Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2000, Az. V ZR 206/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2992

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 206/99Verkündet am:25. Februar 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die[X.] [X.], Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 16. März 1999wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Von Rechts [X.]:Im [X.] 1995 lagerte die Beklagte Erdaushub auf einem der Klägeringehörenden Ackergrundstück ohne deren Einverständnis ab, indem sie [X.] den Mutterboden entfernte, ihn seitlich lagerte, anschließend mit [X.] eine bereits vorhanden gewesene natürliche Mulde auffüllte undsodann darüber den Mutterboden wieder aufbrachte. Ein Schaden ist der Klä-gerin dadurch nicht entstanden. Sie nimmt den jetzigen Zustand ihres Grund-stücks auch hin.Mit der Behauptung, die Beklagte habe mindestens 2.500 cbm entspre-chend 5.000 to Erdaushub aufgefüllt, dessen Ablagerung auf einer Deponiewenigstens 25 DM/to gekostet hätte, verlangt die Klägerin von der [X.] von 125.000 DM. Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das- 3 -[X.] hat ihr in Höhe von 50.000 DM stattgegeben. Mit der Revi-sion, die das [X.] auf Antrag der Beklagten nachträglich durchBeschluß zugelassen hat, begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung [X.]. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält einen Bereicherungsanspruch für teilweisebegründet. Die Klägerin könne den Vorteil abschöpfen, den die Beklagte [X.] Ablagerung des Erdaushubs erlangt habe. Eine Entreicherung der Klägerinsei nicht erforderlich. Allerdings "konzediert" das Berufungsgericht, "daß gegendiese Lösung Bedenken durchaus berechtigterweise erhoben werden können".Mit Beschluß vom 11. Juni 1999 hat das Berufungsgericht den Tenorseines Urteils "dahin berichtigt, daß die Revision der Beklagten zugelassenwird (§ 319 ZPO)".II.Die Revision ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten [X.] nicht; das Berufungsgericht hat die Revision auch nicht wirksamzugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO). Sein Beschluß vom 11. Juni 1999 bindet [X.] [X.] -1. Eine im Berufungsurteil übersehene Revisionszulassung kann [X.], wenn die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, durch [X.] nachgeholt werden ([X.]Z 20, 188, 191 ff; 78, 22). [X.] ist eine solche Berichtigung nur zulässig, wenn die Tatsache, daß [X.] beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausge-sprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder minde-stens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach au-ßen hervorgetreten ist; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das [X.] ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offen-bare Unrichtigkeit" im Sinne von § 319 ZPO. Das Versehen muß, weil Berichti-gungen nach dieser Vorschrift auch von [X.]n beschlossen werden können,die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, selbst für Dritte [X.] weiteres deutlich sein ([X.], 22 f; [X.], Urt. v. 12. Januar 1984,III [X.], [X.], 1351, 1352). Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319ZPO gestützter [X.] keine bindende Wirkung ([X.]Z 20,188, 192 f; 78, 22 f; [X.], Urt. v. 25. September 1958, [X.], [X.], 1917).Solche für den Außenstehenden "offenbaren" Umstände, aus denen sichdas Versehen des Berufungsgerichts zweifelsfrei ergibt, sind hier nicht [X.]) Zwar "konzediert" das Berufungsgericht in seinen Entscheidungs-gründen, daß Bedenken gegen seine Lösung erhoben werden können; aber esentscheidet die Rechtsfrage unter Heranziehung und in Übereinstimmung mitder Rechtsprechung des [X.]. Daraus läßt sich nicht entneh-- 5 -men, daß die Revisionszulassung beschlossen war, zumal danach ihre Vor-aussetzungen nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegen.b) Über Vorgänge beim Erlaß des Berufungsurteils, aus denen sich diebeschlossene Revisionszulassung ergeben könnte, ist nichts bekannt. [X.] enthält das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht die von [X.] in ihrer Revisionsschrift vorgetragene Mitteilung des Berufungsge-richts, daß es die Revision zulassen werde. Im übrigen hätten die an dem Be-rufungsurteil beteiligt gewesenen [X.] ihre Auffassung zu dieser Frage inder Urteilsberatung noch ändern können.c) Schließlich ist auch im Zusammenhang mit der Verkündung des [X.] nichts dafür ersichtlich, daß die Zulassung der Revision vorherbeschlossen war. Vielmehr spricht der Umstand, daß das Urteil sogleich [X.] an den Verhandlungstermin durch Verlesen der handschriftlich nie-dergelegten Urteilsformel verkündet wurde, gegen die Revisionszulassung.Denn es kann erwartet werden, daß anderenfalls das Fehlen des nach dem[X.] im [X.] enthaltenen Ausspruchs über die Zulas-sung noch bemerkt worden wäre.2. Im übrigen ist die Beklagte offensichtlich selbst nicht davon [X.], daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschlossenund den Ausspruch darüber nur versehentlich nicht in das Berufungsurteil [X.] hätte. Denn mit ihrem Antrag vom 7. Mai 1999 hat sie nicht etwa [X.] des Berufungsurteils, sondern die Herbeiführung einer Entschei-dung über die Zulassung der Revision beantragt. Diese Entscheidung [X.] im Wege der Urteilsberichtigung getroffen [X.] 6 -Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO alsunzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).Wenzel VogtTropf [X.] [X.]

Meta

V ZR 206/99

25.02.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2000, Az. V ZR 206/99 (REWIS RS 2000, 2992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2992

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