Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2018, Az. XII ZB 452/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13133

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[X.]:[X.]:BGH:2018:280218BXIIZB452.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 452/17

vom

28. Februar
2018

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des §
4 [X.], die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Fortführung der [X.] vom 7.
Dezember 2016

XII
ZB
346/15

FamRZ 2017, 479 und vom 10.
April 2013

XII
ZB
349/12

FamRZ 2013, 1029).
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 -
XII ZB 452/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Februar
2018
durch [X.], die
Richter Schilling, Dr.
Günter und Dr.
Botur
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 22.
August
2017
wird auf Kosten der
weiteren Beteiligten zu
1
zurückgewiesen.
[X.]: 1.147

Gründe:
I.
Die Beteiligte
zu
1
strebt als [X.] eine Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44

.
Die vormalige [X.] ließ einen kleinen Teil ihrer Jurastudenten an Univer-sitäten oder Hochschulen in der damaligen [X.] und anderen RGW-Staaten ausbilden. So erwarb die Beteiligte
zu
1 im Jahre 1984 an der [X.] einen Diplomabschluss in der Fachrichtung Völkerrecht. Gegenstand der Ausbildung war auch die Vermittlung [X.] Sprachkenntnisse, die mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 1.772
Stun-den eines der drei [X.] bildeten.
Ihr Abschluss wurde vom Justizprüfungsamt des [X.] als der ersten juristischen Staats-prüfung i.S.v. §
112 Abs.
2 DRiG gleichwertig anerkannt.
1998/1999 hat sie die 1
2
-
3
-

Prüfungen als Übersetzerin bzw. Dolmetscherin für die [X.] be-standen.
Die Beteiligte
zu
1 hat für die Zeit von Mai 2014 bis Mai 2015 auf
der Grundlage eines Stundensatzes von 44

e Vergütung von insgesamt 2.970

(XII
ZB
346/15) entschieden hat, dass allein aus der Anerkennung eines [X.] nach §
112 Abs.
2 DRiG noch nicht auf den Erwerb besonderer Kenntnisse geschlossen werden kann, die für die Führung der Betreuung im Sinne von §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] nutzbar sind, stützt die Beteiligte zu
1 den von ihr beanspruchten Stundensatz auch auf die von ihr erworbenen [X.] Sprachkenntnisse.
Das Amtsgericht hat ihr auf der Grundlage eines Stundensatzes von 27

eine
Vergütung in Höhe von 1.822,50

Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten
zu
1, mit der sie weiterhin eine Vergütung auf der Grundlage
eines Stundensatzes
von 44

II.
Die Rechtsbeschwerde ist
zulässig, insbesondere ist sie nach §
70
Abs.
1 FamFG statthaft, weil das [X.] sie in der angefochtenen Ent-scheidung zugelassen hat. Der Senat ist an die Zulassung gebunden. Die
Rechtsbeschwerde ist indessen in der Sache nicht begründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
es ließe sich nicht feststellen, dass das von der Beteiligten zu
1 [X.] Studium inhaltlich in seinem Kernbereich
betreuungsrelevante Inhalte ver-3
4
5
6
-
4
-

mittelt habe, die über Grundwissen deutlich hinausgingen und sie in die Lage versetzten, ihre Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Auch Sprachkenntnisse stellten keine besonderen Kenntnisse dar,
die im Sinne von §
4 [X.] für die Führung der Betreuung nutzbar seien.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] erhöht sich der Stundensatz (nur dann) von 27

Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind
(Senatsbeschluss vom 7.
Dezember 2016

XII
ZB
346/15

FamRZ 2017, 479 Rn.
9).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse über das jedermann zu Gebote stehende Wissen
hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Solche
Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (§
1901 Abs.
1 BGB), regelmäßig [X.]. Erforderlich ist, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung von betreuungsrelevantem Wissen ausgerichtet ist, das über ein Grundwissen deutlich hinausgeht
(Senatsbeschluss vom 7.
Dezember 2016

XII
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346/15

FamRZ 2017, 479 Rn.
10
f. [X.]). Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt,
die gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei 7
8
9
-
5
-

festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze ver-letzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig [X.] hat (Senatsbeschluss vom 7.
Dezember 2016

XII
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FamRZ 2017, 479 Rn.
12 [X.]).
b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht.
aa) Dass aus den juristischen Inhalten des mit der Fachrichtung Völker-recht abgeschlossenen Hochschulstudiums keine besonderen für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse abgeleitet werden können, wird von der Beteiligten
zu
1 nicht mehr in Frage gestellt
(vgl. Senatsbeschluss vom 10.
April 2013

XII
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349/12
Z 2013, 1029 Rn.
15
ff.).
bb) Sprachkenntnisse sind zwar über das jedermann zu Gebote stehen-de Wissen hinausgehende Kenntnisse, vermitteln aber keine Kenntnisse, die den Betreuer im Sinne des §
4 [X.] in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und
effektiver zu erfüllen.
Die Betreuung umfasst nach §
1901 Abs.
1 BGB alle Tätigkeiten, die er-forderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Die mit diesem Aufgabenkreis unabdingbar verknüpfte persönliche Kontaktauf-nahme zu
dem Betreuten (vgl. §
1901 Abs.
3 Satz
3 BGB) ist eine Nebenpflicht (vgl. Senatsbeschluss vom 26.
März 2014

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FamRZ 2014, 1013 Rn.
8 [X.]). Die zur Erfüllung dieser Nebenpflicht erforderlichen Sprachkennt-nisse vermitteln auch dann, wenn sie

wie hier

für die Auswahl des Betreuers ausschlaggebend waren, keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse
im Sinne des §
4 [X.]. Damit steht im Einklang, dass die Kosten eines gegebenenfalls
für die Kommunikation mit dem Betreuten be-nötigten Dolmetschers mit der Pauschalvergütung nach §§
4, 5 [X.] abgegol-10
11
12
13
-
6
-

ten sind (Senatsbeschluss vom 26.
März 2014

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346/13

FamRZ 2014, 1013
Rn.
7
ff.).
cc) Es
kommt
daher nicht darauf an, dass die [X.] Sprachkennt-nisse der Beteiligten
zu
1, auch soweit sie die Prüfungen als staatlich geprüfte Übersetzerin bzw. Dolmetscherin für die [X.] abgelegt hat, nicht durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden.
Die von einem Teil der Jurastudenten im Ausland erworbenen Ab-schlüsse
wurden in der [X.] selbst nicht als Sprachstudium anerkannt, son-
dern als juristischer Abschluss. Entsprechend wurden diese Abschlüsse
durch mit anderen
Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen den in der vormaligen [X.] erworbenen juristischen [X.] gleichgestellt (vgl.
[X.]. 12/6243 S.
8; Senatsbeschluss vom 7.
Dezember 2016

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FamRZ
2017, 479 Rn.
18
ff.).
14
15
-
7
-

Der sprachliche Teil des mit der Fachrichtung Völkerrecht [X.]n Hochschulstudiums der Beteiligten zu
1 ist schließlich auch nach seinem zeitlichen Umfang von 1.772
Stunden nicht mit einem [X.] vergleichbar.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2015 -
780 [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.08.2017 -
3 [X.] -

16

Meta

XII ZB 452/17

28.02.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2018, Az. XII ZB 452/17 (REWIS RS 2018, 13133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13133

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 452/17

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