Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2020, Az. VIII ZR 115/19

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11729

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:170320BVIIIZR115.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 115/19
vom

17. März 2020

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.]
Bünger, Kosziol und Dr.
Schmidt sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss
der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.
Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 8.000

.

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der [X.]

544 Abs.
2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.
Die Kläger haben in der Berufungsinstanz mit den Anträgen zu 1-3 Be-seitigung behaupteter Mängel und mit dem Antrag zu 4 die Feststellung be-gehrt, dass sie bis zur Beseitigung
dieser behaupteten Mängel
zu einer Miet-minderung von 15 % der Miete berechtigt sind.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, gemäß §§
3, 9 ZPO nach dem 3 ½-1
2
3
-
3 -

fachen Jahresbetrag der Minderung zu berechnen; dasselbe gilt für die Abwei-sung der Klage auf Beseitigung von Mängeln, bei der gleichfalls auf den 3
½-fachen Jahresbetrag der wegen dieser Mängel beanspruchten Minderung ab-zustellen ist ([X.], Beschluss vom 17. Mai 2000 -
XII ZR 314/99, [X.], 3142
f.). Die von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Senats zur Bemessung der Beschwer bei Abweisung einer Klage des
Mieters auf Zustim-mung zur Haltung eines Hundes betrifft demgegenüber einen völlig anderen Streitgegenstand
und gibt für die Beschwer der Kläger im vorliegenden Fall nichts her.

-fache Jahresbetrag auf

s
nach den vorstehend genannten Grundsätzen eine Bes

(=
2 x 5.621,28

.
Der
Gebührenstreitwert beträgt
für die Anträge auf Mängelbeseitigung (Anträge zu 1-

41 Abs.
5 Satz 1 GKG) und für den
Antrag auf Feststellung der Minderung
auf 5.621,28

als dem 3
½-fachen Jahresbetrag der Minderung (vgl. Senatsbeschluss vom

4
5
-
4 -

14.
Juni 2016 -
VIII ZR 43/15, [X.], 890 Rn. 4).
Aus der Addition beider

Dr.
Milger
Dr.
Bünger
Kosziol

Dr. Schmidt
Wiegand
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2018 -
23 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.04.2019 -
1 [X.]/18 -

Meta

VIII ZR 115/19

17.03.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2020, Az. VIII ZR 115/19 (REWIS RS 2020, 11729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11729

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