Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.01.2011, Az. XII ZB 152/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10705

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensbeteiligung


Leitsatz

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat .

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 15. März 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Wert: 3.000 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden ([X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum [X.] findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom [X.] nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die [X.] der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).

Hahne                                  [X.]                              Dose

                Schilling                                   [X.]

Meta

XII ZB 152/10

05.01.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Koblenz, 15. März 2010, Az: 2 T 131/10, Beschluss

§ 7 Abs 5 S 2 FamFG, § 274 Abs 4 Nr 1 FamFG, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.01.2011, Az. XII ZB 152/10 (REWIS RS 2011, 10705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10705

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 152/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 692/10 (Bundesgerichtshof)

Betreuungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung über die Person des Betreuers


XII ZB 692/10 (Bundesgerichtshof)


XIII ZB 11/21 (Bundesgerichtshof)

Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde


XII ZB 534/14 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Betreuers eines durch Behindertentestament begünstigten Betroffenen: Unmittelbare Betroffenheit und Beschwerderecht des Testamentsvollstreckers bei …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.