Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2010, Az. 3 StR 80/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7818

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 7. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. November 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestütz-te Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Das [X.] hat, wie der [X.] in seiner Antrags-schrift zutreffend darlegt, bei der Strafzumessung übersehen, dass auf die [X.] und 2003 begangenen Taten § 176 a StGB aF anzuwenden gewe-sen wäre (§ 2 Abs. 3 StGB). Der Strafrahmen des von der [X.] jeweils 2 - 3 - angenommenen minder schweren Falles beträgt deshalb nicht ein bis zehn Jahre (§ 176 a Abs. 4 StGB), sondern drei Monate bis fünf Jahre (§ 176 a Abs. 3 StGB aF). Ein Beruhen der Einzelstrafen von einem Jahr und neun [X.] sowie von einem Jahr und vier Monaten auf diesem Fehler ist nicht aus-zuschließen. Der Senat hält - entgegen der Ansicht des [X.] - die Strafen auch nicht für angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Dies gilt angesichts des Alters des Angeklagten, seiner bisherigen Unbestraft-heit, seiner geständigen Einlassung, der das [X.] des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF gerade noch erreichenden Tatintensität und der seit den Taten vergangenen [X.] für beide Einzelstrafen. Hinzu kommt, dass das Land-gericht die [X.] ohne weitere Begründung erheblich geschärft hat. 3 Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. 4 [X.]von [X.]

Meta

3 StR 80/10

07.04.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2010, Az. 3 StR 80/10 (REWIS RS 2010, 7818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7818

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.