Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.2019, Az. B 2 U 24/17 R

2. Senat | REWIS RS 2019, 1192

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Hofübergabe an Familienangehörigen - Verpflichtung aus Altenteilervertrag - örtlicher Zusammenhang - Verarbeitung der Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens - freie Beheizung der Altenteiler - Brennholzgewinnung im Wald des Staatsforstes


Leitsatz

Bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Altenteilerverträgen stehen landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Verrichtung in einem örtlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen erbracht wird oder Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens verarbeitet werden.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Die Mutter des [X.] ist Unternehmerin eines landwirtschaftlichen Betriebes ohne forstwirtschaftliche Flächen, den sie als Alleineigentümerin von ihren Eltern, den [X.]n, übernommen hat. Als "Gegenleistungen" sieht der Übergabevertrag ua ein Wohnungsrecht, freie Beheizung, Beleuchtung, Wasser- und Strombezug sowie die vollständige Verköstigung in den Austragsräumen vor. Die Haushalte der [X.] und der Mutter des [X.] sind räumlich getrennt. Die [X.] wohnen in der 67 qm großen alten Hofstelle, die ausschließlich mit Holz beheizt wird. Auch die Warmwasserbereitung erfolgt durch einen Badeofen. Der Kläger bewohnt [X.] im Haushalt seiner Mutter, der zentral beheizt wird. Der Kläger arbeitet an jedem Wochenende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen mit. Am 14.11.2013 stürzte er bei Baumfällarbeiten im Staatsforst und zog sich eine Schultergelenksverletzung zu. Das geschlagene Holz sollte ausschließlich der Versorgung der [X.] mit Brennholz dienen.

3

Die Beklagte lehnte die Entschädigung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 17.12.2013 und Widerspruchsbescheid vom [X.]). Durch Urteil vom 22.4.2015 hat das [X.] den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, weil das [X.] in einem inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der Mutter gestanden habe.

4

Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.4.2017). Zwar sei der Kläger als nicht nur vorübergehend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter tätiger Familienangehöriger nach § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII versichert gewesen. Die Holzarbeiten hätten jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen gestanden. Das Fällen der Bäume habe weder dem landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Mutter noch dem Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens gedient. Forstwirtschaftliche Flächen gehörten gerade nicht zum Unternehmen und seien daher von der Mitgliedschaft der Mutter des [X.] bei der [X.] grundsätzlich nicht umfasst. Auch die Regelungen des Hofübergabevertrages könnten den Unfallversicherungsschutz des [X.] nach § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII nicht begründen. Ansonsten könnte der gesetzliche Unfallversicherungsschutz durch schuldrechtliche Vereinbarungen ganz erheblich erweitert und auch auf die private Lebensführung erstreckt werden. Der Kläger sei auch nicht Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII oder [X.] gemäß § 2 Abs 2 [X.]B VII gewesen.

5

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII. Seine Mutter habe mit der Brennholzbeschaffung ein landwirtschaftliches Leibgeding erfüllt, weshalb die Verrichtungen zur Erfüllung dieses Leibgedings landwirtschaftlich geprägt seien.

6

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des [X.] vom 25. April 2017 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2015 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] auf die Berufung der Beklagten das zusprechende Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 [X.]B VII erlitten, als er sich am 14.11.2013 bei [X.] im Staatsforst eine Luxation des linken Schultergelenks zuzog, weil er bei dieser Verrichtung keine versicherte Tätigkeit iS des § 2 [X.]B VII ausübte.

9

Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 55 Abs 1 [X.], § 56 [X.]G) ist unbegründet. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]; B[X.] Urteil vom 15.11.2016 - [X.] U 12/15 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]; B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]; B[X.] Urteil vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] RdNr 9; B[X.] Urteil vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2). Der Kläger hat durch den Sturz einen Unfall erlitten, der bei ihm einen Gesundheitsschaden in Form der Schulterluxation verursachte.

Der Kläger war jedoch kein Beschäftigter im landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Mutter gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII (dazu unter A). Die unfallbringende Verrichtung des [X.] im Staatsforst ist auch keinem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen, weil keine innere Beziehung der Tätigkeit zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen bestand. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt selbst landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs 1 [X.] a [X.]B VII war oder ob er in dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger iS des § 2 Abs 1 [X.] b [X.]B VII tätig wurde (dazu unter B). Schließlich war er auch nicht als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 [X.]B VII versichert (dazu unter C).

