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PDF anzeigen[X.] vom 7. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. November 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestütz-te Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Das [X.] hat, wie der [X.] in seiner Antrags-schrift zutreffend darlegt, bei der Strafzumessung übersehen, dass auf die [X.] und 2003 begangenen Taten § 176 a StGB aF anzuwenden gewe-sen wäre (§ 2 Abs. 3 StGB). Der Strafrahmen des von der [X.] jeweils 2 - 3 - angenommenen minder schweren Falles beträgt deshalb nicht ein bis zehn Jahre (§ 176 a Abs. 4 StGB), sondern drei Monate bis fünf Jahre (§ 176 a Abs. 3 StGB aF). Ein Beruhen der Einzelstrafen von einem Jahr und neun [X.] sowie von einem Jahr und vier Monaten auf diesem Fehler ist nicht aus-zuschließen. Der Senat hält - entgegen der Ansicht des [X.] - die Strafen auch nicht für angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Dies gilt angesichts des Alters des Angeklagten, seiner bisherigen Unbestraft-heit, seiner geständigen Einlassung, der das [X.] des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF gerade noch erreichenden Tatintensität und der seit den Taten vergangenen [X.] für beide Einzelstrafen. Hinzu kommt, dass das Land-gericht die [X.] ohne weitere Begründung erheblich geschärft hat. 3 Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. 4 [X.]von [X.]
Meta
07.04.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2010, Az. 3 StR 80/10 (REWIS RS 2010, 7818)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7818
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