Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.10.2021, Az. 19 W (pat) 38/19

19. Senat | REWIS RS 2021, 2170

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Automatisiertes Batterie Speichersystem" – Zur Verschiebung des Anmeldetages nach Ablauf der Monatsfrist – mangelnde Patentfähigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Univ. [X.]. [X.] als Vorsitzendem, des Richters [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zu der am 20. Juli 2016 als Fax und am 25. Juli 2016 als Briefsendung beim [X.] ([X.]) eingegangenen Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 008 666.1 und der Bezeichnung „Die Erfindung betrifft ein automatisiertes Batterie Speichersystem - ein B… Kraftwerk - zur Erzeugung von Strom, Integrierung von erneuerbaren Energiequellen [X.], Stabilisierung der Netze ([X.], Schein- Blindleistungskompensation, [X.]), Erbringung von Regelenergie (neg. - [X.]. [X.] - [X.])“ ist der Anmelderin mit Schreiben des [X.] vom 7. November 2016 mitgeteilt worden, die am 20. Juli 2016 eingegangene Beschreibung der Patentanmeldung sei offensichtlich nicht vollständig. Es fehlten die Seiten 4 und Seite 8 betreffend die Patentansprüche und den Beschreibungsteil, welche die Anmelderin am 25. Juli 2016 nachgereicht habe. Daher sei nach § 35 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Patentgesetz ([X.]) der Anmeldetag auf den [X.] der nachgereichten Beschreibungsseiten zu verschieben.

2

Gleichzeitig ist der Anmelderin unter Fristsetzung von einem Monat nach Zustellung des genannten Schreibens die Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern. Die Anmelderin könne innerhalb der Frist erklären, dass die nachgereichten Beschreibungsteile unberücksichtigt bleiben sollen und die [X.] nicht vervollständigt werden. In diesem Fall ändere sich der Anmeldetag nicht; die Anmeldung werde dann mit den am Anmeldetag – also dem 20. Juli 2016 – eingereichten [X.] weiterbearbeitet. Falls sich die Anmelderin nicht äußere, werde der Anmeldetag auf den [X.] der nachgereichten Beschreibungsteile – also den 25. Juli 2016 – verschoben.

3

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 hat die Anmelderin erklärt, sie sei „mit der Verschiebung des [X.]s der fehlenden Seiten 4 und 8 auf den 25.07.2016 einverstanden“.

4

Im Prüfungsbescheid vom 10. Mai 2017 und nochmals mit Schreiben vom 30. Juni 2017 hat das [X.] – Prüfungsstelle für [X.] – der Anmelderin mitgeteilt, die Anmeldung werde mit dem 25. Juli 2016 als Anmeldetag weitergeführt. Die Anmelderin hat sich hierzu im patentamtlichen Verfahren nicht weiter geäußert.

5

Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem ermittelten Stand der Technik nicht neu.

6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. Juni 2019 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Anmelderin erklärt, eine Bezugnahme auf die zweite ursprüngliche Beschreibungsseite (= anmelderseitige Nummerierung: Seite 8) solle als nicht erfolgt gelten, d. h. die zweite ursprüngliche Beschreibungsseite (= anmelderseitige Nummerierung: Seite 8) solle nicht Teil der [X.] sein (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 [X.]).

8

Die Anmelderin beantragt zuletzt,

9

festzustellen, dass der Anmeldetag der [X.] 2016 008 666.1 nicht der 25. Juli 2016, sondern der 20. Juli 2016 ist,

ferner,

den Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]s vom 23. Mai 2019 aufzuheben und das nachgesuchte Patent wie folgt zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 5 vom 25. Juli 2016,

beim [X.] eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 7 bis 14 vom 25. Juli 2016,

beim [X.] eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 3 vom 13. Februar 2017,

beim [X.] im Original eingegangen am 17. Februar 2017

(einziger) Patentanspruch 1 vom 25. Juli 2016,

beim [X.] eingegangen am selben Tag

Patentansprüche 1 bis 4 vom 1. Oktober 2021,

beim B[X.] als Hauptantrag per Fax eingegangen am selben Tag

(einziger) Patentanspruch 1 vom 1. Oktober 2021,

beim B[X.] als Hilfsantrag 1 per Fax eingegangen am selben Tag

Patentansprüche 1 bis 4 vom 1. Oktober 2021,

beim B[X.] als Hilfsantrag 2 per Fax eingegangen am selben Tag

(einziger) Patentanspruch 1 vom 1. Oktober 2021,

beim B[X.] als Hilfsantrag 3 per Fax eingegangen am selben Tag

Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 vom 25. Juli 2016 (Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1) lautet:

