Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2001, Az. 5 StR 552/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 239

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Dezember 2001in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 28. Juni 2001nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit das [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgelehnt hat. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes [X.] mit vorsätzlicher Körperverletzung und Waffendelikten unter Ein-beziehung anderweit verhängter 21 Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit derSachrüge geführte Revision des Angeklagten hat [X.] entsprechend dem [X.] [X.] in dem aus der Beschlußformel ersichtli-chen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.Die Ablehnung der vom Verteidiger beantragten [X.] § 64 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zur [X.] 3 -dung hat das [X.] lediglich darauf abgestellt, es fehle bereits an [X.] nach § 64 Abs. 1 StGB erforderlichen erwiesenen oder nicht auszu-schlieûenden Schuldunfigkeit oder erheblich eingeschrkten Schuldf-higkeit des Angeklagten. Damit hat das [X.] nicht hinreichend be-dacht, [X.] ± im Gegensatz zur Maûregel nach § 63 StGB ± bei dem dro-igen Angeklagten, der auch hier gehandelt hat, um sich Geld [X.] zu beschaffen, die Annahme eines Hanges im Sinn des § 64 StGBohne die Voraussetzungen des § 21 StGB möglich gewesen wre (vgl.[X.]R StGB § 64 Ablehnung 6; § 64 Abs. 1 Hang 2; [X.] NStZ-RR 2001,12).Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht dieser Maûregel(vgl. [X.] 91, 1 ff.) kann der Senat nicht von vornherein [X.].Die Sache bedarf insoweit neuer tatrichterlicher Prfung. [X.] nur [X.] Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der [X.] nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; [X.]St 37, 5). Der [X.] hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auchnicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.]St 38, 362).Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegen-den Fehler nicht. Der Strafausspruch und der Aussprucr die Ge-samtfreiheitsstrafe werden von der Teilaufhebung nicht berrt. Angesichts- 4 -der Strafzumessungserws [X.] kann der Senat [X.], [X.] eine Anordnung der Unterbringung zu noch milderen Strafengefrt tte.[X.] Hr GerhardtBrause Schaal

Meta

5 StR 552/01

11.12.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2001, Az. 5 StR 552/01 (REWIS RS 2001, 239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 239

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