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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 283/99Verkündet am:7. September 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter Prof. Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. [X.] Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat der Klage durch Teil- und Grundurteil weitgehendstattgegeben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.]swar erfolglos.Das am 2. Februar 1999 verkündete Urteil des Berufungsgerichts ist [X.] Juli 1999 unterschrieben bei der Geschäftsstelle [X.] 3 -Mit seiner Revision rügt der Beklagte den verspäteten Eingang des [X.] Urteils in der Geschäftsstelle. Er erstrebt die Aufhebung [X.] und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.2. [X.] des § 551Nr. 7 ZPO liegen vor. Das unterschriebene Urteil ist erst nach Ablauf der Fünf-monatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt.[X.] Haß Wiebel Wendt
Meta
07.09.2000
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2000, Az. VII ZR 283/99 (REWIS RS 2000, 1243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1243
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