Vorrichtung

1.Ein Batterie Energie Speicher System zur Erzeugung elektrischer

Energie,

dadurch gekennzeichnet, dass

die schlecht kontrollierbaren Elektronenflüsse (Stromflüsse) in

bidirektionaler Richtung kontrolliert und punktgenau gesteuert

werden mittels eines automatisierten Batterie Energie Speicher

Systems, ein B… Kraftwerk, welches als eine elektrische Energie

Erzeugungseinheit, die Steuerung aller Elektronenflüsse in

bidirektionalen Richtungen kontrolliert, mittels folgender

Funktionen

- Netz- und/oder Inselbetrieb

- Dezentrale Energieerzeugung (B… Kraftwerk im [X.])

- Integration erneuerbarer Energien

- Steuerung unterschiedlicher erneuerbarer Energiequellen

- Steuerung der Batterie Systeme ([X.])

- Lastmanagement - Spitzenlastglättung bei Verbrauchern

- Netzdienstleistungen, Spannung- Frequenzhaltung

- Blindleistungskompensation

[X.]. neg., Sekunden Regelleistung ([X.]), Minuten Regelleistung ([X.])

- Unterbrechungsfreie Stromversorgung

- Schwarzstartfähigkeit

- Ausgleich Stromerzeugung, Spitzenglättung

- Regelung von Blind- und Scheinleistung, Flickerkompensation

•- Mobile und stationäre Anwendungen je nach Anforderung

- Schnittstellen für vielfache [X.] (Erneuerbare Energiequellen),

wodurch die naturbedingte Volatilität der erneuerbaren Energie

Quellen ([X.]) ausgeglichen wird und fossile Reserve- Kraftwerke

ersetzt werden können.

Der Patentanspruch 1 gemäß den [X.] 2 und 3 lautet:

1. Zwischen einem Stromverteilnetz und einer [X.] angeordnetes mobiles, voll automatisiertes [X.] in skalierbarer, schlüsselfertiger Ausführung in [X.], aber auch in isolierten [X.], ausgestattet mit allen Netzanschlusseinrichtungen, Netztransformator, Schaltschützen, Filter, Messstation-Smartmeter und im Einzelnen bestehend aus anwendungsspezifischen modularen Einheiten, die in Blöcken erweitert und je nach Anforderung von Leistung und Kapazität untereinander verschaltet werden können, bestehend aus

- einem Netzbereich

-- mit einem Controller,

-- mit einem bidirektionalen Wechselrichter,

-- mit einem dem Stromverteilnetz mittels eines ersten Schalters oder elektromechanischen Schaltschützes zugeordneten Netztransformator,

-- mit einem ersten, zwischen dem Wechselrichter und dem Netztransformator angeordneten Filter und

-- mit einem zweiten, mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden und der [X.] zugeordneten Filter,

sowie

- einen vom Netzbereich separaten Batteriebereich

-- mit einem mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden Batteriesystem und

-- mit einem Batteriemanagementsystem, das sowohl mit dem Batteriesystem als auch mit dem Controller jeweils bidirektional in Verbindung steht,

wobei zwischen dem zweiten Filter und der [X.] ein [X.] angeordnet ist,

wobei zwischen dem [X.] und der [X.] ein zweiter Schalter angeordnet ist und

wobei die [X.] zum [X.]management, insbesondere zur Vermeidung von Spitzen-[X.]en, mit dem Controller in Verbindung steht.

