veranlasste Zustellung weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich ist.
b) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde weiter, dass das Berufungsge-richt in zulassungsbedürftiger Weise allein die tatsächliche Besitzerlangung am zuzustellenden Urteil für die Wirksamkeit der Zustellung als maßgeblich ange-sehen und dabei das Erfordernis einer demgemäß auch nicht festgestellten Empfangsbereitschaft des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten überse-hen habe; die fehlende Rücksendung des [X.]ses sei dabei sogar als Zeichen fehlender Empfangsbereitschaft zu werten. Denn auch dem ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ungeachtet einer fehlenden Erörterung des § 189 ZPO nicht zu folgen.
Zwar kann die für eine Zustellung nach § 174 ZPO erforderliche [X.] nicht allein durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zu-10
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gangs im Sinne von § 189 ZPO ersetzt werden. Hinzukommen muss
noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebo-tene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegen zu [X.] ([X.], Urteil vom 22.
November 1988 -
VI [X.], aaO; [X.], Urteil vom 29. April 2011 -
8 [X.]/10, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN). Allerdings lässt die fehlende Zurücksendung des [X.]ses für sich genommen kei-nen entscheidend gegen eine fehlende [X.] des Adressaten erkennen. Denn
von einer Weigerung, das zuzustellende Schriftstück in Empfang zu nehmen, kann auch bei fehlender Rücksendung ei-nes unterschriebenen [X.]ses nicht ausgegangen
werden, wenn die Gesamtumstände gleichwohl in gegenteilige Richtung weisen und hinreichend zuverlässig auf
die Empfangsbereitschaft des Adressaten schlie-ßen lassen ([X.], NJW 2007, aaO). Ein hierbei vom Adressaten abwei-chend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Oktober 1984 -
1 [X.]/84, juris Rn.
8).
Umstände, die hinreichend zuverlässig auf eine Empfangsbereitschaft des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten schließen lassen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Denn die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte die erfolgte Urteilszustellung ungeachtet der unter-lassenen Rücksendung des [X.]ses zur weiteren Grundlage seines Vorgehens gemacht hat, indem er das Urteil den Beklagten zur Verfü-gung gestellt, ihnen zur Berufungseinlegung geraten und einen dahin gehenden Auftrag entgegen genommen hat, lässt den sicheren Schluss zu, dass er die

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Zustellung gegen sich gelten lassen und seine
Empfangsbereitschaft nicht in Frage stellen wollte.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. Fetzer
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.07.2013 -
18 O 52/10 -

O[X.], Entscheidung vom 21.05.2014 -
3 [X.] -

Meta

VIII ZB 55/14

13.01.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. VIII ZB 55/14 (REWIS RS 2015, 17306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17306

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VIII ZB 55/14

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XII ZR 168/09

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