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PDF anzeigen [X.] vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. November 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten [X.] mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 26. März 2007 ausgeführt: 1 "Die Revision deckt mit der Sachrüge zum Schuldspruch hinsichtlich der Fälle Ziffer II.1 und 2 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das [X.] hat insoweit zu Recht den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen. Das Tatbestandsmerkmal des Mit-Sich-Führens nach dieser Vorschrift ist schon dann erfüllt, wenn die 2 - 3 - Schusswaffe sich in Griffweite befindet oder der Täter sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mit-Sich-Führen 1, 5; [X.]/[X.] StGB 54. Auflage § 244 Rdn. 12 m.w.N. aus der [X.].). Nach den Feststellungen verkaufte der Ange-klagte in den [X.] aus seiner Wohnung heraus an Kunden [X.], das diese vorher bestellt hatten. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln war damit bereits durch die Bestellung erfüllt, wurde mit dem Betreten der Wohnung durch die Kunden und damit auch der [X.], in welcher sich die Schusswaffen befanden, fortgeführt und erst mit dem Verlassen der Wohnung nach Erhalt der Ware beendet. Mithin war mit dem Einlassen in die Wohnung nach Sachlage ein gemeinsamer Aufenthalt des Angeklagten und des Kunden in der Diele in weiterer Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des [X.] erforderlich. Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall Ziffer II.3 haben. Nach den Feststellungen wurde das aus den [X.] eingeführte Rauschgift nicht in die Wohnung des Angeklagten, in welcher sich die Schusswaffen befanden, verbracht, sondern bereits zuvor von der Polizei in dem für den Transport benutzten Kraftfahrzeug beschlagnahmt. Dass der Angeklagte oder einer seiner Tatbeteiligten bei der [X.] Schusswaffen bei sich geführt haben, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte hat sich danach im Fall Ziffer II.3 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar gemacht, weshalb der Schuldspruch entsprechend abzuändern ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige An-geklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 3 - 4 - [X.] hat Bestand. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das [X.] strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur eine, sondern zwei Schusswaffen griffbereit zur Verfügung hatte, weil hierdurch die potentielle Gefährlichkeit erhöht war und beide Waffen auch gleichzeitig hätten verwendet werden können. 4 Trotz der Schuldspruchänderung im [X.] hat die hierfür verhängte [X.] von drei Jahren und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand, weil sie angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ist. Die [X.] hat auch in diesem Fall von der Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Der Angeklagte hat tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht. Trotz der polizeilichen Sicherstellung ist die im Vergleich zu den [X.] deutlich gesteigerte Menge des eingeführten Rauschgifts sowie die insgesamt professionelle Tatbegehung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dass der Angeklagte in diesem Fall lediglich beabsichtigte, das Rauschgift teil-weise wiederum aus der Wohnung, in welcher sich die Waffen befanden, [X.] zu verkaufen, hat das [X.] ausdrücklich strafmildernd zu seinen Gunsten berücksichtigt." 5 Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend wird bemerkt, dass es ent-gegen der Auffassung des [X.]s für die Erfüllung des [X.] "Mitsichführen einer Schusswaffe" beim Handeltreiben nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausreicht, dass der Angeklagte die eingeführten
6 - 5 - Betäubungsmittel später in seiner Wohnung unter Mitsichführen einer Schuss-waffe "seinem Tatplan entsprechend" verkaufen wollte. Für die Annahme eines vollendeten [X.] ist es erforderlich, dass sowohl der Grundtatbestand wie auch das [X.] vollendet sind. [X.] Winkler
Pfister
von Lienen [X.]
Meta
18.04.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 3 StR 127/07 (REWIS RS 2007, 4240)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4240
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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