A. Der Kläger war nicht als Beschäftigter im Betrieb seiner Mutter tätig. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII ist nach § 7 [X.]B IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt zunächst immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterliegt (zuletzt B[X.] Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.] Urteil vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - B[X.]E 111, 37 = [X.] 4-2700 § 2 [X.], Rd[X.]1 ff). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an (B[X.] Urteil vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]6; vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 25/10 R - B[X.]E 111, 257 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]7, Rd[X.]6 mwN und vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]4). Den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) sind keine Anhaltpunkte dafür zu entnehmen, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter oder seinen Großeltern ein Arbeitsvertrag bestand oder er in den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter in diesem Sinne eingegliedert war (s zur Eingliederung zuletzt B[X.] Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 11/17 R - B[X.]E 125, 225 = [X.] 4-2700 § 80a [X.], Rd[X.]7 bis 18).

B. Das unfallbringende Verhalten des [X.] in einem Staatsforst stand in keinem inneren Zusammenhang mit einer dem Grunde nach versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs 1 [X.] a oder Buchst b [X.]B VII. Die Verrichtung des [X.] stand in keiner sachlichen Beziehung zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt selbst landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs 1 [X.] a [X.]B VII aufgrund einer mit der Mutter gemeinschaftlich betriebenen Nebenerwerbslandwirtschaft war oder ob er in dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger iS des § 2 Abs 1 [X.] b [X.]B VII versichert war. Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes ebenso wie die mitarbeitenden Familienangehörigen stehen nur dann unter Versicherungsschutz, wenn eine sachliche Beziehung der Tätigkeit mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen besteht. Eine solche notwendige innere Beziehung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass [X.] als typisch landwirtschaftliche Verrichtung automatisch unter Versicherungsschutz stünden (dazu unter 1.). Der innere Zusammenhang kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass nach § 124 [X.] [X.]B VII zum landwirtschaftlichen Unternehmen normativ auch der Haushalt der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten gehört, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen (dazu unter 2.). Schließlich ergibt sich auch kein sachlicher Zusammenhang mit einer nach § 2 Abs 1 [X.] a oder Buchst b [X.]B VII versicherten Tätigkeit daraus, dass das Holzfällen in Erfüllung eines [X.]vertrages erfolgte (dazu unter 3.).

1. Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, standen die zum Unfall führenden [X.] nicht bereits deshalb unter Versicherungsschutz, weil eine forstwirtschaftliche Tätigkeit eine typisch landwirtschaftliche Verrichtung ist. Dies würde vielmehr voraussetzen, dass das landwirtschaftliche Unternehmen der Mutter des [X.] ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist, was nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) nicht der Fall war, weil das Unternehmen über keine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - [X.] U 10/16 R - [X.] 4-2700 § 123 [X.] Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - [X.] U 7/16 R - juris; zuvor B[X.] Urteil vom 7.12.2004 - [X.] U 43/03 R - B[X.]E 94, 38 = [X.] 4-2700 § 182 [X.], Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 1.2.1979 - 2 RU 29/77 - [X.] 2200 § 647 [X.]; B[X.] Urteil vom 28.9.1999 - [X.] U 40/98 R - [X.] 3-2200 § 776 [X.]). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) diente das Brennholz nicht unmittelbar betrieblichen Zwecken des landwirtschaftlichen Unternehmens, sondern ausschließlich der Beheizung des [X.]. Zwar kann auch das Zerkleinern von Brennholz zum Eigengebrauch des Versicherten in einem inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen stehen, allerdings nur, sofern die Rodungsarbeiten auf dem [X.] selbst stattfinden (B[X.] Beschluss vom [X.] - 2 BU 131/88 - juris Rd[X.] zu § 777 [X.] RVO). Die Baumfällarbeiten erfolgten jedoch in einem Staatsforst, räumlich getrennt von dem landwirtschaftlichen Unternehmen, sodass die dort stattfindenden Arbeiten nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden können.

