Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. VII ZR 136/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 472

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:28. November 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 635, 823 iDer Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Sanierung eines Bauwerkesvorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kostenschätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständi-gengutachten als Beweismittel anbietet.[X.], Urteil vom 28. November 2002 - [X.]/00 - [X.]LG Gera- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. November 2002 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats [X.] vom 26. Januar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] Kläger hat aus abgetretenem Recht von den Beklagten [X.] jeweils in Höhe von 30 % für den angeblich erforderlichen Aufwand [X.] der Schäden an dem Produktionsgebäude der [X.] verlangt.Den Anspruch gegen die Beklagte zu 2 stützt der Kläger auf einen Bauvertrag,den Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf unerlaubte Handlung.- 3 -I[X.] Kläger ist Eigentümer eines Gewerbegrundstückes in [X.], auf dem die[X.] in dem dort errichten Produktionsgebäude Leiterplatten herstellt. [X.] ist der Geschäftsführer der [X.] Beklagte zu 2 führte die Rohbauarbeiten für das im Jahre 1993 er-richtete Produktionsgebäude aus. Die Gemeinschuldnerin führte im Jahre 1994auf dem Nachbargrundstück Abbrucharbeiten durch. Nach dem Vortrag des[X.] soll die Beklagte zu 2 durch mangelhafte Arbeiten und die Gemein-schuldnerin durch die Abbrucharbeiten auf dem Nachbargrundstück zu [X.] an dem Gebäude beigetragen haben.Die L-GmbH hat ihre angeblichen Ansprüche gegen die Beklagten anden Kläger abgetreten.[X.] Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, [X.] habe den als Schaden geforderten erforderlichen Sanierungsaufwandnicht ausreichend dargelegt.2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] mit der [X.] zurückgewiesen, die Klageforderung sei der Höhe nach nicht hinreichendsubstantiiert. Der Kläger hat mit seiner am 29. März 2000 eingegangenen Revi-sion seinen [X.] aus der Vorinstanz angekündigt.3. Das Verfahren ist aufgrund der Eröffnung des [X.] das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch Beschluß vom 19. [X.] gegenüber der Gemeinschuldnerin unterbrochen worden. Nach der [X.] 4 -terbrechung des Verfahrens hat der Kläger die Klagforderung nebst Zinsen [X.] angemeldet. Nachdem die Beklagte zu 1 als Insolvenzverwal-terin die Forderung im ersten Prüfungstermin vorläufig bestritten hatte, hat [X.] die Insolvenzverwalterin mehrfach unter Fristsetzung vergeblich zu einerendgültigen Entscheidung aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002 hatder [X.] des [X.] der Insolvenzverwalterin die [X.] letztmalig bis zum 17. Juli 2002 verlängert und die Aufnahme [X.] nach fruchtlosem Ablauf der Frist angekündigt. Nachdem die Insol-venzverwalterin die Frist verstreichen ließ, ohne die Erklärung abzugeben, hatder [X.] des [X.] im Revisionsverfahren die Aufnahmedes Verfahrens erklärt und beantragt,unter Aufhebung des Berufungsurteils die Forderung des [X.] gegen-über der Beklagten zu 1 in Höhe von 125.164,23 nebst 4 % Zinsen seitRechtshängigkeit zur Insolvenztabelle festzustellen.Gegenüber der Beklagten zu 2 verfolgt der Kläger den [X.] weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Revision des [X.] hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der biszum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB).- 5 -I[X.] Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger und seine Klageände-rung sind [X.] Gemäß § 179 Abs. 1 [X.] ist der Gläubiger berechtigt, die Feststel-lung seiner Forderung zur Insolvenztabelle zu betreiben, wenn der Insolvenz-verwalter die Forderung bestritten hat.Die Insolvenzverwalterin hat die Forderung wirksam im Sinne des § 179Abs. 1 [X.] bestritten. Ein vorläufiges Bestreiten der Forderung steht einemendgültigen Bestreiten im Sinne des § 179 Abs. 1 [X.] gleich, wenn der Gläu-biger den Insolvenzverwalter unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert hat, zuerklären, ob er das Bestreiten als endgültig aufrecht erhalten will. Diese Vor-aussetzung liegt hier vor.2. Gemäß § 180 Abs. 2 [X.] kann der Gläubiger, wenn zur [X.] der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängigist, die Feststellung nur durch Aufnahme des Rechtsstreites betreiben.Der Rechtsstreit war in der Revisionsinstanz anhängig, als das Insol-venzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden ist,so daß der Kläger befugt ist, das Verfahren gegenüber der Beklagten zu 1 auf-zunehmen und den ursprünglichen [X.] entsprechend der geän-derten [X.] -[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen abge-wiesen:a) Der Vortrag des [X.] zur Höhe der Ansprüche sei unsubstantiiert,so daß der [X.] und die jeweiligen Haftungsanteile der Beklagtendahinstehen könnten.b) Der Vortrag des [X.] zum Sanierungsaufwand in Höhe von80.000 DM sei unzureichend. Die Beklagten hätten die Position als nicht nach-vollziehbar bestritten. Die [X.] habe der Kläger dem Gutachtenaus dem Beweisverfahren entnommen. Der Gutachter habe den Betrag [X.] bezeichnet und nicht begründet. Der Sachverständige habeferner ausgeführt, daß die Sanierungskosten erst nach einem Sanierungsplanfestgestellt werden könnten.c) Die übrigen Schadensbeträge habe der Kläger mit "Mannstunden" [X.] konkretisiert. Auf den Einwand der Beklagten, der Kläger habedie Stunden nicht den erforderlichen Arbeiten zugeordnet und die Erforderlich-keit der Stunden sowie die Höhe des Stundensatzes nicht begründet, habe [X.] seinen Vortrag nicht ergänzt. Das vom Kläger vorgelegte Angebot [X.] L. sei nicht ausreichend, um die Erforderlichkeit der Kosten, der Stun-denzahl und die Höhe des Stundensatzes plausibel zu erläutern.d) Der Kläger wäre entgegen seiner Behauptung in der Lage gewesen,seinen Vortrag durch Kostenvoranschläge oder ein privates Sachverständigen-gutachten zu substantiieren. Es wäre dem Kläger auch zumutbar, die Kostenauf der Grundlage des erforderlichen Sanierungsplans zu [X.] -2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung [X.]:a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Frage offengelassen,aus welchem Schuldgrund die beiden Beklagten haften können, und den Vor-trag des [X.] zur Höhe der gegen beide Beklagte verfolgten [X.]ansprüche insgesamt als unsubstantiiert angesehen.Die Würdigung des Vortrags zur Höhe des Schadens ist nur möglich,wenn der Schuldgrund feststeht, weil die Anforderungen an den Vortrag zurHöhe des Schadens maßgeblich durch die Anspruchsgrundlage mitbestimmtwerden.b) Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Höhe der Sanierungskosten fürdas Bauwerk vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt,wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten be-streitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet (vgl. [X.],Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 631 = [X.] 1999, 193).Es können daher für den im Rahmen einer Sanierung anfallenden [X.] weder ein ins einzelne gehender Sanierungsplan noch detaillierte [X.] gefordert werden.[X.] wird die erforderlichen tatsächlichen Feststellun-gen und rechtlichen Erwägungen zum Schuldgrund der Ansprüche gegen [X.] nachzuholen haben. Anschließend wird es erneut würdigen müssen,ob der Vortrag des [X.] zur Höhe der einzelnen geltend gemachten [X.] 8 -denspositionen nach den vom [X.] entwickelten [X.] substantiiert ist.Falls das Berufungsgericht den bisherigen Vortrag weiterhin für nichtausreichend erachten sollte, ist es vor einer Entscheidung verpflichtet, [X.] durch einen konkreten richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO ausrei-chend Gelegenheit zu geben, seinen Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen.Die Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Parteidurch einen [X.]n vertreten wird (vgl. [X.], Urteil vom11. Februar 1999 - [X.], [X.]Z 140, 365, 371 = [X.], 635= [X.] 1999, 196).Dressler [X.] [X.]

Meta

VII ZR 136/00

28.11.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. VII ZR 136/00 (REWIS RS 2002, 472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 472

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