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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:141117B5STR481.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 481/17
vom
14. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 5. Oktober 2017 bemerkt der Senat:
1. Die Schwurgerichtskammer hat die
Möglichkeit eines Schuhwechsels mit anschließender Rückkehr des Angeklagten zum Tatort ausdrücklich nicht zu-grunde gelegt ([X.] 53).
2. Das [X.] hat im Rahmen des § 64 StGB geprüft, ob eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht ([X.] 67).
Trotz der in den Urteilsgründen wiedergegebenen missverständlichen Ausführungen des Sachverständigen,
S.
68), besorgt der Senat im Blick darauf nicht, dass das [X.] einen un-zutreffenden rechtlichen Maßstab angewendet haben könnte.
Sander
Dölp
König
Berger
Mosbacher
Meta
14.11.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 5 StR 481/17 (REWIS RS 2017, 2397)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2397
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