Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2002, Az. 4 StR 179/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2299

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[X.] StR 179/02vom16. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 6. November 2001 imRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die [X.] formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrü-ge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt in erster Linie, daß dieAblehnung der [X.] nach § 64 StGB durch das [X.] derrechtlichen Überprüfung nicht [X.] 3 -Nach den Feststellungen der sachverstig beratenen [X.]betreibt der deutlich [X.] Angeklagte im Rahmen seiner dissozialenPerslichkeit aus Langeweile bereits langjrig einen exzessiven [X.]. Im Tatzeitpunkt betrug seine Blutalkoholkonzentration 1,92 ›. [X.] war er bei Begehung erheblicher Straftaten, u.a. bei Begehung [X.], mit lich hohen oder ren Blutalkoholkonzentrationen [X.]. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer erheblich vermindertenSteuerungsfigkeit im Sinne des § 21 StGB hat die [X.] vorliegendnicht festzustellen vermocht ([X.] ff.).Zur Begrr Ablehnung einer Maûregelanordnung nach § 64StGB frt das [X.] lediglich aus, die Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt komme, ebenso wie die Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht [X.]. Angesichts der getroffenen Feststellungen ist das Revisionsgerichtanhand dieser formelhaften Begricht in der Lage nachzuprfen, obdie [X.] zu Recht von einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64StGB abgesehen hat. Dies versteht sich hier nicht von selbst.Die [X.] bereits besorgen, [X.] die [X.] davon aus-gegangen ist, die Annahme eines Hanges oder eines Rausches im Sinne des§ 64 StGB setze eine erhebliche Verminderung des Hemmungsverms [X.] des § 21 StGB voraus. Dies ist indes nicht der Fall. Denn anders als bei§ 63 StGB kommt es fr die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nichtdarauf an, [X.] zumindest verminderte Schuldfigkeit des Tters gemû § 21StGB feststeht (vgl. [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; [X.] NStZ-RR 2001, 12).Ebensowenig ist fr die Feststellung eines Hanges erforderlich, [X.] eine chro-- 4 -nische, auf krperlicher Sucht beruhende Aigkeit vorliegt. Es tvielmehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehendeoder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zusich zu nehmen. Diese Neigung [X.] noch nicht den Grad einer physischenAigkeit erreicht haben (vgl. [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Hang 5). Nach [X.] liegt beim Angeklagten ein Hang in diesem Sinne auf der Hand.Ebenso liegt es nahe, [X.] zwischen dem Hang des Angeklagten zum [X.] und seiner Tat der erforderliche symptomatische Zusammenhangbestanden hat. Ein solcher ist mlich auch dann zu bejahen, wenn der Hangzum Alkoholmiûbrauch neben anderen Umstmit dazu beigetragen hat,[X.] der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und diesbei unverrtem Suchtverhalten auch [X.] zu besorgen ist. [X.] kann daher grundstzlich nicht allein deshalb verneint werden,weil [X.] dem Alkoholmiûbrauch noch weitere Perslichkeitsml, beimAngeklagten dessen dissoziale Perslichkeitsstruktur, eine Disposition fr dieBegehung von Straftaten begr(vgl. [X.]R StGB § 64 Zusammenhang,symptomatischer 1, [X.] diesen [X.] es einer ren Errterung der Ableh-nung der Anordnung der Maûregel bedurft. [X.] eine konkrete Erfolgsaussichtdieser Maûregel (vgl. [X.] 91, 1 ff.) nicht besteht, ist den Urteilsgrnicht zu entnehmen.Der [X.] tigt hier zur Aufhebung des gesamten Straf-ausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, [X.] das [X.] imFalle der Anordnung der Maûregel auf eine mildere Strafe erkannt tte. [X.] Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, das Vorliegen der Vorausset-- 5 -zungen des § 21 StGB erneut zu prfen, insbesondere unter dem Gesichts-punkt, ob die Minderbegabung, die dissoziale Perslichkeitsstruktur und dieAlkoholisierung des Angeklagten in ihrem Zusammenwirken zu einer Beein-trchtigung der Schuldfigkeit des Angeklagten gefrt haben (vgl. [X.]RStGB § 21 Ursachen, mehrere 5). Sofern der neue Tatrichter zur positivenFeststellung eines dauerhaften Zustandes im Sinne des § 21 StGB gelangt,[X.] auch die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus zu errtern sein.[X.] nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die [X.] nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; [X.]St 37, 5). [X.] hat die Nichtanwendung der §§ 63, 64 StGB durch das [X.] auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.]St38, 362).Maatz Athing [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 179/02

16.07.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2002, Az. 4 StR 179/02 (REWIS RS 2002, 2299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2299

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