Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2011, Az. 3 StR 282/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2021

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 282/11

vom
25. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober
2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Düsseldorf vom 23.
März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der [X.], das [X.] habe die Hauptverhandlung zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt (§ 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 [X.]), bemerkt
der [X.] ergänzend:
Ob sich ein Angeklagter im Sinne des § 231 Abs. 2 [X.] eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat oder bei deren Fortsetzung eigenmächtig ausgeblieben ist, hat das Revisionsgericht nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung im [X.] zu überprüfen, jedoch -
wie auch sonst die behauptete Verletzung von Vorschriften über das Verfahren -
nur auf der Grundlage eines entsprechenden [X.] ([X.], Urteil vom 6. März 1984 -
5 [X.], [X.], 326; Beschluss vom 3. April 2003 -
4 [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 54. Aufl., § 231 Rn. 25). Der Auffassung, es seien entgegen § 344 Abs. 2 [X.] von Amts wegen auch Umstände zu berücksichtigen, zu denen die Rechtfertigungsschrift schweigt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. August 1984 -
3 Ss 242/84, [X.] 1985, 50), schließt sich der [X.] nicht an.
Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 -
nach Ablauf der [X.] -
nachgereichten Urkunden darf der [X.] somit bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen.
Offen bleiben kann danach, ob der genannten Rechtsprechung des [X.] weiter zu folgen oder eine Bindung des Revisionsgerichts an rechtsfehlerfreie tatrichterliche Feststellungen zur Eigenmächtigkeit anzunehmen ist (hierzu [X.], [X.], 26. Aufl., § 231 Rn. 44
mwN).
Becker [X.]Schäfer

Mayer Menges

Meta

3 StR 282/11

25.10.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2011, Az. 3 StR 282/11 (REWIS RS 2011, 2021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2021

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3 StR 282/11

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