Der Patentanspruch 1 gemäß den [X.] 4 und 5 lautet:

1. Zwischen einem Stromverteilnetz und einer [X.] angeordnetes mobiles, voll automatisiertes [X.] in skalierbarer, schlüsselfertiger Ausführung mit den Funktionen

- Netz- und/oder Inselbetrieb,

- dezentrale Energieerzeugung (B… Kraftwerk im [X.]),

- Integration erneuerbarer Energien,

- Steuerung unterschiedlicher erneuerbarer Energiequellen,

- Steuerung der Batterie-Systeme ([X.]),

- Lastmanagement-Spitzenlastglättung bei Verbrauchern,

- Netzdienstleistungen, Spannung-Frequenzhaltung,

- Blindleistungskompensation,

- [X.]itive und negative, [X.] ([X.]), Minuten-Regelleistung ([X.]),

- unterbrechungsfreie Stromversorgung,

- Schwarzstartfähigkeit,

- Ausgleich Stromerzeugung, Spitzenglättung,

- Regelung von Blind- und Scheinleistung, Flickerkompensation,

- mobile und stationäre Anwendungen je nach Anforderung,

- Schnittstellen für vielfache [X.] (erneuerbare Energiequellen), wodurch die naturbedingte Volatilität der erneuerbaren Energiequellen ([X.]) ausgeglichen wird und fossile [X.] ersetzt werden können,

in [X.], aber auch in isolierten [X.], ausgestattet mit allen Netzanschlusseinrichtungen, Netztransformator, Schaltschützen, Filter, Messstation-Smartmeter und im Einzelnen bestehend aus anwendungsspezifischen modularen Einheiten, die in Blöcken erweitert und je nach Anforderung von Leistung und Kapazität untereinander verschaltet werden können, bestehend aus

- einem Netzbereich

-- mit einem Controller,

-- mit einem bidirektionalen Wechselrichter,

-- mit einem dem Stromverteilnetz mittels eines ersten Schalters oder elektromechanischen Schaltschützes zugeordneten Netztransformator,

-- mit einem ersten, zwischen dem Wechselrichter und dem Netztransformator angeordneten Filter und

-- mit einem zweiten, mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden und der [X.] zugeordneten Filter,

sowie

- einen vom Netzbereich separaten Batteriebereich

-- mit einem mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden Batteriesystem und

-- mit einem Batteriemanagementsystem, das sowohl mit dem Batteriesystem als auch mit dem Controller jeweils bidirektional in Verbindung steht,

wobei zwischen dem zweiten Filter und der [X.] ein [X.] angeordnet ist,

wobei zwischen dem [X.] und der [X.] ein zweiter Schalter angeordnet ist und

wobei die [X.] zum [X.]management, insbesondere zur Vermeidung von Spitzen-[X.]en, mit dem Controller in Verbindung steht.

Im Prüfungsverfahren vor dem [X.] wurde insbesondere auf folgende Veröffentlichung Bezug genommen:

[X.] [X.]…: [X.] plant for renewable
 energy sources, [X.], compact and flexible solution. http://www.bioenergon.eu/de/, abgerufen am 10.05.2017, aktualisiert am 22.07.2016

Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den [X.] 2 und 4 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet.

1. Der Antrag der Anmelderin, festzustellen, dass der Anmeldetag nicht der 25. Juli 2016, sondern der 20. Juli 2016 ist, hat keinen Erfolg, da gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 3 [X.] der Tag des Eingangs der fehlenden Teile der Beschreibung beim [X.], also der 25. Juli 2016, kraft Gesetzes zum Anmeldetag wurde. Die wirksame Verschiebung des [X.] lässt sich nach Ablauf der Monatsfrist des § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht mehr rückgängig machen.

1.1 Der richtige Anmeldetag ist von Amts wegen zu berücksichtigen und kann jederzeit geltend gemacht werden ([X.], 565 – Funkpeiler). Ein falscher Anmeldetag kann jederzeit berichtigt werden.

Grundsätzlich ist ein einmal rechtswirksam begründeter Anmeldetag unveränderbar, er kann weder auf Antrag des Anmelders noch durch das [X.] von Amts wegen auf einen anderen Tag festgesetzt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nur in § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 3 [X.] für die Nachreichung von fehlenden Zeichnungen oder Teilen der Beschreibung vor. Nur in diesem Fall kann ein bereits begründeter Anmeldetag verschoben werden, und zwar auf den Tag des Eingangs der Zeichnungen oder Beschreibungsteile beim [X.].

1.2 Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des [X.] vom 20. Juli 2016 auf den 25. Juli 2016, den [X.] der Anmeldeunterlagen, hier gegeben sind:

1.2.1 Aus den am 20. Juli 2016 per Fax eingereichten Anmeldeunterlagen war objektiv erkennbar, dass die Beschreibungsseite 8 fehlt (§ 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.]).

