Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2014, Az. III ZB 22/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3015

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 22/14
vom

11. September 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz der Gerichtskos-ten in der Kostenrechnung vom 1. Juli 2014 wird [X.].

Gründe:

Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 hat der [X.] des [X.] gegen die im Verfahren 22 [X.] 46/13 [X.] ergangenen Be-schlüsse des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M.

vom 7. Oktober 2013, 16. Dezember 2013 und 12. März 2014 kostenpflichtig verworfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 1. Juli 2014 hat der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2014 Erinnerung nach § 66 GKG eingelegt. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgehol-fen.

Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der [X.] zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 21. August 2014 -
III ZB 12/14, BeckRS 2014, 17218 Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom 20. September 2007 -
IX ZB 35/07, juris Rn. 1 und vom 4. Mai 2011 -
IV ZR 247/10, juris Rn. 2).

1
2
-

3

-

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz

ist richtig. Nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist bei [X.] einer nicht besonders aufgeführten Rechtsbeschwerde eine Festge-Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich. Über die Rechtmäßigkeit der in dem Verfahren [X.] gesondert angefochtenen Kostenrechnungen vom 1. Juli 2014 und 7.
August 2014 hat der [X.] nicht zu befinden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2013 -
22 [X.] 46/13 [X.] -

3
4

Meta

III ZB 22/14

11.09.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2014, Az. III ZB 22/14 (REWIS RS 2014, 3015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3015

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ARZ 196/14 (Bundesgerichtshof)


III ZB 12/14 (Bundesgerichtshof)


III ZR 323/13 (Bundesgerichtshof)


I ZB 73/14 (Bundesgerichtshof)

Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz für ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor …


I ZB 73/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 247/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.