Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. 1 StR 392/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1275

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat zum Verwertungsverbot nach § 110b Abs. 1 und Abs. 2 StPO: Die Rüge ist auch aus folgendem Grund nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO): Ohne Vorlage des im Antrag der Staatsanwaltschaft und im [X.] vom 16. März 2007 in Bezug genommenen Vermerks der [X.] vom 16. März 2007 nebst Anlagen ist für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, wann sich der [X.] gegen den Angeklagten [X.]als Beschuldigten kon-kretisierte. - 3 - Zu dieser Rüge hätte eine Revisionsgegenerklärung der [X.] die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). [X.] Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 392/08

23.10.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. 1 StR 392/08 (REWIS RS 2008, 1275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1275

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.