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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 160/99vom6. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2000 durch den [X.] [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 23. Zivilsenats desOberlandesgerichts [X.] vom 30. März 1999 wird nicht [X.].Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980- 1 PBvU 1/79 - [X.]E 54, 277).Einer getrennten Berechnung nach § 22 Abs. 1 [X.] bedarf esfür eine prüfbare Schlußrechnung schon deshalb, um [X.], ob und gegebenenfalls welche Kostengemäß § 10 [X.] voll, gemindert oder gar nicht Grundlage [X.] sein sollen (vgl. [X.], Urteil vom25. November 1999 - [X.], [X.], 291 = [X.] 200,173). Daran fehlt es auch bei der nach Schluß der mündlichenVerhandlung nachgereichten Neuberechnung, in der die Gesamt-kosten lediglich auf die einzelnen Gebäude anteilig [X.]. Sie gab dem Berufungsgericht deshalb keinen Anlaß, diemündliche Verhandlung wiederzueröffnen.- 3 -Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 376.558,34 DMUllmann Thode Haß Wiebel Wendt
Meta
06.07.2000
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. VII ZR 10/99 (REWIS RS 2000, 1721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1721
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