Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2008, Az. II ZR 135/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5089

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 135/07 vom 10. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 10. März 2008 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die [X.] hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsurteil ist jedenfalls deshalb richtig, weil insbesondere we-gen der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten erst nachträglich bekannt gewordenen - aus dem Bericht der [X.] vom 28. April 2003 hervorgehenden - erheblichen wirtschaftlichen Schwierig-keiten der [X.] und unter Berücksichti-gung des sich aus der gesamtschuldnerischen Außenhaftung ergebenden [X.] für die Beklagte ein wichtiger Grund vorlag, die Zustim-mung zur Abgabe des Gesamtangebots - ohne die geforderte [X.] durch ihre Mitgesellschafter - zu verweigern. Darauf, dass das [X.] außerdem die Kausalität einer Pflichtverletzung der Beklag-ten für einen - der Klägerin entstandenen - Schaden ohne Rechtsfehler verneint hat, kommt es deshalb nicht mehr an. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 1.000.000,00 • Goette [X.] Strohn Caliebe Reichart

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

II ZR 135/07

10.03.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2008, Az. II ZR 135/07 (REWIS RS 2008, 5089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5089

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