Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 272/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 574

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 272/14

vom
9. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Nachstellung
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
9. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge, die Zeugin M.

P.

sei nicht vor jeder Vernehmung in der Hauptverhandlung
über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es
wird dort lediglich vorgetragen, dass die Zeugin in der Hauptver-handlung
nach ordnungsgemäßer Belehrung am 29. November 2013 nochmals am 2. und am 3. Dezember 2013 vernommen worden ist, ohne erneut
auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden zu sein. Dagegen
fehlt es an der Mitteilung, ob die Zeugin nach ihren Aussagen am 29. November 2013 und 2. Dezember 2013
entlassen worden war, so dass der Senat aufgrund der [X.] nicht nachprüfen kann, ob es sich bei der [X.] jeweils um eine neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz
1 StPO gehandelt hat (vgl. hierzu [X.],
StPO,
7. Aufl., § 52 Rn. 35 mwN).
Becker [X.]Schäfer

Mayer

Spaniol

Meta

3 StR 272/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 272/14 (REWIS RS 2014, 574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 574

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