Das Fehlen von Teilen der Beschreibung lässt sich aufgrund verschiedener Indizien feststellen, so etwa, wenn bei fortlaufender Seitenzählung oder Zählung von [X.] offensichtlich bestimmte Seiten oder Teile des Beschreibungstextes fehlen oder wenn in der Beschreibung auf Ausführungsbeispiele verwiesen wird, die nicht eingereicht sind (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., § 35 Rn. 54; [X.], [X.], 11. Aufl., § 35 Rn. 36).

So liegt der Fall hier, da die am 20. Juli 2016 eingereichte Beschreibung mit der Seitenzahl 7 beginnt und dann von Seite 9 bis 13 fortläuft, mithin die Seite 8 offensichtlich fehlt. Auf die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ebenfalls fehlende [X.] 4 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

1.2.2 Die Anmelderin hat von sich aus am 25. Juli 2016 die fehlenden Beschreibungsteile nachgereicht. Für diesen Fall fehlt zwar eine explizite gesetzliche Regelung. Da sich das Fehlen der Beschreibungsseite 8 aber bereits aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ergab (siehe oben), hat das [X.] verfahrensrechtlich korrekt mit Schreiben vom 7. November 2016 eine „nachträgliche“ Aufforderung nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] an die Anmelderin versandt, um dieser die Wahlmöglichkeit zu eröffnen, den ursprünglichen Anmeldetag ohne Einbeziehung der von sich aus nachgereichten Beschreibungsseite zu behalten oder aber den Anmeldetag unter Einbeziehung der nachgereichten Unterlagen zu verschieben (vgl. [X.], a.a.[X.], § 35 Rn. 57). Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass das vorgenannte, per einfachem Brief versandte Schreiben des [X.] der Anmelderin spätestens am 12. Dezember 2016 – dem Datum ihres Antwortschreibens – zugegangen ist.

1.2.3 Da die Anmelderin eine Erklärung mit dem Inhalt, dass die nachgereichte Beschreibungsseite unberücksichtigt bleiben soll (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.]), nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach dem Zugang der entsprechenden Aufforderung des [X.] vom 7. November 2016 abgegeben hat, wurde gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 3 [X.] der Tag des Eingangs der fehlenden Beschreibungsseite beim [X.], also der 25. Juli 2016, kraft Gesetzes zum Anmeldetag.

Im Übrigen hat die Anmelderin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 sinngemäß erklärt, dass sie mit der Verschiebung des [X.] auf den 25. Juli 2016 einverstanden ist. Das [X.] hat der Anmelderin die Verschiebung des [X.] auf dieses Datum dann auch im Prüfungsbescheid vom 10. Mai 2017 und nochmals mit Schreiben vom 30. Juni 2017 – mit deklaratorischer Wirkung – bestätigt.

1.2.4 Auf die Frage, ob der Inhalt der nachgereichten Beschreibungsseite anderen Teilen der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen oder ob dieser für das Verständnis oder die Nacharbeitbarkeit der Erfindung von Bedeutung war, kommt es im Rahmen des § 35 Abs. 2, Abs. 3 [X.] entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht an. Dies würde auch dem offensichtlichen Zweck der Regelung – nämlich klare Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise mögliche Verschiebung des [X.] sowie Rechtssicherheit zu schaffen – zuwiderlaufen.

1.3 Gesetzlich ist auch nicht vorgesehen, dass die Anmelderin nachgereichte Teile der Beschreibung nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] wieder zurücknehmen bzw. die Erklärung, dass die Bezugnahme auf die fehlenden Teile als nicht erfolgt gelten soll, nachträglich noch rechtswirksam abgeben kann mit dem Ziel, dass es doch beim ursprünglichen Anmeldetag verbleibt. Die entsprechende Erklärung der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2021, also lange nach Fristablauf, konnte daher keine rechtliche Wirkung entfalten.

1.4 Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.] ist zwar grundsätzlich, ggf. auch von Amts wegen, möglich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 [X.], scheitert vorliegend jedoch – abgesehen von der [X.] – bereits an der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 [X.], die zweifellos abgelaufen ist. Anhaltspunkte für die Annahme einer Ausnahme von dieser Jahresausschlussfrist, für die ein strenger Maßstab anzulegen ist, sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere ist die Überschreitung der Frist nicht auf Umstände zurückzuführen, die ausschließlich oder überwiegend der Verantwortung des [X.] oder B[X.] zuzurechnen sind (vgl. [X.], a.a.[X.], § 123 Rn. 31 m. w. N.).

