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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 22/14
vom
11. September 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz der Gerichtskos-ten in der Kostenrechnung vom 1. Juli 2014 wird [X.].
Gründe:
Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 hat der [X.] des [X.] gegen die im Verfahren 22 [X.] 46/13 [X.] ergangenen Be-schlüsse des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M.
vom 7. Oktober 2013, 16. Dezember 2013 und 12. März 2014 kostenpflichtig verworfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 1. Juli 2014 hat der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2014 Erinnerung nach § 66 GKG eingelegt. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgehol-fen.
Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der [X.] zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 21. August 2014 -
III ZB 12/14, BeckRS 2014, 17218 Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom 20. September 2007 -
IX ZB 35/07, juris Rn. 1 und vom 4. Mai 2011 -
IV ZR 247/10, juris Rn. 2).
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Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz
ist richtig. Nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist bei [X.] einer nicht besonders aufgeführten Rechtsbeschwerde eine Festge-Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich. Über die Rechtmäßigkeit der in dem Verfahren [X.] gesondert angefochtenen Kostenrechnungen vom 1. Juli 2014 und 7.
August 2014 hat der [X.] nicht zu befinden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2013 -
22 [X.] 46/13 [X.] -
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Meta
11.09.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2014, Az. III ZB 22/14 (REWIS RS 2014, 3015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3015
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