Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2008, Az. XI ZR 518/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2816

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 518/07 vom 15. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juli 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz-liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sachvortrag der Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. [X.], 1, 22 [X.]. 50 ff.), nicht aus. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen zur fehlenden Erzielbarkeit der prospektier-ten Miete (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 47). Auch das im Berufungsurteil nicht besonders angesprochene Vorbringen der Beklagten über die Angaben und Be-rechnungen des Vermittlers zur Anlage von [X.] lässt eine evidente arglistige [X.] der Beklagten nicht erkennen, so dass eine et-waige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht [X.] ist. Von einer weiteren [X.] wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-gesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 102.816 •.
[X.] Joeres [X.] Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2006 - 6 O 129/05 - [X.], Entscheidung vom 11.10.2007 - 1 U 133/06 -

Meta

XI ZR 518/07

15.07.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2008, Az. XI ZR 518/07 (REWIS RS 2008, 2816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2816

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