1.5 Da der Anmeldetag aus o.g. Gründen somit wirksam auf den 25. Juli 2016 verschoben wurde, gilt die eigene Veröffentlichung [X.] der Anmelderin als Stand der Technik im Sinne der §§ 3 und 4 [X.], der bei der Prüfung, ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist, zu berücksichtigen ist.

2. Die Anmeldung betrifft die Regelung von Netzfrequenz sowie Netzspannung in einem elektrische Energieübertragungs- und Verteilnetz. Im gesamten europäischen Verbundnetz sind die elektrischen Generatoren so eingerichtet, dass sie aufgrund der kinetischen Energie ihrer rotierenden Schwungmassen einen momentanen Bilanzausgleich ermöglichen, der aufgrund der frequenzstarren Netzkopplung mit einem Abfall bzw. einem Anstieg der Netzfrequenz einhergeht. Dies dient als Trigger für weitergehende Regelungseingriffe, wie die Veränderung der Kraftwerksleistung als PRL (Primärregelreserve) innerhalb von 30 Sekunden und die Aktivierung zusätzlicher Kraftwerke als [X.] (Sekundärregelreserve) bzw. [X.] ([X.]) innerhalb von 5 bzw. 15 Minuten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Frequenz stabil bleibt (vgl. die in der Beschreibung zitierte „consentec“-Studie vom 27. Februar 2014, Seiten 8 bis 14). Auch die Netzspannung wird auf den in der jeweiligen Spannungsebene vorgegebenen Sollwert geregelt.

Im Zuge der zunehmenden Bereitstellung elektrischer Energie aus regenerativen Quellen besteht das Problem, dass die Erzeugung durch Windkraft- sowie Photovoltaikanlagen stark von den jeweiligen, gelegentlich auch kurzfristig wechselnden, Witterungsbedingungen abhängig ist. Außerdem haben Photovoltaikanlagen anders als [X.] keine rotierenden Massen, die aufgrund ihre Trägheit die Primärreglung von Frequenz und Spannung gewährleisten.

Laut Beschreibungseinleitung werden Batteriespeicher und [X.] bereits seit dem [X.] zur Steigerung des Eigenverbrauchs elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen eingesetzt.

Auf dem [X.] Markt hätten sich erweiterte ununterbrochene Stromversorgungssysteme (USV) als Batteriespeicher bei Privaten und Unternehmen etabliert. Zudem würden Batteriespeicherkraftwerke im MW-Bereich vereinzelt von [X.] zur Bereitstellung von Primärregelleistung eingesetzt. Außerdem würden [X.] von Energieversorgern eingesetzt, um Stromspitzen aus „erneuerbaren Energie Kraftwerken“ zwischenzuspeichern und bei Bedarf wieder einzuspeisen (Beschreibung vom 25. Juni 2016, Seite 8, drittletzter Absatz bis Seite 9 erster Absatz).

Diese bekannten Batteriespeicher und [X.] seien nicht wirtschaftlich zu betreiben. Allein die Spitzenerzeugung der erneuerbaren Energien aufzufangen und bei Bedarf wieder einzuspeisen oder Primärregelleistung bereit zu stellen, ergebe keine Auslastung der Batteriespeichereinrichtungen. Aus diesem Grund würden große Batteriespeicher selten im [X.] zur Primärregelleistung eingesetzt. Die Bereitstellung der Primärregelleistung werde zwar vergütet, ein wirtschaftliches Ergebnis werde wegen der kurzen Betriebszeiten aber nicht erzielt (Seite 9, zweiter Absatz).

Dem Patentanspruch 1 liegt somit laut Beschreibung das Problem zu Grunde, dass die aktuellen [X.] nicht automatisiert und mit nur wenigen Funktionen, der Frequenzhaltung, unwirtschaftlich seien (Seite 10, dritter Absatz).

3. Bei seiner Entscheidung geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem anzunehmenden Fachmann um einen Diplom-Ingenieur oder Master der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Regelungstechnik handelt, der Studien erarbeitet, die die Einbindung elektrochemischer Energiespeicher (Sekundärbatterien, Akkumulatoren) in die Regelung von [X.], insbesondere des Europäischen Verbundsystems, zum Inhalt haben.

