Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensbeteiligung
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat .
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 15. März 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Wert: 3.000 €
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden ([X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum [X.] findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom [X.] nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die [X.] der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).
Hahne [X.] Dose
Schilling [X.]
Meta
05.01.2011
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Koblenz, 15. März 2010, Az: 2 T 131/10, Beschluss
§ 7 Abs 5 S 2 FamFG, § 274 Abs 4 Nr 1 FamFG, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.01.2011, Az. XII ZB 152/10 (REWIS RS 2011, 10705)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10705
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 152/10 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 692/10 (Bundesgerichtshof)
Betreuungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung über die Person des Betreuers
XII ZB 692/10 (Bundesgerichtshof)
XIII ZB 11/21 (Bundesgerichtshof)
Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde
XII ZB 534/14 (Bundesgerichtshof)
Vergütung des Betreuers eines durch Behindertentestament begünstigten Betroffenen: Unmittelbare Betroffenheit und Beschwerderecht des Testamentsvollstreckers bei …
Keine Referenz gefunden.