2. Der sachliche Zusammenhang der Verrichtung mit einer dem Grunde nach versicherten Tätigkeit kann im vorliegenden Fall auch nicht über § 124 [X.] [X.]B VII begründet werden. Hiernach gehört zum landwirtschaftlichen Unternehmen auch der Haushalt der Unternehmer sowie der Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen (ausführlich zur Vorgängernorm des § 777 [X.] RVO Deisler, [X.] 1997, 147, 167 f; [X.] in Festschrift für [X.], 1986, [X.], 197 f). Dies setzt voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich ist und sich von anderen Haushalten unterscheidet (B[X.] Urteil vom 26.6.2014 - [X.] U 9/13 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]0). Darüber hinaus darf die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein sein, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist (B[X.] Urteil vom 27.3.2012 - [X.] U 5/11 R - juris Rd[X.]8).Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, kann der bereits räumlich vom Haushalt der Mutter vollständig getrennte Haushalt der [X.] nicht iS des § 124 [X.]B VII als Haushalt der Unternehmerin selbst angesehen werden (s auch Büntig in [X.], [X.]B VII, § 124 RdNr 7; [X.], Unfallversicherungsschutz bei Haushalts- und Bautätigkeiten in landwirtschaftlichen Unternehmen, [X.] 2015, 5; [X.], [X.] der Rechtsprechung des [X.], [X.] Sonderheft 2011, 25, 39 sowie [X.] Augsburg Urteil vom 30.1.2012 - [X.]). Unerheblich ist, ob der Haushalt der Mutter selbst ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen diente, weil das Holz ausschließlich für den vom Unternehmen getrennten eigenständigen Haushalt der [X.] bestimmt war, die auch nicht im Unternehmen beschäftigt waren, sodass alle Varianten des § 124 [X.] [X.]B VII ausscheiden.

3. Der Zurechnungszusammenhang der unfallbringenden Verrichtung mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass das Holz zur Erfüllung der in dem [X.]vertrag eingegangenen Verpflichtungen geschlagen wurde. Zwar können Verrichtungen zur Erfüllung solcher Verträge grundsätzlich in den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] a oder Buchst b [X.]B VII einbezogen sein. Hierfür spricht bereits die Bedeutung des Altenteils für den Erhalt des landwirtschaftlichen Unternehmens (dazu unter a). Allerdings kann der Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht auf jede beliebige Verpflichtung ausgedehnt werden, die in einem [X.]vertrag eingegangen wird. Da ansonsten durch privatrechtliche Vereinbarung der Versicherungsschutz beliebig auf Verrichtungen ausgedehnt werden könnte, soweit sie den [X.]n zugesagt werden, sind hier zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen (dazu unter b).