4. Der Gegenstand des unverändert geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 ist, wie bereits die Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 23. Mai 2019 ausführlich dargelegt und begründet hat, aufgrund der Veröffentlichung [X.] nicht patentfähig.

Zu den Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss verwiesen, dessen Begründung sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht.

Deshalb sind der Hauptantrag sowie der Hilfsantrag 1 nicht gewährbar.

5. Der Gegenstand des (gleichlautenden) Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 beruht gegenüber dem Inhalt der Veröffentlichung [X.] zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 [X.]).

5.1 Der Fachmann entnimmt der Veröffentlichung [X.] (Zitate und Erläuterungen in kursiver, eingerückter Schrift, die angegebenen Fundstellen beziehen sich auf eine fortlaufende Seitenzählung im Ausdruck der [X.]) folgende, im Patentanspruch 1 gemäß den [X.] 2 und 3 genannte Einzelheiten:

Ein zwischen einem Stromverteilnetz und einer [X.] angeordnetes

(Seite 51, Abschnitt Elektrische Anschlüsse, für die [X.] sind Stromnetz sowie Last genannt. Gemäß Blockschaltbild auf Seite 46 sind die Um- und Wechselrichter zwischen [X.] und [X.] angeordnet.)

mobiles, voll automatisiertes [X.]

(Seite 45, Abschnitt Netzbetrieb, Inselbetrieb, [X.], Absatz 2: „[X.] verfügt über drei unterschiedliche Betriebsarten. Die geeignete Kontrollstrategie wird entweder über das Energie Management System (E[X.]) oder durch den Anwender gewählt.“,

Seite 52, Abschnitt Energie Management System (E[X.]), Absatz 1: „Das [X.] Kraftwerk beinhaltet ein Energiemanagementsystem (E[X.]), und den Kraftwerksbetrieb entsprechend der generellen Steuerungsfunktion optimiert.“)

in skalierbarer

(Seite 15, vorletzter Absatz: „[X.], 35, 70, 125, 250 kVA“,

Seite 44, letzter Satz: „Kundenspezifische Kombinationen vorgefertigter [X.]- Module für alle Leistungsklassen“),

schlüsselfertiger Ausführung

(Seite 36, Abschnitt Modulare Erweiterung: „Alle Einheiten zur Erweiterung werden als Teil der [X.] geliefert und beinhalten [X.] Display und [X.] sowie integrierten Feuerschutz.“

Seite 36, Satz 2: „Das Batteriesystem besteht aus anwendungsspezifischen modularen Einheiten, die in Blöcken erweitert werden können.“

Seite 44, Absatz 1: „Das Hybrid [X.] ([X.] Kraftwerk) ist eine , modulare und kompakte Lösung“.)

in isolierten [X.],

(Seite 15, vorletzter Absatz: „[X.], conversation and battery subdivisions, [X.] in [X.]‘ – 40‘.“ Bei der Nennung von Containern geht der Fachmann mangels davon abweichender Angaben davon aus, dass es sich um einen marktüblichen Container aus Stahl handelt.)

ausgestattet mit allen Netzanschlusseinrichtungen,

(Seite 36, Abschnitt „Elektrische Anschlüsse … „[X.]: Stromnetz …“)

Netztransformator

(Seite 39, Abschnitt [X.] Schnittstellenkonten: „Die [X.]-System verfügt über Filter und Strom .“,)

Schaltschützen (Seite 36, Abschnitt [X.] Kraftwerk: „elektromechanischer Schütz“),

Filter (Seite 36, Abschnitt [X.] Kraftwerk: „AC-Filter, EMI-Filter“),

Messstation-Smartmeter

(Seite 40, Abschnitt [X.] Master Controller (MC) … Steuerung: „[X.] (MC) empfängt Messungen von System und [X.] und veranlasst intern die Kontrollstrategie.“;

Seite 55, Abschnitt Steuerung: „[X.] (MC) erhält Messungen von System und Batterie-Managementsystem ([X.]) und bestimmt die Steuerungsstrategie.“;

