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PDF anzeigen[X.] vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat zum Verwertungsverbot nach § 110b Abs. 1 und Abs. 2 StPO: Die Rüge ist auch aus folgendem Grund nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO): Ohne Vorlage des im Antrag der Staatsanwaltschaft und im [X.] vom 16. März 2007 in Bezug genommenen Vermerks der [X.] vom 16. März 2007 nebst Anlagen ist für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, wann sich der [X.] gegen den Angeklagten [X.]als Beschuldigten kon-kretisierte. - 3 - Zu dieser Rüge hätte eine Revisionsgegenerklärung der [X.] die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). [X.] Hebenstreit Elf [X.]
Meta
23.10.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. 1 StR 392/08 (REWIS RS 2008, 1275)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1275
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