a) Für die grundsätzliche Einbeziehung von Verrichtungen in den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII, die der Erfüllung eines [X.]vertrages dienen, spricht die Funktion von Altenteilsregelungen, die auf den Erhalt der wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Unternehmens sowie auf die [X.] Versorgung der [X.] gerichtet ist. Der wesentliche Zweck des Altenteils besteht in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz - zumindest teilweise - begründende Wirtschaftseinheit ([X.] Urteil vom 28.10.1988 - [X.] - WM 1989, 70; [X.] Beschluss vom 21.11.2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1126, 1127 = juris Rd[X.]0). Zudem gewährleistet der [X.]vertrag, dass der landwirtschaftliche Betrieb als generationenübergreifende Lebensgrundlage den Personen zur [X.]n Absicherung dient, die für den Betrieb unternehmerisch tätig sind und tätig waren. Ein wirksamer [X.]vertrag setzt voraus, dass ein Beteiligter dem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbstständige Stellung erlangt ([X.] Urteil vom 2.10.1951 - [X.] - [X.]Z 3, 206, 211; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] - [X.]Z 107, 156, 160). Es genügt mithin nicht, dass der Übernehmer das erlangte Grundstück zur Schaffung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage nutzt, erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Existenzgrundlage vom Übergeber bereits geschaffen war und der Übernehmer in diese eintritt ([X.] Urteil vom 25.10.2002 - [X.] - juris RdNr 9; vgl auch [X.] Beschluss vom 21.11.2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1126, 1127 = juris Rd[X.]0; [X.] Urteil vom 3.4.1981 - [X.]/80 - NJW 1981, 2568, 2569; [X.] Urteil vom 28.10.1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 451, 452; [X.] Urteil vom 23.9.1994 - [X.] - NJW-RR 1995, 77, 78; [X.] Urteil vom [X.] - [X.], 586; [X.] Urteil vom 25.10.2002 - [X.] - WM 2003, 1483 = juris RdNr 9 sowie [X.] Urteil vom [X.] - [X.]Z 53, 41, 43). Durch die [X.] wird damit die Existenz des Übergebers gesichert.Die große Bedeutung dieser im Landesrecht gesondert geregelten Altenteilverträge für die Aufrechterhaltung und die rechtzeitige Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen auf jüngere Familienangehörige zeigt sich nicht zuletzt in den gesetzlichen Regelungen zur Altersrente für Landwirte, wie sie im Unfallzeitpunkt galten: § 11 Abs 2 [X.] des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte [X.]) in den vom 1.1.1995 bis zum [X.] sowie vom 20.4.2007 bis zum 8.8.2018 geltenden Fassungen ([X.], 554) knüpfte den Rentenanspruch an die Aufgabe der Tätigkeit als Landwirt (s dazu auch [X.] Urteil vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 - [X.]E 149, 86 RdNr 86 bis 90). Für verfassungswidrig erklärte das [X.] diese Regelung nur, weil sie keine Härtefallklausel im Falle der Unzumutbarkeit der Hofabgabe enthielt ([X.] Urteil vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 - [X.]E 149, 86 RdNr 98), was in der Folge zur gänzlichen Aufgabe der [X.] durch den Gesetzgeber führte (Gesetz vom 18.12.2018 - BGBl I 2651).

Die grundsätzliche Einbeziehung der Verpflichtungen aus einem Leibgeding in den Unfallversicherungsschutz für landwirtschaftliche Unternehmer bzw deren Familienangehörige folgt dem Grundgedanken, dass die Versicherung nach § 2 Abs 1 [X.] a und Buchst b [X.]B VII eine genossenschaftliche, auf versicherungsrechtlicher Grundlage konstruierte Eigenhilfe der landwirtschaftlichen Unternehmer ist. Hierbei wird insbesondere die Sonderstellung der Familienangehörigen in einem typischen landwirtschaftlichen Unternehmen berücksichtigt ([X.] in [X.], [X.], 4. Aufl, 61. Lfg, Oktober 2016, § 2 Rd[X.]93). Damit beinhaltet der Übergabevertrag grundsätzlich einen betrieblichen Nutzen in einem unfallversicherungsrechtlich bedeutsamen Sinne. Einer grundsätzlichen Einbeziehung von Verrichtungen zur Erfüllung eines [X.]vertrages in den Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs 1 [X.] a oder Buchst b [X.]B VII steht auch nicht die bisherige Rechtsprechung des erkennenden [X.]s entgegen. In dem Urteil vom 26.6.2014 ([X.] U 9/13 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]7) hat der [X.] entgegen der Ansicht des [X.] nicht der Erfüllung eines Leibgedings die Eigenschaft einer auf Gegenseitigkeit beruhenden vertraglichen Verpflichtung abgesprochen, sondern lediglich die dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.]7 [X.]B VII iVm § 19 [X.]B XI schädliche Entgeltlichkeit verneint, wenn der Pflegende als Anerkennung für seine Pflege finanzielle Zuwendungen oder andere Vorteile erhält.

b) Allerdings können - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht alle beliebigen in einem [X.]vertrag übernommenen Verpflichtungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Andernfalls wäre es möglich, durch privatautonome Vereinbarungen den Versicherungsschutz einseitig auszuweiten. Damit der hinreichende Zusammenhang zu den gesetzlich normierten Versicherungstatbeständen in § 2 Abs 1 [X.] a und Buchst b [X.]B VII und damit zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen noch gewahrt bleibt, sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen, die bei dem Schlagen von Holz für die [X.] hier nur teilweise gegeben waren. Zunächst muss das landwirtschaftliche Unternehmen jedenfalls noch existieren (dazu unter aa). Des Weiteren ist der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich auf solche vertraglich geschuldeten Verrichtungen begrenzt, die in den zu [X.] EGBGB ergangenen landesgesetzlichen Vorschriften über [X.], Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsverträge Erwähnung finden (dazu unter [X.]). Schließlich müssen die Verrichtungen, um einen Sachzusammenhang mit der "Landwirtschaft" zu begründen, entweder in einem örtlichen Zusammenhang mit den [X.]n bzw dem übernommenen Betrieb erbracht werden oder aber in der Verarbeitung von Erzeugnissen des landwirtschaftlichen Unternehmens selbst bestehen (dazu unter cc).