Seite 61, Absatz 1: „ den Wirkleistungs- Sollwert des [X.], in Abhängigkeit von der im Netzanschlusspunkt Frequenz.“) und

im Einzelnen bestehend aus anwendungsspezifischen modularen Einheiten, die in Blöcken erweitert und je nach Anforderung von Leistung und Kapazität untereinander verschaltet werden können,

(Seite 44, Abschnitt FLEXIBEL … Modular erweiterbar … Kraftwerke für vielfältige Einsatzbereiche und Konfigurationen Kundenspezifische Kombinationen vorgefertigter [X.]- Module für alle Leistungsklassen“)

bestehend aus

- einem Netzbereich

(Seite 39, Abschnitt [X.] Schnittstellenknoten, Absatz 2: „Das [X.] System ist über einen Schnittstellenknoten an das Stromnetz angeschlossen.“,

Seite 46, Blockschaltbild „[X.]“, Verbindung zum 400 V - 50 Hz – [X.])

-- mit einem Controller,

(Seite 36, Abschnitt [X.] Kraftwerk, 7. Aufzählungspunkt: “Master Controller (MC)“,

Seite 46, Blockschaltbild [X.], “Master Controller”)

-- mit einem bidirektionalen Wechselrichter,

(Seite 36, Abschnitt [X.] Kraftwerk, 1. Aufzählungspunkt: “Bidirektionale Inverter“,

Seite 46, Blockschaltbild [X.], “mittlerer“ Wechselrichter zwischen [X.] und dem mit [X.] verbundenen [X.]/[X.]-Wandler)

-- mit einem dem Stromverteilnetz mittels eines ersten Schalters oder elektromechanischen Schaltschützes zugeordneten Netztransformator,

(Seite 36, Abschnitt [X.] Kraftwerk, 9. Aufzählungspunkt: “ nschutz . [X.] und “,

Seite 39, Abschnitt [X.] Schnittstellenknoten: „Die [X.]-System verfügt über Filter und Strom . Der Transformator stellt die Trennung zwischen [X.] und [X.] her, , erzeugt den Sternpunkt und kompensiert ungleichmäßige Lasten während des Inselbetriebs.

Das [X.] System ist über einen Schnittstellenknoten an das Stromnetz angeschlossen.“)

-- mit einem ersten, zwischen dem Wechselrichter und dem Netztransformator angeordneten Filter und

(Seite 39, Abschnitt [X.] Schnittstellenknoten, 2. Aufzählungspunkt: „Filter: verringert Spannungs- und Stromoberschwingungen in Richtung Stromnetz“)

-- mit einem zweiten, mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden und der [X.] zugeordneten Filter,

(Seite 36, Abschnitt [X.] Kraftwerk, 2. Aufzählungspunkt: „EMI- [X.]- und “ in Verbindung mit
Seite 36, Abschnitt Elektrische Anschlüsse (Beispiel [X.]) 2. Aufzählungspunkt: „[X.]: Stromnetz oder [X.], Windkraft/[X.], “)

sowie

- einen vom Netzbereich separaten Batteriebereich

(Seite 36, Abschnitt [X.] Kraftwerk, 4. Aufzählungspunkt: „Batteriecontainer“)

-- mit einem mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden Batteriesystem und

(Seite 46, Blockschaltbild [X.], “Battery”)

-- mit einem Batteriemanagementsystem, das sowohl mit dem Batteriesystem als auch mit dem Controller jeweils bidirektional in Verbindung steht,

(Seite 36, Abschnitt [X.] Kraftwerk, 5. Aufzählungspunkt: „ und Sensoren“

Seiten 37/38, Abschnitt [X.] Architektur 1. Aufzählungspunkt: „Batterie-Energiespeichersystem“, 6. Aufzählungspunkt: „Master Controller, definiert die [X.] Steuerungs-Strategien, kommuniziert mit externen Kontrollsystemen“

Seite 66, Abschnitt System 1. Aufzählungspunkt: „LiFePO4 “, 2. Aufzählungspunkt: „Batterie Management System ([X.])“, 10. Aufzählungspunkt: „Schnittstellen je nach Anwendung ([X.], [X.], [X.]/RS485, [X.])CAN bus“)

wobei zwischen dem zweiten Filter und der [X.] ein [X.] angeordnet ist,

(Seite 51, Abschnitt [X.] ([X.]-[X.] und [X.]-AC), 1. Aufzählungspunkt: „AC (zur Verringerung des Oberschwingungsanteils am Inverter-Ausgang)“, 2. Aufzählungspunkt: „Niederfrequenz Ausgangs-Leistungs “, 3. Aufzählungspunkt: „EMI [X.] und [X.])

