Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2014, Az. X ARZ 196/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3108

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 196/14
vom
8. September 2014
in der Sache

-
2
-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.
September
2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Hoffmann
und die Richterinnen Schuster und
Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Die Erinnerung des [X.] und Antragstellers gegen die Kostenan-sätze vom 1.
Juli 2014 und 7.
August 2014 wird zurückgewiesen. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die [X.] nach Nr.
1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ([X.]), für die Zurückweisung der Anhörungsrüge die Festge-bühr nach Nr.
1700 GKG-KV entstanden.
Die Selbständigkeit der vom Senat beschiedenen [X.] steht im Erinnerungsverfahren nicht zur Überprüfung und beruht im Übrigen darauf, dass der Kläger eine Mehrzahl unterschiedlicher Rechtsmittelbegehren in einer Rechtsmittelschrift verbunden hat, von denen der Senat seiner Zuständigkeit entsprechend diejenigen beschieden hat, die die Frage einer Gerichtsstandsbestimmung betrafen.
Meier-Beck
[X.]
Schuster

Hoffmann
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2014 -
22 [X.] 46/13 [X.] -

Meta

X ARZ 196/14

08.09.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2014, Az. X ARZ 196/14 (REWIS RS 2014, 3108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3108

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