aa) Wie der [X.] bereits entschieden hat (B[X.] Urteil vom 26.6.2014 - [X.] U 9/13 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]2) muss, damit die Erfüllung einer in einem Hofübergabevertrag übernommenen Verpflichtung eine einem landwirtschaftlichen Unternehmen dienende Tätigkeit sein kann, das landwirtschaftliche Unternehmen noch von den aus dem [X.]vertrag Verpflichteten betrieben werden. Dies war vorliegend der Fall. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Erfüllung von Verpflichtungen aus einem [X.]vertrag seine existenzerhaltende Funktion für das landwirtschaftliche Unternehmen entfalten.

[X.]) Zudem ist der Versicherungsschutz grundsätzlich auf solche vertraglich geschuldeten Verrichtungen begrenzt, die in den zu [X.] EGBGB ergangenen landesgesetzlichen Vorschriften über [X.], Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsverträge erwähnt sind. Die durch die Übergabe existenzsichernden Vermögens und den hierauf gründenden einvernehmlichen Vertragszweck vorgeprägte Interessenlage wird dort - unabhängig von ihrer Abdingbarkeit (Art 7 [X.] [X.], vgl [X.] Beschluss vom 21.6.2012 - X B 76/11 - juris RdNr 9 zur Parallelnorm des [X.]) - exemplarisch und richtungweisend bewertet ([X.] Urteil vom [X.]/88 - [X.]E 166, 564 = [X.] 1992, 499, juris Rd[X.]). Das [X.] hat insoweit zutreffend die Art 7 ff [X.] des [X.] Rechts erwähnt, aber deren Inhalt nicht weiter festgestellt. Der [X.] ist daher nicht gehindert, diese Vorschriften selbst auszulegen und eigenständig anzuwenden (B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 4/09 R - B[X.]E 105, 1 = [X.] 4-2500 § 125 [X.], Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 KR 29/05 R - [X.] 4-2500 § 33 [X.]4, Rd[X.]2; B[X.]E 7, 122, 125; 53, 242, 245 = [X.] 2200 § 1248 [X.]6 S 87; B[X.]E 62, 131, 133 = [X.] 4100 § 141b [X.]0 S 151). Insofern wäre wohl vertretbar, auch die Versorgung mit Brennholz als von der Gewährung des Wohnungsrechts und die damit verbundene Verpflichtung, die Wohnung dem Berechtigten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, umfasst anzusehen (Art 12 Abs 1 [X.] [X.]).