wobei zwischen dem [X.] und der [X.] ein zweiter Schalter angeordnet ist und

(Seite 51, Abschnitt [X.] ([X.]-[X.] und [X.]-AC), 6. Aufzählungspunkt: „Schutzvorrichtungen (Überspannung, Überstrom und Übertemperatur“. Dabei liest der Fachmann mit, dass ein Schalter vorhanden ist, der selbsttätig geöffnet wird, wenn einer der genannten gefährlichen Betriebszustände eintritt.)

wobei die [X.] zum [X.]management, insbesondere zur Vermeidung von Spitzen-[X.]en, mit dem Controller in Verbindung steht.

(Seiten 18, 19, Abschnitt [X.]-[X.] power plant systems with [X.] power input“, 14. Aufzählungspunkt: „Master Control system ([X.]), [X.] (E[X.])“,

Seite 50, Abschnitt Netzdienstleistungen, 6. Aufzählungspunkt: „[X.] und [X.]“,

Seite 52, Abschnitt Energie Management System (E[X.]), 3. Absatz: „Im Inselbetrieb gleicht das Energiemanagementsystem (E[X.]) kontinuierlich die [X.] mit der Lastnachfrage ab und steuert den [X.].“

5.2 Die Veröffentlichung [X.] umfasst zwar nicht das Blockschaltbild gemäß Figur 1 der Anmeldung, so dass nicht unzweideutig feststellbar ist, dass auch gemäß [X.] die beiden Filter zwischen dem Wechselrichter einerseits und dem Netz- bzw. dem [X.] andererseits angeordnet sein sollen.

Abgesehen davon, dass es sich hierbei allenfalls um eine Auswahl aus zwei Alternativen handelt, ist es vorteilhaft, die störenden Frequenzanteile, die durch den Wechselrichter entstehen, vor den Transformatoren zu entfernen, da diese durch Strom- oder Spannungsspitzen sowie hochfrequente Signale unnötig belastet würden. Daher liegt es für den Fachmann ohne weiteres nahe, die Filter, wie im Patentanspruch 1 nach den [X.] 2 und 3 angegeben, zwischen Wechselrichter und Netz- bzw. [X.] anzuordnen.

5.3 Somit verbleibt als einziger Unterschied der Merkmalskombination gemäß Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 gegenüber dem Inhalt der Veröffentlichung [X.], dass das [X.] in – ohnehin lediglich alternativ zu isolierten [X.] genannten – [X.] angeordnet sein soll.

Da jedoch die Verwendung von Containern aus Leichtbeton an Stelle von [X.] nicht zur Folge hat, dass die darin untergebrachten elektrotechnischen Komponenten andere sein oder zumindest anders angeordnet werden müssten, handelt es sich bei der Wahl von Leichtbeton um eine Alternative, die keine technische Wirkung hat und daher ins Belieben des Fachmanns gestellt ist.

6. Der Gegenstand des (gleichlautenden) Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 beruht gegenüber dem Inhalt der Veröffentlichung [X.] zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 [X.]).

Der Patentanspruch 1 gemäß den [X.] 4 und 5 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß den [X.] 2 und 3 lediglich durch die bereits im ursprünglichen Patentanspruch 1 (Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1) aufgezählten Funktionen ergänzt worden.

Da, wie vorstehend ausgeführt, diese – sowohl strukturellen als auch funktionellen – Merkmale bereits aus der Veröffentlichung [X.] bekannt oder zumindest nahegelegt sind, können auch sie eine Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß den [X.] 4 und 5 nicht begründen.

7. Da mangels Patentfähigkeit sämtliche von der Anmelderin zuletzt gestellten Anträge nicht gewährbar sind, kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann die in dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 genannten Merkmale und Merkmalskombinationen allesamt den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnommen hat.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 38/19

04.10.2021

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 35 Abs 2 S 1 PatG, § 35 Abs 3 PatG, § 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.10.2021, Az. 19 W (pat) 38/19 (REWIS RS 2021, 2170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2170

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