Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. 2 ARs 4/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15452

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[X.]:[X.]:BGH:2018:180118B2ARS4.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 4/18
2 AR 6/18

vom
18. Januar
2018
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen

Vertreten durch: Rechtsanwalt

wegen Trunkenheit im Verkehr

Az.: 4 NZS 14 [X.] 393/14 Amtsgericht [X.]

10 Qs 54/17 Landgericht [X.]

1109 Js 24216/13 Staatsanwaltschaft [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18.
Januar 2018 beschlossen:

Der Antrag des [X.], die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständi-gen [X.] zu übertragen, wird zurückge-wiesen.

Gründe:
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach §
12 StPO liegen nicht vor. Der [X.] hat insoweit zutreffend ausgeführt:
"Der Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Übertragung der Sache an das [X.] nicht zweckmäßig erscheint. Das Verfahren ist bereits seit mehr als drei Jahren beim Amtsge-richt [X.] anhängig. Eine Übertragung auf das [X.] würde wegen der erforderlichen neuen Einarbei-tung des dort zuständigen Richters zu einer weiteren Verfahrens-verzögerung führen. Eine solche Verzögerung wäre zwar hinzu-nehmen, wenn andere erhebliche Gründe für eine Übertragung sprechen. Entsprechendes lässt sich den Verfahrensakten aber nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz wegen (dauerhafter) Reiseunfähigkeit der Beschuldigten gerechtfertigt wäre. Das letzte, von dem Verteidiger der Beschuldigten vorgelegte ärztliche Attest datiert vom 2.
Dezember 2016 und weist lediglich aus, dass die Be-schuldigte
zum damaligen Zeitpunkt ("aktuell") nicht in der Lage war, eine Reise zum Gerichtsort [X.] selbständig zu organisie-ren und zu unternehmen. Dass eine andauernde Reiseunfähigkeit besteht, ergibt sich daraus nicht."
1
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3
-
Dem tritt der Senat bei.

[X.]

Eschelbach Bartel

Grube Schmidt
2

Meta

2 ARs 4/18

18.01.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. 2 ARs 4/18 (REWIS RS 2018, 15452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15452

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