cc) Letztlich kann dies jedoch vorliegend dahinstehen, weil die unfallbringende Verrichtung weiterhin, um in einem Sachzusammenhang zur "Landwirtschaft" stehen zu können, entweder in einem örtlichen Bezug zur Wohnstätte der [X.] bzw des übernommenen Betriebes erbracht werden oder aber in der Verarbeitung von Erzeugnissen des Hofes selbst bestehen muss. Dies ist bei einem Schlagen von Holz in einem räumlich getrennten Staatsforst nicht der Fall. Ohne einen solchen örtlichen Bezug zu dem landwirtschaftlichen Unternehmen besteht die Gefahr einer - weder mit Sinn und Zweck des § 2 Abs 1 [X.] a und Buchst b [X.]B VII noch der [X.]verträge in Einklang stehenden - unverhältnismäßigen Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf räumlich entfernte Verrichtungen. So verlangt auch Art 8 [X.] [X.], dass die dem Berechtigten zustehenden Leistungen auf dem überlassenen Grundstück selbst zu bewirken sind bzw bei Gewährung einer Wohnung dort erbracht werden sollen. Dementsprechend fordert auch der Wortlaut des § 2 Abs 1 [X.] a [X.]B VII, dass Familienangehörige "im landwirtschaftlichen Unternehmen" mitarbeiten müssen. Zum anderen erhalten und finanzieren sich landwirtschaftliche Betriebe typischerweise aus den Erzeugnissen des eigenen Hofes, weshalb bei Fehlen des räumlichen Bezugs zu dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] a und Buchst b [X.]B VII bei Verrichtungen zur Erfüllung von [X.]verträgen allenfalls dann bejaht werden kann, wenn Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens selbst andernorts weiter verarbeitet werden. Der Unfall des [X.] ereignete sich beim Schlagen von Holz in einem außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes gelegenen Staatsforst, sodass keine der genannten Voraussetzungen vorliegt. Denn weder ist der Staatsforst dem Grundstück bzw der Wohnung der [X.] oder dem landwirtschaftlichen Unternehmen räumlich zuzurechnen, noch war das dort zu schlagende Holz ein Erzeugnis des übergebenen Betriebes.

C. Der Kläger war schließlich auch nicht als Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII versichert, als er die unfallbringenden Baumfällarbeiten vornahm. Nach § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII Versicherte tätig werden. Voraussetzung einer [X.] ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (zuletzt mit zahlreichen weiteren Nachweisen B[X.] Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 16/16 R - [X.] 4-1300 § 105 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 26/08 R - juris RdNr 25; [X.], [X.] 1999, 577; [X.], [X.] 2010, 312; Spellbrink/[X.], [X.], 3745). Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nicht vor, weil er die unfallbringende Verrichtung nicht beschäftigtenähnlich und damit nicht "wie ein nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII Versicherter" erbrachte. Eine Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" iS des § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII setzt zwar nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Das Gesamtbild der Tätigkeit muss aber der Tätigkeit eines Beschäftigten ähneln (B[X.] Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]3 Rd[X.]). Dies scheitert im vorliegenden Fall jedenfalls daran, dass der Kläger nach den bindenden Feststellungen des [X.] die unfallbringenden [X.] wie ein Unternehmer verrichtete. Dies ist dann der Fall, wenn der Verletzte die Ausführung im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte (hierzu Spellbrink/[X.], [X.], 3745, 3748). Der Kläger hat zusammen mit seinem Vater die [X.] vollständig eigenständig organisiert, die Rechte zum Fällen der Bäume besorgt und den Zeitpunkt der Arbeiten unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und ihrer sonstigen Verpflichtungen selbst bestimmt. Seine Mutter zahlte hingegen nur die anfallenden Rechnungen. Damit hat das [X.] im Ergebnis zu Recht eine "[X.]" des [X.] bei seiner Mutter verneint, weil der Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] "wie ein Unternehmer" gehandelt hat. [X.] kann damit, ob eine [X.] iS des § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII auch an der [X.] des [X.] zu seiner Mutter oder den [X.]n scheitern würde (vgl hierzu auch zuletzt B[X.] Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]3 RdNr 28; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 16/16 R - [X.] 4-1300 § 105 [X.] mwN; zum Verhältnis der Prüfungspunkte "Ähnlichkeit mit einem Beschäftigungsverhältnis" und "Sonderbeziehung" vgl Spellbrink/[X.], [X.], 3745, 3749 f). Der [X.] hat beiläufig allerdings Zweifel, ob dem [X.] darin gefolgt werden könnte, dass die Anfertigung von zehn Ster (= zehn Festmeter) Holz noch zu den Tätigkeiten zählt, die im Verhältnis zwischen einem [X.] und seiner Mutter bzw einem Enkel und seinen Großeltern als geradezu selbstverständlich erwartet werden kann (vgl B[X.] Urteil vom 27.3.2012 - [X.] U 5/11 R - juris Rd[X.]9).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 24/17 R

26.11.2019

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG München, 22. April 2015, Az: S 1 U 5063/14, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 123 SGB 7, § 124 Nr 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.2019, Az. B 2 U 24/17 R (REWIS RS 2019, 1192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1192

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X B 76/11

2 U 16/15

2 U 1/18

2 U 32/17

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