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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:271119B5STR272.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 272/19
vom
27. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
27. November 2019
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2018 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
1. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Grundsätze, die für die Auslieferung in einen ausländischen Staat gelten, in dem Haftbedingungen unmenschlicher Art herrschen, lassen sich nicht auf [X.] Auslieferungsersuchen an einen solchen Staat übertragen. Denn die Situation eines Beschuldigten, der sich der Durchführung eines Strafverfahrens unter rechtsstaatlichen Garantien im Inland durch Flucht entzogen und sich [X.] freiwillig in einen solchen Staat begeben hat, ist nicht vergleichbar mit der Situation eines sich in [X.] aufhaltenden Beschuldigten, der [X.] an
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einen solchen Staat ausgeliefert werden soll. Ein Verzicht auf Fahndungsmaß-nahmen oder auf die Stellung von Auslieferungsersuchen gegenüber solchen [X.] würde überdies sichere Fluchtmöglichkeiten eröffnen und widerspräche damit der staatlichen Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung.
2. Die Rüge einer Verletzung der § 338 Nr. 3, §§ 24, 27 StPO ist schon nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der [X.] kann auf Grund des Vortrags des Beschwerdeführers nicht überprüfen, ob die Ablehnung zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen
(§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO), erfolgte (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Oktober
1990
2 StR 461/90, [X.] 1991, 50). Die Revision teilt hierzu lediglich 018 begonnenen
angebracht worden. Wie der genaue Stand des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt war, bleibt offen. Der Verweis auf das im Zusammenhang mit dieser Rüge erst von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung vorge-legte [X.] genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO nicht.
Sander
Schneider
König
Mosbacher
Köhler
Meta
27.11.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. 5 StR 272/19 (REWIS RS 2019, 1102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1102
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